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 Betreff des Beitrags: Ein Schreiben an den Gerichtshof Brandenstein
BeitragVerfasst: 27.02.03, 00:14 
Edelbürger
Edelbürger
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Wohnort: Jube heredibus superstitibus eis disponere bene. Tiberias aliter esset vindicativa.
*Ein Brief liegt an der Schwelle zur Amtsstube des Patriziers. Darauf ist mit abgehakter Schrift zu lesen...*

An den Gerichtshof Brandenstein.

Ich Blakkurvald Orla, meines Zeichens Mitglied des Nortravischen Rates zu Siebenwind sowie Stammhalter des Aetts des Roten Stieres von Tuhle und Mitglied der Westhever Wölfe, will einen Prozess gegen den Wächter, dessen Name ist mir nicht geläufig, der vor dem späteren dazukommens des Inselrichtser, dessen Namen mir ebenfalls nicht geläufig ist, fordern.

Er beleidigte das Volk der Nortraven als "Barbaren" und "Unzivilisiert".

Das Wort "Unzivilisiert" habe ich mir schon erklären lassen und ich bin *es scheint als sein die Stelle hierausgestrichen und danach durch eine andere ersetzt worden* nicht erfreut über den Sinn dieses Wortes.

Auch will ich eine Verhandlung gegen den Kämpfer der zuvor gegen mich mit dem Svàert vorgehen wollte fordern.

Sobald der Zeitpunkt der Verhandlung festgelegt ist bin ich zu benachrichtigen.

Nach dem ich mich in den hier vorgefallenen Fall von Beleidigung vertief habe und das Gesetzbuch Siebenwind dank einer Abschrift einsehen konnte will ich hier auf eine Stelle hinweisen die den Fall sicher weiterbringen will.

§ 17 Beleidigung
I. Wenn der Täter eine andere Person mit Worten oder Gesten so beleidigt, das sich diese Person davon in ihrer Ehre angegriffen fühlt so ist dies eine strafbare Handlung.
II. In diesen Fällen dazu verpflichtet eine Geldstrafe von 200 Goldstücken zu verhängen zuzüglich eines Schmerzensgeldes, das der Beleidigung des Opfers angemessen ist.
III. Das Duell zur Klärung einer Beleidigung (Gottesurteil) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Gerichtes und unter der Aufsicht der Richter zulässig und durchzuführen. Das Gericht entscheidet in diesem Fall, ob das Duell auf Leben und Tod ausgetragen werden soll. Diese Form des Duells ist von weiterer Strafverfolgung ausgenommen, außerdem muss ein Geweihter Bellums anwesend sein.

§ 18 Verleumdung
Wenn eine Person vom Täter widerrechtlich verleumdet oder beschuldigt wird, so ist das als strafbare Handlung anzusehen und zu verurteilen. Die gerichtliche Strafe umfasst eine Geldbuße in Höhe von 200 bis 2000 Goldstücke.

§ 19 Rassendiskriminierung
Wer eine Person einer anderen Rasse Siebenwinds oder eine Rasse in ihrer Gesamtheit, die dem König Treue geschworen hat und unter seiner gütigen Herrschaft lebt, beleidigt, diskriminiert oder aufgrund ihrer Abstammung Unrecht antut wird mit einer Geldstrafe von 300 bis 2000 Goldstücken bestraft und bei besonders schwerer Tat mit 4 bis 10 Tagen Haft. Jeder Untertan seiner Majestät genießt dieses Recht.

§ 27 Versuch einer Straftat
Der Versuch einer Straftat, auch wenn sie nicht erfolgreich ausgeführt wurde ist strafbar. Er ist verhältnismäßig niedriger als die vollkommen ausgeführte Straftat zu bestrafen.

§ 28 Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
Wer die öffentliche Ordnung in Städten mittelbar oder unmittelbar beeinträchtig und dadurch andere Bürger behindert, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 5000 Dukaten oder bis zu 6 Tagen Pranger bestraft. Zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gehören das mitführen von wilden und potentiell gefährlichen Tieren in Städten, das offene tragen von Waffen und das blockieren öffentlicher Wege.

Das im letzten Absatz angeführte ist in bezug auf das Nortravisch-Galadonische Verhältniss zusehen und nicht außeracht zu lassen.

Jenes trifft hier zu. Dies wurde mir unter erlaubniss von Blakkurvald Orla zugestanden hinzuzufügen.

Jedliche Handlungen meinerseits sind auf Notwehr zugründen.


§ 14 Notwehr
Wer sich in einer Gefahrensituation verteidigt und dabei den Angreifer verletzt oder tötet wird nicht bestraft. Dies gilt auch für die Verfolgung eines Straftäters, der auf frischer Tat ertappt wurde. Allerdings darf dieses Privileg nicht als Rechtfertigung für Selbstjustiz gesehen werden, welche im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls strafbar ist.

*darunter ist eine Skizze eines jagenden Wolfes sowie eines Stierschädels mit weitläufigen Hörnern zuerkennen und das Signum des Schreibers*

Blakkurvald Orla
Mitglied des Nortravischen Rates zu Siebenwind
Mitglied der Westhever Wölfe
Jarle des Aetts des Roten Stieres von Tuhle
Krieger zu Ehren Thjareks

*darunter ein weites nicht leserliches Signum*
XXX
*darunter sind in ebenso Krakeliger Schrift gesetzt*

Übersetzt in Galadonische aus der Nortravischen Runenschrift.


Zuletzt geändert von Eisbaer: 27.02.03, 00:31, insgesamt 1-mal geändert.

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