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 Betreff des Beitrags: [Bekanntmachung] Der neue Codex Criminalis
BeitragVerfasst: 5.01.02, 13:47 
Altratler
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Überall auf Siebenwind hängen an den Anschlagbrettern der Rathäuser und anderer öffentlichen Plätze große Pergamente, auf denen mit fein säuberlicher Schrift der Codex Criminals, das Strafgesetzbuch geschrieben steht.

Codex Criminalis

In der Fassung vom 6.Januar 2002

§ 1 Geltungsbereich
I. Das Strafrecht gilt für alle Personen, die sich auf königlichem Grund und Boden auf Siebenwind aufhalten. Ausnahmen bilden die in den Praetori-Verträgen genannten Gebiete.
II. Ausgenommen von diesem Gesetz sind nur die Personen, die dem König direkt unterstellt sind oder das Privileg der Immunität vom König verliehen bekamen. Dies betrifft namentlich die Ritter der Sieben Winde, hohe geistliche Würdenträger, den Baron von Gerdenwald sowie vom König entsandte Botschafter.
III. Gebiete unter dem Militärrecht bleiben vom Codex Criminalis unberührt, sofern die Verhäng des Militärrechtes vom Königlichen Gericht anerkannt wurde.

§ 2 Untersuchungshaft
I. Jeder einer Straftat Verdächtige kann für die Dauer bis zum Beginn des Prozesses in Haft genommen werden. Dabei beträgt die Höchstdauer der Untersuchungshaft 10 Tage.
II. Über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet ein Richter oder ein anderer Befugter, der die Befähigung vom Gericht erhalten hat.
III. Die Untersuchungshaft wird nicht auf die im Urteil gefällte Strafe angerechnet.

§ 3 Bestrafung
I. Jedes Verbrechen muss angemessen bestraft werden. Sowohl eine zu niedrige oder zu hohe Strafe sind als unangemessen zu betrachten. Die Art der Strafvollstreckung obliegt dem Hohen Gericht. Es sind sowohl Haftstrafen, Geldstrafen, Strafarbeit, Brandmarkung, körperliche Züchtigung als auch die Todesstrafe verhängbar.
II. Alle Strafen werden in Realtagen gerechnet und beginnen mit Verkündung des Urteils und enden nach der verhängten Dauer von Realtagen
III. Zur Abschreckung oder bei notorischen Wiederholungstätern kann ein anderes als vom Gesetz bestimmtes Urteil verhängt werden.
IV. Alle Strafen addieren sich, wenn mehrere Verbrechen begangen wurden. Dabei darf die gesamte Haftzeit aber nicht länger als das Doppelte der höchsten Einzelstrafe sein.
V. Das Recht der Begnadigung üben ausschließlich die Richter des Königlichen Gerichtes sowie der Lehnsherr Siebenwinds aus.

§ 3a Ersatzbestrafung
I. Wen jemand eine Geldstrafe nicht begleichen kann, so wird sein Besitz gepfändet. Sollte auch dies nicht zum Erfolg führen, so wird der Verurteilte in Haft genommen, wobei 1 Tag dem Wert von 500 Dukaten entspricht.
II. Sollte in speziellen Fällen die vorgeschriebene Strafe nicht tunlich sein, so soll eine angemessene andere Strafe auferlegt werden.

§ 4 Haft
I. Das Gericht kann im Urteil die Art der Haft festlegen.
a) Allgemeine Haft ist der Freiheitsentzug in einem Königlichen Gefängnis.
b) Kerkerhaft ist die verschärfteste Haftform und wird in den Verliesen der Ritter vollstreckt, ohne das der Verurteilte seine Zelle verlassen darf.
c) Strafarbeit ist die Verrichtung schwerer, körperlicher Arbeit in einem Straflager der Provinz Siebenwind.

§ 5 Großes Strafgericht
I. Das Große Strafgericht wird durch die Richterschaft des Königlichen Gerichtes repräsentiert. Im obliegt die ausschließliche Verurteilung von: Mord, Schwerem Raub, Hochverrat, Entführung, Angriff gegen die Exekutivgewalt, Angriff auf die öffentliche Ordnung, Landfriedensbruch und Organisiertem Verbrechen.
II. Das Große Strafgericht kann Urteile des Kleinen Strafgerichtes ändern oder aufheben.

§ 6 Kleines Strafgericht
I. Das Kleine Strafgericht sind alle Stadtrichter, Ritter, Offiziere der Stadtwachen sofern sie ihre Qualifikation nachweisen, und ermächtigte Personen. Ihnen obliegt es, in allen Fällen mit Ausnahme der unter Paragraph Fünf genannten, Recht zu sprechen. Sie binden sich dabei an den geltenden Codex Criminalis, können aber wahlweise andere angemessene Formen der Bestrafung wählen.
II. Vertreter des Kleinen Strafgerichtes können Durchsuchungen und Verhaftungen nach ihrem Gutdenken durchführen.
III. Als Höchststrafe kann das Kleine Strafgericht sind 6 Tage Haft zu verhängen. Alle höheren Strafen sind dem Gericht zu melden.
IV. Für Berufungen ist das Große Strafgericht zuständig.

§ 7 Niedere und höhere Beweggründe
I. Niedere Beweggründe sind Habgier, Hass, Heimtücke, besondere Grausamkeit, usw.
II. Höhere Beweggründe sind das Duell, die Verhinderung einer Straftat, Beseitigung einer allgemeinen Bedrohung und solche, die nach allgemeiner Auffassung als ehrenvoll gelten.

§ 8 Mord
I. Als Mörder ist derjenige zu betrachten, der aktiv daran beteiligt ist, einem anderen das Leben zu nehmen.
II. Mord ist unter allen Umständen zu bestrafen und ist nicht verjährbar.
III. Es wird zwischen vier Arten des Mordes unterschieden..

a) Mord mit Vorsatz
Dieser Mord liegt vor, wenn dem Täter die Planung, ein Motiv und die Ausführung der Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und der Mord aus niederen Beweggründen geschehen ist. Dieses Verbrechen wird mit mindestens 12 Tagen Haft oder dem Tod bestraft. Bei Wiederholungstaten ist nach Ermessen des Richters der Tod die einzige Strafe.

b) Totschlag
Diese Straftat liegt vor, wenn das Motiv und die Ausführung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und das Verbrechen aus höheren Beweggründen verübt wurde. Dieses Verbrechen wird mit mindestens 10 Tagen Haft oder einer Geldstrafe von 5000 Goldstücken bestraft.

c) fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter eine Person in grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten umbringt. Solche sind grober Unfug bei der Zauberei, unrechtmäßiger Einsatz von Giften und sonstige gefährdende Handlungen. Dieses Verbrechen wird mit 8 Tagen Haft oder einer Geldstrafe von 3000 Goldstücken bestraft.

d) Mord im Affekt
Diese Straftat liegt vor, wenn die Tat ohne Planung infolge äußerer Einwirkungen oder psychischer Belastungen wie Trauer, Angst oder Rache begangen wurde. Dieses Verbrechen wird in der Regel mit höchstens 12 Tagen Haft bestraft. In schwerwiegenden Fällen kann aber auch die Todesstrafe ausgesprochen werden.

IV. Vom Gesetz angeordnete Hinrichtungen werden nicht als Mord verstanden oder belangt, sie sind als Sanktionsmaßnahme des öffentlichen Rechtes zu betrachten.

§ 9 Raub
I. Als Räuber wird diejenige Person betrachtet, die aktiv eine andere Person verletzt und beraubt.
II. Als Raub wird immer ein Diebstahl mit Körperverletzung, die nicht tödlich ist, betrachtet.
III. Sofern dieser Raub keine Todesfolge nach sich gezogen hat, ist er innerhalb von 20 Tagen verjährt.

a) Raub mit leichter Körperverletzung
Ein Raub, der aus niederen Beweggründen begangen und das Opfer leicht verletzt wurde ist mit 6 Tagen Gefängnis oder Pranger und einer Geldstrafe von 500 Dukaten zu bestrafen. Der Täter kann auf Anweisung des Gerichtes als Übeltäter gekennzeichnet werden.

b) Raub mit schwerer Körperverletzung
Ein Raub, der aus niederen Beweggründen begangen und bei dem das Opfer schwer verletzt wurde ist mit 8 bis 12 Tagen Haft und einer Geldstrafe von 1000 Dukaten oder dem Tod zu bestrafen. Eine Kennzeichnung erfolgt als Verbrecher.

c) Raub mit Todesfolge
Wenn infolge eines Raubüberfalles ein Opfer getötet wird, so ist diese Straftat gleich zu setzen wie Mord mit Vorsatz.
§ 10 Diebstahl
I. Als Dieb wird derjenige betrachtet, der anderen widerrechtlich etwas entwendet was diesen gehört ohne sie dabei zu verletzen.
II. Ein Diebstahl verjährt nach maximal 10 Tagen sofern sein Streitwert nicht über 5000 Goldstücken liegt. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Tage.

a) Diebstahl aus niederen Beweggründen
Bei einem geringen Schaden, der nicht mehr als 1000 Goldstücke beträgt, ist dieser dreifach zu ersetzen. Bei einem Schaden über 1000 Goldstücken ist der Täter mit 6 Pranger und 500 Dukaten Geldstrafe zu bestrafen. Eine Kennzeichnung als Verbrecher erfolgt.

b) Diebstahl aus materieller Not
Bei einem Schaden unter 400 Goldstücken ist der Täter lediglich zu verwarnen, liegt der Schaden höher, so wird der Täter mit 1 bis 3 Tagen Pranger bestraft. Eine Kennzeichnung als Verbrecher erfolgt.

III. Bei ständig wiederholtem Diebstahl oder einem Wert von über 10000 Dukaten ist eine Strafen von 10 Tagen zuzüglich der Haftzeit der letztbegangenen Tat zu verhängen. Der Richter muss entscheiden, wann dieser Fall eintritt.

§ 11 Körperverletzung
I. Als Täter wird jeder betrachtet, der aktiv an der Körperverletzung, das heißt an einer Verletzung einer anderen Person, beteiligt war.
II. Diese Straftat verjährt nach 21 Tagen.
III. Die Strafe für diese Tat ist von der schwere der Verletzung abhängig und beträgt nicht weniger als 5 und nicht mehr als 10 Tage oder einer vom Gericht verhängten Geldstrafe.
IV. Eine Körperverletzung durch groben Unfug im Umgang mit Magie ist immer als eine schwere Körperverletzung anzusehen.

§ 12 Verletzen/Töten eines Tieres
I. Dies ist einen strafbare Handlung, sofern das betreffende Tier gezähmt ist, einen Namen besitzt und Eigentum einer Person ist.
II. Die Strafe ist je nach Ermessen des Richter auf 1 bis 5 Tage Haft oder Pranger und 500 Dukaten Geldstrafe festzusetzen.

§ 13 Erpressung
I. Als Erpressung wird diejenige Straftat angesehen, die von einer Person unter Androhung einer Straftat Geld oder andere Vorzüge fordert.
II. Das Strafmass ist von der schwere des Verbrechens abhängig und reicht von einer Geldstrafe in Höhe von 500 bis 5000 Goldstücken, bis zu einer Gefängnisstrafe von 6 bis 12 Tagen.

§ 14 Notwehr
Wer sich in einer Gefahrensituation verteidigt und dabei den Angreifer verletzt oder tötet wird nicht bestraft. Dies gilt auch für die Verfolgung eines Straftäters, der auf frischer Tat ertappt wurde. Allerdings darf dieses Privileg nicht als Rechtfertigung für Selbstjustiz gesehen werden, welche im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls strafbar ist.

§ 15 Betrug
I. Jede Handlung, die unter Vorgabe falscher Tatsachen eine Gegenleistung erhält ist als Betrug zu bestrafen.
II. Betrug als Straftat ist nach einer Frist von 14 Tagen verjährt, sofern der Streitwert unter 5000 Dukaten liegt.
III. Das für dieses Verbrechen vorgesehene Strafmass hängt von der Schwere des Verbrechens ab. Der Richter kann eine Geldstrafe in Höhe von 200 bis 5000 Goldstücken oder 5 bis 10 Tagen Haft oder Pranger zuzüglich Schadensersatz verhängen. Eine Kennzeichnung als Verbrecher erfolgt.

§ 16 Spionage
I. Wer einen anderen ausspioniert und seine Vorteile daraus zieht macht sich strafbar.
II. Das Strafmass beträgt 1000 bis 10000 Goldstücke als Geldstrafe und dem doppelten Ersatz des entstandenen Schadens.
III. Sofern es sich um militärische Geheimnisse gehandelt hat, so fällt der Fall unter die Militärgerichtsbarkeit.

§ 17 Beleidigung
I. Wenn der Täter eine andere Person mit Worten oder Gesten so beleidigt, das sich diese Person davon in ihrer Ehre angegriffen fühlt so ist dies eine strafbare Handlung.
II. In diesen Fällen dazu verpflichtet eine Geldstrafe von 200 Goldstücken zu verhängen zuzüglich eines Schmerzensgeldes, das der Beleidigung des Opfers angemessen ist.
III. Das Duell zur Klärung einer Beleidigung (Gottesurteil) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Gerichtes und unter der Aufsicht der Richter zulässig und durchzuführen. Das Gericht entscheidet in diesem Fall, ob das Duell auf Leben und Tod ausgetragen werden soll. Diese Form des Duells ist von weiterer Strafverfolgung ausgenommen, außerdem muss ein Geweihter Bellums anwesend sein.
IV. Beleidigungen, die die Kirche, die Obrigkeit oder gar den König oder seine Vertreter betreffen sind schwerer zu bestrafen. Dieses Strafmass legt der Richter nach eigenem Ermessen fest. Dabei sollen mindestens 2 Tage Pranger verhängt werden.

§ 18 Verleumdung
Wenn eine Person vom Täter widerrechtlich verleumdet oder beschuldigt wird, so ist das als strafbare Handlung anzusehen und zu verurteilen. Die gerichtliche Strafe umfasst eine Geldbuße in Höhe von 200 bis 2000 Goldstücke.

§ 19 Rassendiskriminierung
Wer eine Person einer anderen Rasse Siebenwinds oder eine Rasse in ihrer Gesamtheit, die dem König Treue geschworen hat und unter seiner gütigen Herrschaft lebt, beleidigt, diskriminiert oder aufgrund ihrer Abstammung Unrecht antut wird mit einer Geldstrafe von 300 bis 2000 Goldstücken bestraft und bei besonders schwerer Tat mit 4 bis 10 Tagen Haft. Jeder Untertan seiner Majestät genießt dieses Recht.

§ 20 Eigentumsentwendung in Form von Urkunden
I. Der Eigentumsbegriff im Sinne des Lex Civil muss gegeben sein. Allerdings bezieht sich hier die Straftat auf das Eigentum an Sachen in Form von Urkunden.
II. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt 30 Tage.
III. Der Richter ist berechtigt, eine Strafe in Form einer Geldstrafe von 500 bis 10000 Goldstücken und der Rückerstattung des Eigentums beziehungsweise Ersatz des entstandenen Schadens oder einer Gefängnishaft von 6 bis 9 Tagen zuzüglich dem Schadensersatz zu verhängen.

§ 21 Hochverrat
I. Als Hochverrat wird die Handlung betrachtet, die durch ihre Ausführung die Sicherheit und Ordnung auf Siebenwind gefährdet oder zerstört.
II. Sofern keine besondere Schwere der Tat vorliegt verjährt Hochverrat nach 21 Tagen.
III. Das Strafmass für Hochverrat sind 10 bis 14 Tagen besonders schwerer Kerkerhaft oder aber in besonders schweren Fällen der Tod. Dabei wird aber die Militärgerichtsbarkeit als die vorrangige Instanz betrachtet. In jedem Falle zieht die Verurteilung eine Aberkennung der Bürgerrecht nach sich, wobei der Verurteilt als vogelfrei zu kennzeichnen ist.
IV. Bei Personen, die sich in der Vergangenheit den Respekt durch herausragende Dienste erworben haben, so das sie dem Königreich einen Nutzen erwiesen haben, wird auf dem Grundsatz der königlichen Gnade das Urteil auf einen Monat Verbannung festgesetzt.

§ 22 Entführung
Als Entführung wird geahndet, wenn der Täter eine andere Person ihrer Freiheit beraubt und sie gegen ihren Willen festhält. Das Strafmaß für dieses Verbrechen wird auf 8 bis 12 Tage festgesetzt, sofern das Opfer keine Folgeschäden davonträgt. Sollte das Opfer jedoch verletzt werden oder sterben, so wird zusätzlich die Strafe für Körperverletzung oder Mord verhängt.

§ 23 Behinderung der Judikative oder Exekutive
I. Das Zurückhalten von Beweisen oder Meineid vor Gericht ist strafbar. Dies wird als Behinderung der Justiz mit 5 Pranger oder 1000 Dukaten bestraft.
II. Wer die Exekutive, zum Beispiel die Ritter der Sieben Winde, bei ihrer Amtsausübung behindert oder Straftätern zur Fluch verhilft macht sich strafbar. Dieses Vergehen kann mit einer Geldstrafe von mindestens 500 Dukaten oder mit bis zu 8 Tagen Haft bestraft werden.

§ 24 Angriff gegen die Exekutivgewalt
I. Wer sich gegen seine Arretierung durch die Exekutivgewalt zur Wehr setzt macht sich strafbar. Dieses Vergehen kann mit einer Geldstrafe von 400 Dukaten oder 4 bis 6 Tagen Haft bestraft werden.
II. Wer einen Vertreter der Ritterschaft, der Krone, Königlichen Verwaltung, eine Stadtwache oder einen Amtsträger angreift, wird mit mindestens 6 Tagen Haft bestraft. Wenn die Person gar verletzt wird, so sind mindestens 10 Tage Haft zu veranschlagen.
III. Angriffe auch hochgestellte Persönlichkeiten des Königreiches wird als Hochverrat geahndet.

§ 25 Amtsanmaßung
Wer sich widerrechtlich als eine Amtsperson ausgibt oder sich ein Amt zuschreibt, dass er gar nicht bekleidet macht sich strafbar. Dieses Vergehen wird mit einer 4-8 Tagen Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 2000 Dukaten geahndet.

§ 26 Beihilfe zu einer Straftat
I. Wer sich an einer strafbaren Handlung beteiligt macht sich selbst strafbar. Je nach Grad der Beteiligung wird eine Strafe von einem Drittel der Strafe des Haupttäters oder bis zum vollen Strafmaß des Verbrechens verurteilt.
II. Wer ein Verbrechen verschweigt wird mit 4 Tagen Arrest bestraft.

§ 27 Versuch einer Straftat
Der Versuch einer Straftat, auch wenn sie nicht erfolgreich ausgeführt wurde ist strafbar. Er ist verhältnismäßig niedriger als die vollkommen ausgeführte Straftat zu bestrafen.

§ 28 Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
Wer die öffentliche Ordnung in Städten mittelbar oder unmittelbar beeinträchtig und dadurch andere Bürger behindert, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 5000 Dukaten oder bis zu 6 Tagen Pranger bestraft. Zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gehören das mitführen von wilden und potentiell gefährlichen Tieren in Städten, das offene tragen von Waffen und das blockieren öffentlicher Wege.

§ 29 Angriff auf die öffentlichen Ordnung
Wer die öffentliche Ordnung in Städten mittelbar oder unmittelbar stört oder gefährdet und dadurch das Leben anderer Bürger sowie deren Eigentum einer Gefahr aussetzt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 5000 Dukaten oder 6 bis 10 Tagen Gefängnis bestraft. Bei geringerer Schwere der Tat kann die Strafe von 3 Tagen im Pranger verbüßt werden. Hierzu gehört unter anderem die Aufwiegelung der Bevölkerung, Hetze gegen den König oder seine Vertreter und Verbrechen gegen die Bevölkerung.

§ 30 Geiselnahme
Wer eine Person gegen ihren Willen festhält und sie mit Gewalt von einem eigenständigen Handeln abhält um seinen Willen durchzusetzen, macht sich strafbar. Das Mindestmaß für eine minderer Schwere der Tat beträgt eine Geldstrafe von mindestens 2000 Dukaten und erhöht sich je nach Grad der Schwere auf bis zu 12 Tage Haft.

§ 31 Landfriedensbruch
I. Wer widerrechtlich gesperrtes, königliches Land betritt und daraus seine Vorteile zieht oder die öffentliche Ordnung stört wird mit einer Strafe von mindestens 2000 Dukaten oder bis zu 10 Tagen Haft bestraft.
II. Wer im groben Maße Schaden verursacht oder königliches Eigentum entwendet oder beschädigt wird mit bis zu 10000 Dukaten und einer Haftstrafe von mindestens 6 Tagen bestraft.
III. Wer einen militärisch gesperrten Bereich betritt oder anderen dazu verhilft, sei es indirekt oder direkt, auch in Form von Magie, wird nach Maßgabe der Einstufung durch die Ritter mit mindestens 10 Tagen Haft oder dem Tode bestraft.

§ 32 Verstoß gegen Königliche Erlasse
Wer aktiv gegen eine zum Tatzeitpunkt bereits erlassene königliche Verordnung verstößt oder sie verweigert, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Dukaten oder höchstens 7 Tagen Haft oder Pranger bestraft.

§ 33 Missbrauch von Magie
I. Wer Magie zu gesetzwidrigen Handlungen oder zum Schaden einer anderen Person einsetzt wird mit 3 Tagen Pranger und 500 Dukaten bestraft. Sollte dabei jemand zu Schaden gekommen sein, so ist zusätzlich auf Körperverletzung zu erkennen.
II. Wer verbotene Magie wirkt, die dem dunklen Spektrum zugeordnet wird, erhält eine Haftstrafe von 10 Tagen. Zusätzlich wird eine Untersuchung durch die Inquisition angeordnet.

§ 34 Handel mit gestohlenen Waren
Wer wissentlich mit gestohlenen Waren handelt, sie weiterverkauft oder anderweitig das Eigentum übernimmt, macht sich strafbar. Bei einem Warenwert unter 5000 Dukaten ist eine Geldstrafe in doppelter Höhe des Warenwertes zu entrichten, bei einem Warenwert über 5000 Dukaten werden der Geldstrafe noch bis zu 8 Tage Haft hinzugefügt.

§ 35 Organisiertes Verbrechen
I. Wer mehr als drei Verurteilungen wegen schwerer Verbrechen erhalten hat und die gesamte Haftzeit mehr als 21 Tage beträgt, wird zu lebenslanger Zwangsarbeit in den Minen verurteilt.
II. Wer mit einem Verbrechen einen Schaden verursacht, der so schwerwiegend ist, dass er jeglicher Vernunft entbehrt wird mit mindestens 10 Tagen Zwangsarbeit in den Minen oder dem Tode bestraft.
III. Wer eine verbrecherische Organisation leitet oder kontrolliert wird zuzüglich der direkt begangenen Straftaten je nach schwere der Verbrechen mit mindestens 10 Tagen Zwangsarbeit in den Minen oder dem Tode bestraft.
IV. Die Mitgliedschaft in einer Verbrechensorganisation ist strafbar und wird je nach Grad der Beteiligung mit 5 bis 10 Tagen Haft bestraft.

§ 36 Besitz und Anwendung von Gift
I. Der Besitz und Erwerb von giftigen Substanzen durch Personen, die sie nicht zum medizinischen Zwecken gebrauchen, ist strafbar und wird mit 2 Tagen Pranger bis zu 8 Tagen Haft bestraft.
II. Die Anwendung von Gift, die nicht medizinischen Zwecken dient, wird je nach Schwere mit bis zu 10 Tagen Haft bestraft.
III. Jedes Verbrechen unter Benutzung von Gift wird als Verbrechen aus niederen Beweggründen gewertet und mit zusätzlich 4 Tagen Haft oder dem Tode bestraft.


Siegel des Gerichtes
Siegel des Königs

_________________
>Das ständige Nachgeben der Klugen begründet die Diktatur der Dummen.<


Graf Hagen Robaar von Saalhorn zu Siebenwind. - <<Charprofil>>
Abschied und Verrat. - Der Abschied Graf Hagen Robaars von Siebenwind ............ Ein (ehemaliger) Lehnsherr auf Sinnsuche ............. Hagens Rückkehr - Finsternis' Weg


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 Betreff des Beitrags: *lässt auf den Anschlagbrettern unter dem CC ein Amtsblatt a
BeitragVerfasst: 5.01.02, 14:27 
Altratler
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Registriert: 17.12.01, 11:41
Beiträge: 2431
Wohnort: Sachsen
"Grüße Volk von Siebenwind,

jeder anständige Bürger und Untertan Siebenwinds hat auch die Möglichkeit am Anschlagbrett des königlichen Gerichtes rechtskundige Vorschläge, Gesuche und Eingaben zu machen, auf dass die öffentliche Ordnung, Sicherheit und die Herrschaft unseres geliebten Königs und unseres verehrten Barons beständig sei und fortan noch stärker erblühen möge."


*schwungvoll unterzeichnet*


Rondariel Esthom, Richter, Mitglied collegium iurae.



ooc: Anschlagbrett des königlichen Gerichtes im Gildenforum.


Zuletzt geändert von Rondariel: 5.01.02, 14:43, insgesamt 1-mal geändert.

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