Malthuster Interimsverordnung
Führung und Diensthabende
1. Das Hoheitsgebiet Malthust zu Siebenwind und die Stadt Brandenstein stehen bis auf weiteres unter der Regentschaft des Malthuster Oberkommandos, vertreten durch Major Konrad Klemm. Das Malthuster Oberkommando hat in allen Belangen das letzte Wort.
2. Die Malthuster Armee wird mit sofortiger Wirkung zur Sicherung des Hoheitsgebietes, der Stadt und ihrer Bürger eingesetzt. Sie erhält vollständiges Milizrecht.
3. Die Tempelwache wird mit sofortiger Wirkung zur Sicherung des Hoheitsgebietes, der Stadt und ihrer Bürger eingesetzt. Sie erhält vollständiges Milizrecht.
4. Das Malthuster Oberkommando setzt mit sofortiger Wirkung eine Interimsverwaltung ein, die mit den zivilen Interessen der Stadt Brandenstein und des Umlandes betraut ist. Die Interimsverwaltung genießt Immunität und darf bei Straffälligkeit nur auf direkten Befehl des Regenten festgesetzt und verurteilt werden. Für die Interimsverwaltung tätig sind Freifrau Solos Nhergas und der Hochgeweihte des Astrael Custodias.
Recht und Ordnung
§ 1 Es gilt im Malthuster Hoheitsgebiet bis auf weiteres das Standrecht. Die Rechtsprechung über Verbrechen liegt bei den Vertretern des Malthuster Oberkommandos und der von ihnen gesondert eingesetzten Vertreter. Urteile und Begnadigungen liegen allein im Ermessen des Standgerichtes.
§ 2 Jedwede Handlung oder Unterlassung einer Handlung die zum Schaden Malthusts, des Malthuster Hoheitsgebietet oder seiner Bürger ist gilt als Verbrechen und ist unter Strafe verboten.
§ 3 Jedwede Handlung oder Unterlassung einer Handlung die zur Gefährdung Malthusts, des Malthuster Hoheitsgebietet oder seiner Bürger führt gilt als Verbrechen und ist unter Strafe verboten.
§ 4 Jede Person die sich im Malthuster Hoheitsgebiet aufhält, gleich welchen Standes, ist verpflichtet Verbrechen die sie beobachtet oder in deren Kenntnis sie gelangt unverzüglich der Wache zu melden - andernfalls macht sie sich der Verschleierung und Mittäterschaft schuldig.
§ 5 Jede Person, gleich welchen Standes hat auf Malthuster Hoheitsgebiet auf Verlangen des Regenten, der Interiemsverwaltung oder der Wächter Auskunft über seinen Namen und Aufenthaltsgrund zu geben. Falschauskünfte, Lüge und Betrug sind bei Strafe verboten.
§ 6 Anweisungen der Wache ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen sind unter Strafe verboten.
§ 7 Die Wache hat das Recht jede Person abzuführen, die sich eines Verbrechens schuldig macht. Ferner besitzt sie das Recht Personen abzuführen, die eines Verbrechens verdächtigt werden und Personen zu verhören, wenn dieses der Aufklärung eines Verbrechens dienlich ist.
§ 8 Der Verwaltung, Wachen, Adel, Klerus und Offizieren ist es erlaubt in der Stadt zu reiten.
§ 9 Der Verwaltung, Wachen, Adel, Klerus, Offizieren und Bürgern wird volles Rüst- und Waffenrecht zugesichert.
§ 10 Die Verschleierung der eigenen Identität ist unter Strafe verboten. Die Wache hat das Recht Personen die hierdurch auffällig werden abzuführen.
Konrad Klemm
Major der Malthuster Armee
Beschlossen und verkündet
Siebenwind, Endtag 13. Querler, 23 n.H.