|
* Ein Reiter bringt einen Brief und übergibt ihn persönlich *
* eine Kopie wird in Schieferbruch abgegeben*
An das kngl. Gericht zu Schieferbruch
z.H. dem Kngl. Richter Magister Aurax Ellrothon,
Sehr geehrter Kollege,
bezug nehmend auf mein Schreiben der Vortage muß ich Sie leider heute erneut in dieser Sache kontaktieren. Im jetzigen Fall liegen eindeutige Beweise und Anschuldigungen gegen den Ritter der Siebenwinde Sire Lorence vor.
Die Stadt Brandenstein , vertreten durch die Vorsitzende Richterin des Bezirkes Brandenstein Korina Windsang zeigt den Ritter Sire Lorence wegen diverser Vergehen innerhalb Brandensteins an.
Grundlage der Anzeige sind die §§ 2 u. 3 Lex Praetori ; § 2-6 Lex Patritiorum.
Die Stadt Brandenstein wirft Sir Lorence
1. Brandstiftung an einer kngl. Liegenschaft in der Gemarkung Brandenstein
2. fahrlässige Verletzung/Tötung in drei Fällen
3. Angriff gegen die Exekutivgewalt
4. fahrlässiges Verletzen/Töten eines Tieres
vor.
Zeugen:
Patrizier der See- und Handelsstadt Brandenstein
Hauptmann der Stadtwache Brandenstein
Fahia el Veel
und eine vierte unbekannte Dame
Kurze Schilderung der Vorgänge:
Sir Lorence verfolgte am Mittentag, 18. Seker nach Angabe des Hauptmanns Totila eine " Hexe" namentlich nicht bekannt , deren Schuld bis dato nicht ergründet ist, in ein Haus in Brandenstein. Bei diesem Haus handelte es sich um den Wohnsitz und Amtsstube des Patriziers der Stadt Brandenstein. In dem Haus hielt sich der Patrizier , seine Verlobte und die unbekannte dritte auf. Nach einigen Tumulten zündete Sir Lorence diese Haus an um die vermeintlich Hexe aus dem Haus zu zwingen. Der Regen verhinderte schlimmeres , jedoch sind eindeutige Brandspuren an dem Haus vorzufinden. Sir Lorence ist daher eine unverhältnissmässigkeit der Mittel vorzuwerfen. Schlimmer ist jedoch das es sich bei diesem Haus um Besitz der Stadt Brandenstein handelt und der Besitzer eine Amtsperson des Königs ist. Sir Lorence billigte die Tötung der drei Personen durch die Entzündung des Hauses. Desweiteren behinderte er dadurch die öffentliche Ordung in Brandenstein. Die Verletzung oder Tötung der sich im Haus befindlichen Haustiere wurde ebenfalls in Kauf genohmen.
Ich beantrage daher Sir Lorence wegen Verstoß nach §§ 8c; 12; 13; 23; 24; 29 Codex Criminalis vorzuladen und abzuurteilen. Weiterhin beantrage ich auf Grund der schwere und Anzahl der Vorwürfe, seine Privilegien eines Ritters nach §2 Lex Praetori Abs. II aus zu setzen, solange diese Vorwürfe bestehen.
* mit Siegel versehen *
Zuletzt geändert von Korina: 13.11.02, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
|