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 Betreff des Beitrags: Recht des Lehens Seeberg
BeitragVerfasst: 2.05.11, 06:44 
Altratler
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Recht des Lehens Seeberg



Im Namen des Grafen Robaar von Saalhorn zu Siebenwind sei dem Lehen Seeberg dieses neue Lehensrecht gegeben im Jahr XXI nach der Thronbesteigung unseres Königs Hilgorad I. durch die treuen Diener an Krone und Insel, den Rittern der Sieben Winde.



Erstes Buch – Allgemeines über das Lehen Seeberg


  1. Erstens wird den Bürgern von Seeberg die eigenständige Verwaltung des Lehens gewährt, welche der Lehensführung Seebergs und dem Orden der Ritter der Sieben Winde untergeordnet ist. Sodann soll für das Lehensgebiet sowie die Burgsiedlung das hier niedergeschriebene Recht gelten.
  2. Die Bürger des Lehens Seeberg sollen ihre Siedlung, welche aus den Gebäuden der Unterburg sowie den jenseits der Mauern liegenden Gebäuden, Gehöften und Ländereien besteht, selbst verwalten. Hierzu wird ihnen eine angemessene Räumlichkeit als Verwaltungssitz zur Verfügung gestellt.
  3. Die Oberburg bleibt von diesem Recht ausgenommen, sie untersteht weiterhin dem Orden der Ritter der Sieben Winde, die nicht nach diesem Ortsrecht herrschen und urteilen sollen.
  4. Die königliche Akademie der Arkanen Künste soll der eigenen Verwaltung gemäß der mit ihr geschlossenen Übereinkunft unterstellt sein.
  5. Der Orden der Ritter der Sieben Winde nebst seiner Garde untersteht nicht dem Lehen Seeberg. Für sie ist dieses Recht nicht anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich hier bestimmt.
  6. Fürderhin erstreckt sich die Macht des Lehens nicht auf die Kapelle und die Priorei des Ordens vom heiligen Schwerte Bellums, wo eigenes Recht gemäß der getroffenen Übereinkunft gilt.
  7. Fürderhin gilt für alle Personen des adligen Standes im Strafrecht nur das traditionelle Recht unter Obhut der Ordens der Ritter der Sieben Winde und des Grafen.
  8. Ferner soll im Lehen kein Mann anders als ein Ritter oder der Graf für die Burgwache Mannen rekrutieren. Andersweitige Rekrutierungen sind nichtig.
  9. Bei den Teilen des Rechtes, die nicht im Seeberger Ortsrecht inkludiert sind, namentlich Strafrecht, Erbrecht, Erbgüterrecht, Landrecht, Bürgschaftsrecht, Vormundschaftsrecht, und andere, soll der Iuribus Siebenwind gelten.
  10. Der Graf als oberster Vertreter des Königs oder der Orden der Ritter der Sieben Winde können von den hiesigen Regeln abweichen, wenn dies zum Wohl des Lehens nötig ist.


Zweites Buch - Bürgerrecht


  1. Jeder, welcher sich im Lehen Seeberg niederlässt, kann Bürger Seebergs werden, sowie er dafür 500 Dukaten hinterlegt oder eine regelmäßige Pacht an das Lehen leistet. Besonders verdiente Personen können durch die Obrigkeit zu Ehrenbürgern ernannt werden.
  2. Zudem ist Jeder, der als Sohn oder Tochter zweier Bürger geboren wird, Bürger.
  3. Bürger müssen von ehelicher Geburt, nicht leibeigen oder fremder Herrschaft untertan, sowie rechtschaffen gläubig sein und einem ehrlichen Gewerbe nachgehen.
  4. Die Rechte aller Bürger, ob männlich oder weiblich, sind Folgende: Sie dürfen frei in Seeberg ihre Dienste und ihre Waren feil bieten, sie dürfen uneingeschränkt heiraten und in Seeberg leben, sie dürfen ohne Einschränkung vor Gericht klagen und Zeuge sein, haben Anrecht auf bevorzugte Behandlung ihrer Anliegen durch die Ritterschaft, sie sind frei von fremder Heerfahrt, sie sind frei von fremder Gerichtsbarkeit anderer Lehen, dürfen Waffen sowie Rüstungen führen, auf Pferden in Seeberg reiten und haben das volle aktive und passive Wahlrecht für Ämter des Lehens.
  5. Die Pflichten aller Bürger, ob männlich oder weiblich, sind Folgende: Treuepflicht dem Lehen Seeberg sowie dem Orden der Ritter der Sieben Winde gegenüber, Bereitschaft zu Löschdiensten, pünktliches Entrichten der Steuern und Abgaben; sowie bei männlichen Bürgern die Bereithaltung eigener Waffen und Waffendienst zur Verteidigung Seebergs.
  6. Ehrenbürger haben ob ihrer Verdienste die folgenden Anrechte: Freiheit von der gemeinen Rechtsprechung - über sie darf nur ein Ritter richten, das Recht auf Apellation gegen Entscheidungen des Amtswalters Seebergs bei der Ritterschaft, das freie Aufenthaltsrecht in allen Teilen Seebergs einschließlich der Oberburg, Nutzung der dem Adel vorbehaltenen Logen und Teilnahme an hohen Festivitäten des Lehens, ihr Gesinde kann auf Wunsch wie ein Bürger behandelt werden auch wenn es nur Freienrechte besitzt, Darlehen aus der Lehenskasse nach Maßgabe des Amtswalters Seebergs.
  7. Will ein Bürger wegziehen, so muss er den Seeberger Rat verständigen und nachweisen, dass er keine Schulden gegenüber Seeberg hat.
  8. Das Bürgerrecht soll im Falle von Verrat am Lehen Seeberg oder der Obrigkeit, Aufruhr, Kapitalverbrechen und Ketzerei entzogen werden.
  9. Ferner soll gelten, dass Leibeigene, nachdem sie auf Jahr und Tag im Lehen gelebt haben, frei sein sollen. Hiervon ausgenommen sie jene Personen, deren Stand auf Grund einer Strafe verwirkt ist.
  10. Freie, die in Seeberg leben und keine Bürger sind, sind Gemeine, ihnen stehen nicht die Bürgerrechte zu. Selbiges gilt für die unehrlichen Schichten.


Drittes Buch – Ämter des Lehens


  1. Der Seeberger Rat besteht aus 5 Personen – dem Amtswalter Seebergs, einem Ritter der Sieben Winde und drei weiteren Ratsherren. Ratsherren können nur redliche und unbescholtene Bürger Seebergs sein – sie werden durch Wahl der Bürger Seebergs bestimmt.
  2. Der Amtswalter Seebergs soll durch die Seeberger Bürgerschaft erwählt und durch den Grafen oder den Großmeister der Ritter der Sieben Winde ernannt werden.
  3. Der Amtswalter Seebergs besitzt die höchste Verwaltungsgewalt im Lehen. Er steht dem Seeberger Rat vor, nimmt die Verwaltungsaufgaben wahr und kontrolliert die anderen zur Verwaltung bestimmten Amtsdiener.
  4. Fürderhin ist die Rechtsprechung durch das Seeberger Lehensgericht eine Aufgabe des Lehens. Es soll immer 2 Richter geben, die jeweils einzeln Recht sprechen können. Sie werden durch die Bürgerschaft Seebergs erwählt und durch den Grafen oder den Großmeister der Ritter der Sieben Winde ernannt.
  5. Wenn jemand zu einem Gerichtstermin, wo er erscheinen muss, auch nach dreimaligem Auffordern ohne Grund nicht erscheint, so soll der anderen Partei das Recht zugesprochen werden.
  6. Für die Dauer ihrer Amtsführung genießen der Amtswalter Seebergs, die Richter des Lehensgerichtes und die Ratsherren das Ehrenbürgerrecht.
  7. Der Seeberger Rat kann das Lehensrecht durch eine Zweidrittelmehrheit abändern. Es steht dem Grafen oder dem Großmeister der Ritter der Sieben Winde jedoch zu, Änderungen rückgängig zu machen.
  8. Jeder Ratsherr oder der Amtswalter Seebergs kann aus seinem Amt zurücktreten, oder aber durch einen Misstrauensantrag enthoben werden.
  9. Wahlen sollen jedes halbe Jahr stattfinden.
  10. Wahlen sollen stets eine vernünftige und vertretbare Zeit vorab vom amtierenden Amtswalter Seebergs angekündigt werden.
  11. Kundgebungen zur Kandidatur müssen zumindest am Tag vor der Wahl beim Amtswalter Seebergs eintreffen.
  12. Jeder im Alter von oder über 24 kann als Amtswalter Seebergs kandidieren.
  13. Jeder im Alter von oder über 16 kann wählen und im Stadtrat sitzen.
  14. Zudem sollen die Bürger Seebergs das Recht haben, an Sitzungen des Seeberger Rates teilzunehmen.
  15. Die Garde der Ritterschaft sowie die Burgwache sind zuständig für die Bewahrung des Friedens im Lehen. Die Burgwache soll Leute auf Verdacht auf ein Verbrechen hin festnehmen, Streite schlichten und die Leute von Verbrechen abhalten. Sie soll auch ständige Feuerwacht halten und sie muss in strafrechtlichen Fällen ermitteln. Ihr steht der Gardemeister vor, der das Beisitzrecht im Seeberger Rat haben soll.
  16. Der Amtswalter Seebergs kann der Burgwache, nicht aber Gardisten, Anweisungen zur Erfüllung der notwendigen Aufgaben erteilen.


Viertes Buch – Handels-, Markt- und Schankrecht


  1. Der Handel in Seeberg ist für Bürger des Lehens frei und wird mit keinerlei Steuern belastet. Sie haben uneingeschränkten Zugang zur Markthalle, den öffentlichen Werkstätten und dem Bergwerk des Lehens.
  2. Ortsfremde können gegen Gebühr das Recht erwerben, die Markthalle, die öffentlichen Werkstätten und das Bergwerk des Lehens zu nutzen.
  3. Geschäfte haben stets legal zu sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  4. Leute unter 14 Jahren dürfen kein Gewerbe und keinen substantiellen Handel betreiben.
  5. Wer mittellos wird, muss ins Gefängnis geworfen werden, bis Verwandte oder Freunde seine Schulden bezahlen.
  6. Märkte können zu jeder Zeit abgehalten werden. Der Seeberger Rat ist gehalten, regelmäßige Markttage abzuhalten und mindestens einmal im Jahr einen großen Jahrmarkt auszurichten.
  7. Kaufleute haben folgende Rechte: sie stehen unter Schutz des Lehens; sind zollfrei; sie dürfen Waffen führen; sie sind vom Waffendienst befreit; sie haben das freie Reiserecht; sie haben Anspruch auf Gerichtsverfahren innerhalb von 5 Tagen; und sind von Fronarbeiten befreit.
  8. Vieh darf nur außerhalb der Mauern Seebergs angeboten und gehandelt werden.
  9. Bürger Seebergs dürfen im Lehen Seeberg jedes Handwerk betreiben. Sie können Werkstätten pachten und Seeberger Boden bestellen.
  10. Wälder, Steinbrüche und Wasser sind durch jeden Bürger frei zu nutzen. Lehensfremde sollen dafür eine Gebühr entrichten.
  11. Allein die Burgschenke genieß in Seeberg das Schankrecht – niemand sonst darf Weine und Brände oder zubereitete Speisen ausgeben.
  12. Der Wirt der Burgschenke übt das Hausrecht und ist befugt, sich unliebsamer Gäste mit einem Rauswurf zu entledigen, sofern jene nicht dem Stand eines Bürgers Seebergs oder höher entsprechen. Die aus der Vermietung von Gasträumen in der Schenke erzielten Erlöse fallen dem Wirt zu, welcher sich gleichsam um die ausreichende Versorgung der Einwohner Seebergs mit Nahrungsmitteln zu mühen weiss.


Fünftes Buch - Strafrecht


  1. Es gilt das Iuribus Siebenwind.
  2. Für die Aburteilung ist das Lehensgericht zuständig, sofern nicht ein Ritter oder der Graf das Verfahren an sich zieht. Niedere Vergehen können durch die Garde oder die Burgwache geahndet werden. Den Rittern oder dem Grafen gebührt das Recht, Gnadenerweise auszusprechen oder von Vollziehung der Strafe abzusehen.
  3. Wer Waffen trägt, aber weder Bürger noch Kaufmann ist, muss die Waffe abgeben und ein Strafgeld an das Lehen zahlen. Wessen Pferd oder Nutzvieh andere gefährdet, muss jenes abgeben und gegen Gebühr auslösen.
  4. Nichtbeachtung der Bau-, Feuer-, Verkehrs- und Allgemeinordnung sind mit einem Strafgeld an das Lehen zu bestrafen.
  5. Wenn jemand ein Strafgeld, welches er zahlen muss, nicht in der vom Richter festgesetzten Frist zahlt, so wird es ihm mit Gewalt abgenommen und er muss einen Tag lang am Pranger stehen.


Sechstes Buch - Bau-, Feuer-, Verkehrs- und Allgemeinordnung


  1. Der Seeberger Rat erlässt verschiedene Ordnungen, um das Lehen Seeberg sowie die Burgsiedlung in sicherem, sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Er ist berechtigt, dieses Buch in eigener Verantwortung zu verändern oder zu ergänzen.
  2. Kein Haus soll geschindelt oder mit einem Strohdach bedeckt sein, oder mehr als 3 Stöcke haben.
  3. Die Straßen sollen gepflastert sein und mindestens 4 Schritt breit. Zudem sollen sie Abwasserrinnen haben und regelmäßig gesäubert werden.
  4. Das Spannen von Seilen zwischen den Häusern über Straßen hinweg ist verboten.
  5. Der Fußgänger muss dem Reiter weichen, der Reiter dem leeren Wagen, der leere Wagen dem beladenen. Fuhrleute haben dafür zu sorgen, dass der Dung ihrer Zug- und Lasttiere von den Straßen entfernt wird.
  6. Jedes Haus soll einen Schornstein besitzen. Es ist stets ein ausreichender Vorrat an Löschwasser bereitzuhalten.
  7. Feuerträchtige Werkstätten und Gewerbe wie Schmieden und Bäckereien sollen zinnengekrönte Brandmauern besitzen. Das Entfachen von offenem Feuer innerhalb der Burgsiedlung. mit Ausnahmen von Fackeln und Laternen, ist verboten.
  8. Löschtruppen soll immer Platz gemacht werden.
  9. Jeder Bürger hat die Pflicht, beim Brandlöschen zu helfen und dazu Gerät, namentlich Kessel, Eimer, Leiter und Äxte bereitzuhalten.
  10. Unrat und Exkremente sind weder aus den Fenstern der Häuser noch in die Gassen der Burgsiedlung und erst recht nicht im See zu entsorgen.
  11. Großvieh wie Rinder, Schweine, Schafe, Esel und dergleichen – mit Ausnahme der Reit- und Lasttiere – sind außerhalb der Siedlung in ausreichend großen Koppeln zu halten. Kleinvieh innerhalb der Siedlung wird geduldet. Vieh darf nur am Abend durch die Stadt getrieben werden.
  12. In den Dunkelzyklen ist die besinnliche Zeit zu wahren, lautes Brüllen oder anderweitiges Gebären ist zu unterlassen. Während Andachten und Gottesdiensten hat jede Arbeit zu ruhen.
  13. Das Beschmutzen von Häusern und Mauerwerk, sowie das Anbringen von Schmähschriften ist verboten.


Siebentes Buch - Steuern, Abgaben und Zölle


  1. Der Seeberger Rat kann Zölle und Abgaben festsetzen.
  2. Ferner soll man wissen, dass die Hausplätze und Werkstätten den einzelnen Bürgern zu einem vom Amtswalter Seebergs festzulegenden monatlichen Erbzins überlassen worden sind.



In Kraft gesetzt durch Erlass des Ordens der Ritter der Sieben Winde im Einvernehmen mit dem Grafen Robaar von Saalhorn zu Siebenwind am 25. des Sekar im 21. Jahr der Herrschaft Hilgorads I.

Bisher noch nicht geändert.


Bild
RONDRAGON
Großmeister des Ordens der Ritter der Sieben Winde


Bild
ROBAAR VON SAALHORN ZU SIEBENWIND
Lehnsherr Seebergs


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