Übereinkunft
zwischen dem Lehen Seeberg
und der königlichen Akademie der arkanen Künste zu Siebenwind
Der Großmeister der Ritter der Sieben Winde und der Magistrat der königlichen Akademie der arkanen Künste zu Siebenwind kommen überein, zukünftig ihre beiderseitige Beziehung wie folgt zu regeln:
I. Diese Übereinkunft regelt auf immerdar die Rechte und Pflichten beider Parteien. Er kann sowohl durch das Lehen als auch die Akademie mit der Frist von zwei Monden aufgehoben werden.
II. Es ist die Pflicht der Akademie, jeden der Krone und den Tugenden der Akademie treuen Schüler eines der drei göttergewollten Pfade aufzunehmen und zu unterweisen.
III. Weiterhin verpflichtet sich die Akademie, die Ritter der Sieben Winde bei ihren Vorhaben zu unterstützen und dem Wohle der Krone, des Reiches, des Volks und der Insel zu dienen. Es wird der Akademie gewährt, dass sie mit anderen Lehen Übereinkünfte treffen kann, sofern sie nicht gegen diese Übereinkunft verstoßen.
IV. Die Akademie wird die Burg Schwingenwacht für die Dauer dieser Übereinkunft mit einem mächtigen magischen Schutzzauber versehen.
V. Aufgabe und Pflicht der Akademie ist es weiterhin, ihre Schüler und Lehrenden in maßvollem Umgang mit der Gesellschaft Seebergs zu unterrichten und auf Einhaltung der betreffenden Regeln zu achten.
VI. Die Graue Garde erhält die Bevollmächtigung der Ritter der Sieben Winde, im Namen der Akademie, die Durchsetzung der arkanen Gesetze warzunehmen. Dabei darf sie Verdächtiger im Lehen Seeberg habhaft werden und in Verwahrung nehmen. Davon ist ein Ritter unverzüglich zu unterrichten. Jedem Ritter steht es zu jeder Zeit frei, sich Zugang zu den Gefangenen zu verschaffen. Nach Entschluss des Magistrates kann der Grauen Garde jedes notwendige Recht gewährt werden, insbesondere das Standrecht zur augenblicklichen Ahndung minderschwerer arkaner Vergehen. Ferner beteiligt sich die Graue Garde am aktiven Geschehen in Seeberg, sei es durch öffentliche Abhaltung des Apells, oder des Schutzes des Lehens selbst, durch Patroullien in Zusammenwirken mit der Burgwache.
VII. Der Akademie wird das alleinige Recht gewährt, arkane Titel im Lehen Seeberg und in königlichem Recht auf ganz Siebenwind zu vergeben. Die akademische Lehre wird als frei gewährt, solange sie nicht den Interessen des Reiches oder der göttergewollten Ordnung zuwider läuft.
VIII. Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erhält die Akademie den fünften Teil aller Einnahmen Seebergs im Mondenlauf. Zugleich wird sie sich angemessen an der Unterhaltung Seebergs beteiligen.
IX. Ein jedes Mitglied der Akademie ab dem Rang eines Adepten erhält das Seeberger Bürgerrecht. Die Einziehung des Rechtes bei Verfehlungen obliegt den Rittern der Sieben Winde.
X. Die Akademie erhält das Recht, im Lehen Seeberg Bestimmungen bezüglich arkaner Gesetze zu verfassen und im Einvernehmen mit den Rittern der Sieben Winde in Kraft zu setzen.
XI. Mitglieder der Akademie sind auf dem Gelände der Akademie vor dem Zugriff der weltlichen Gewalt geschützt. Jener Schutz kann durch Magister der Akademie, Ritter, Richter oder den Lehnsherren Seebergs aufgehoben werden. Der Akademie wird das Disziplinarrecht über ihre Mitglieder gewährt.
Beurkundet im Angesicht der Viere und im Wunsch nach ewiger Eintracht unterzeichnen am XXX des XXX im einundzwanzigsten Götterlauf der Herrschaft Hilgorad I. ap Mer.
für die Ritter der Sieben Winde
Großmeister der Ritter der Sieben Winde
für den Magistrat der königlichen Akademie der arkanen Künste zu SiebenwindXXXXXXXXMagister/etc.