Stadtverwaltung der Stadt Brandenstein
Einem jedem Bürger der Stadt Brandenstein sei hiermit die Gliederung der Stadtverwaltung, welche mit dem heutigen Tage in Kraft tritt, offen getan.
Stadtherr – Siveren Vardeberg
Schreiber des Stadtherren – Antonia Bruch
Patrizier – Marnie Ruatha
Kämmerer – Trystan Minas
Schultheiß – noch einzusetzen
Schöffen – noch einzusetzen
Marktvogt – Martel Perdhyn
Marktvogtgehilfe – noch einzusetzen
Grundvogt – Wrendrena Tîwele
Grundvogtgehilfe – noch einzusetzen
Stadtherr:Der Stadtherr steht über allen in Dienst gestellten Verwaltern der Stadt Brandenstein. Er übergibt die Verwaltung der Stadt Brandenstein in die Hände des Patriziers, behält sich jedoch ein Vetorecht in allen Belangen der Stadt vor.
Schreiber des Stadtherren:Der Schreiber des Stadtherren untersteht dem Stadtherren direkt und wird auch von diesem eingesetzt. Seine Pflicht sei es bei jeglicher Stadt-, Kabinetts- und Bündnisssitzung werturteilsfrei das Protokoll zuführen. Es bestehen keine Hinderungsgründe gegen einen weiteren Posten in der Stadtverwaltung.
Patrizier:Der Patrizier hat, in Stellvertretung des Stadtherren, die Oberhand über die Verwaltung der Stadt Brandenstein. Ihm obliegt es die verschiedenen Zweige der Verwaltung zu überwachen und zu koordinieren. Ebenfalls steht es ihm frei die Stellungen des Kämmerers, des Marktvogtes, sowie des Grundverwalters nach bestem Wissen und Gewissen, mit Bürgern des Lehens Malthust auf Siebenwind zu besetzen.
Kämmerer:Der Kämmerer hält die Stadtkasse unter sich und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Geld, wie im Malthuster Kabinett besprochen, verteilt wird. Ebenfalls obliegt ihm die Aufgabe, sollte der Patrizier verhindert sein, seine Aufgaben in dessen Abwesenheit zu übernehmen.
Anmerkung: Es ist zwar wünschenswert, dass die Vertretung des Patriziers durch den Kämmerer erfolgt, jedoch kann der Patrizier auch durch Beschluss den Marktvogt oder den Grundvogt zu seinem Stellvertreter machen.
Schultheiß:Der Schultheiß ist der Richter der Stadt Brandenstein in den Belangen weltlicher Fragen, ebenfalls obliegt jenem das Eintreiben offenstehender Gelder der Stadt Brandenstein. Er wird ausschließlich vom Malthuster Kabinett eingesetzt um dessen Unvoreingenommenheit sicher zu stellen.
Schöffen:Die Schöffen unterstehen dem Schultheiß während Gerichtsverhandlungen. Sie sind dazu verpflichtet mit dem Schultheiß zusammen jedem Beschuldigten einen angemessenen und gerechten Prozess zu machen. Sie werden ausschließlich vom Malthuster Kabinett eingesetzt um deren Unvoreingenommenheit sicher zu stellen.
Marktvogt:Der Marktvogt hat die Aufgaben alles zu regeln und abzustimmen, was sich im Bereich Handel, Handwerk und Festivitäten ergibt. Darunter fallen die Belange der Handwerkerschaft der Stadt Brandenstein zu prüfen und eventuell umzusetzen ebenso wie die Ausrichtung regelmäßiger Markttage und etwaige Festlichkeiten. Ein weiterer wichtiger Punkt seiner Arbeit besteht in der Überwachung des Festlandshandels und Gewährleistung des Status Brandenstein als Hochseehafen Siebenwinds.
Marktvogtgehilfe:Der Marktvogtgehilfe trägt die Aufgaben des Marktvogts, unter dessen Aufsicht, mit. Er wird vom Marktvogt selbst nach bestem Wissen und Gewissen, mit einem Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind besetzt.
Grundvogt:Dem Grundvogt obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass Häuser, Läden und Felder vermietet/verpachtet werden, ebenso obliegt ihm die Oberhand der Forstverwaltung und alle damit einhergehenden Pflichten. Weiterhin obliegt dem Grundvogt die Austeilung der Bürgerbriefe der Stadt Brandenstein.
Grundvogtgehilfe:Der Grundvogtgehilfe trägt die Aufgaben des Grundvogts, unter dessen Aufsicht, mit. Er wird vom Grundvogt selbst nach bestem Wissen und Gewissen, mit einem Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind besetzt.
Mit der Erhebung in den Stand des Patziers, des Kämmerers, des Schultheiß, des Marktvogtes und des Grundvogtes geht die Erhebung in den Stand eines Edelbügers des Lehens Malthust auf Siebenwind einher. Dieser Stand kann nach ausscheiden aus dem Amt durch den Patrizier wieder entzogen werden. Die Edelbügerschaft erlischt in jedem Falle, so der Amtsmann aus grober Pflichtverletzung heraus seines Amtes enthoben wurde.
Das Amt des Patriziers wird durch Wahlen der Bürgerschaft Brandensteins besetzt. Eine spätere Absetzung ist durch Eingabe eines Antrages an das Malthuster Kabinett möglich. Antragsbefugt hierbei ist einjeder Bürger der Stadt Brandenstein. Das Malthuster Kabinett wird nach Vorlage eines Antrages über jenen entscheiden und im Falle einer Anerkennung zu neuen Wahlen ausrufen.
Beschlossen und verkündet, Siebenwind 18. Triar 20 nach Hilgorad
Siveren Vardeberg
Stadtherr der Stadt Brandenstein