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 Betreff des Beitrags: Forstverordnung (novum)
BeitragVerfasst: 27.01.02, 12:06 
Altratler
Altratler

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Wohnort: Sachsen
*Gerichtsdiener bringen die durch den harten Sturmwind der letzten Tage heruntergerissenen Amtsmeldungen mit der neuen Forstverordnung erneut als Anschlag der Nachrichtenbretter an. Ein neu eingefügter Paragraph 11 zum Abrichten von Tieren ist besonders deutlich gekennzeichnet*



Forstverordnung


Das Königliche Gericht zu Siebenwind gibt bekannt:

Seine allerdurchlauchtigste Majestät, König Hilgorad, Großfürst von Heredon, Herrscher von Galadon und Siebenwind, vertreten durch Seine Gnaden Baron von und zu Gerdenwald erlässt folgende Verordnung für das Volk von Sieben, auf das den Wohlstand des Königreiches mehre und seiner Majestät zu Ruhm gereiche:

§ 1 Allgemeines
Jeder Untertan der Krone, der im Herrschaftsbereich des Königreiches auf Siebenwind lebt, ist an diese Verordnung gebunden. Das Territorium der Nortraven bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 2 Forste und Jagd
I. Als Forst wird jedes zusammenhängende Gebiet bezeichnet, dass mit Bäumen dicht bestanden ist. Sämtliche Forste auf Siebenwind gehören der Krone.
II. Als Jagd wird die Erlegung von jeglichem Tiere bezeichnet, dass auf diesen Landen wandelt. Dabei wird zum einen in die niedere Jagd unterschieden, welche Tiere bezeichnet, die nicht über ein Stockmaß Höhe erreichen; zum anderen die Hohe Jagd, welche sich auf alles Getier über einem Stockmaß bezieht.

§ 3 Fischen
Es ist allen Bewohnern der Insel Siebenwind gestattet, in den Gewässern des Königs zu fischen.

§ 4 Nutzung der Forste
I. Jedem steht es frei, sich an Obst, Beeren, Kräutern, Wurzeln und Brennholz aus den königlichen Forsten gütlich zu tun.
II. Der Einschlag von Holz zur Verarbeitung oder dem Hausbau soll maßvoll erfolgen, sodass die Forste nicht geschädigt werden.
III. Der Forstmann kann den Holzeinschlag für bestimmte Gebiete gestatten, verbieten oder begrenzen. Auch ist er berichtigt, ausschließliche Wälder für den großangelegten Holzeinschlag zuzuweisen.

§ 5 Niedere Jagd
I. Es ist allen Bewohnern des Königreiches gestattet, die Niedere Jagd auszuüben.
II. Der Niederen Jagd zuzuordnen sind der Hase, der Vogel, der Falke, der Adler, und ausgenommen vom Stockmaß auch das Schaf, das Schwein und die Ziege.

§ 6 Hohe Jagd
I. Die Hohe Jagd darf nur von dazu ermächtigten Jägern ausgeübt werden, die Ermächtigung erteilt der oberste Forstmann.
II. Unter die Hohe Jagd fallen die Wölfe, insbesondere Weisse Wölfe, Grauwölfe und Waldwölfe, Bären, insbesondere Grizzlys, Schwarzbären, Höhlenbären und Braunbären, Hirsche und Rehe, insbesondere Silberhirsche und Rothirsche.
III. Das Jagen ohne Erlaubnis wird immer bestraft.

§ 7 Jagderlaubnis
I. Die Erlaubnis zur Ausübung der Hohen Jagd wird gegen ein Abgabe vom königlichen Forstmann ausgegeben, welcher die alleinige Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis hat.
II. Das Erlaubnisschreiben muss bei der Jagd mitgeführt werden.
III. Die Mitglieder des Volkes der Waldelfen und der Auelfen sind von der Jagdscheinpflicht befreit. Ihnen steht es frei, nach ihrem Bedarf zu jagen.

§ 8 Königlicher Forstmann
Der Königliche Forstmann wir vom Statthalter Siebenwinds ernannt und besoldet. Er trägt die Verantwortung für die Forste und ist mit derlei Privilegien ausgestattet, die es ihm erlauben, über die Erteilung der Erlaubnis zu befinden oder Wilderer dem Gesetze zuzuführen. Dazu ist er der Hilfe der Ritterschaft sowie der Stadtwachen gewiss.

§ 9 Kontrolle der Jagdscheine
I. Jagdscheine werden von den Forstmännern und jedem Vertreter der Exekutive Siebenwinds kontrolliert und sind bei Aufforderung sofort vorzuzeigen. Weigerungen sind als Widerstand gegen die Exekutive und mutmaßliche Wilderei zu bestrafen.
II. Lederschneider oder Lederhändler haben bei Ankauf ihrer Ware die Jagdscheine der Lederverkäufer zu kontrollieren, wenn es sich um Leder der hohen Jagd handelt. Bei Tierfellen muss der Jagdschein durch die Schneider nicht kontrolliert werden.

§ 10 Waidgerechte Jagd
Tiere dürfen durch die Jagd nicht übermäßig leiden und nur mit Jagdwaffen wie einem Jagdspeer oder dergleichen und Fernwaffen erlegt werden.

§ 11 Abrichten von Tieren
I. Abrichter dürfen Tiere der Niederen Jagd abrichten und zum Verzehr oder zur Verarbeitung nutzen.
II. Das Abrichten von Tieren der Hohen Jagd und anschließende Tötung zum Verzehr, Verarbeitung und Handel ist strengstens verboten. Abgerichtete Tiere der Hohen Jagd sind tiergerecht zu behandeln.
III. Verstöße werden wie Wilderei bestraft.

§ 12 Jagdverbot von Wildpferden
Die Jagd auf Wildpferde ist strengstens untersagt. Das Töten dieser Tiere wird immer vor Gericht verhandelt und an den betreffenden Staatsanwalt weitergeleitet.

§ 13 Wilderei
I. Wer gegen diese Verordnung verstößt, sei es durch jagen ohne Erlaubnis (Jagdschein) oder der Plünderung königlicher Forste, macht sich der Wilderei oder, wer illegal mit Tierleder handelt, der Hehlerei schuldig.
II. Hehler sollen mindestens genauso schwer wie Wilderer bestraft werden.
III. Je nach Maßgabe des angerichteten Schadens verhängt der Forstmann eine Geldstrafe oder übergibt den Übeltäter dem Gericht.

§ 14 Strafe für Wilderei
I. Wer sich des Verbrechens schuldig macht und von einem Königlichen Gericht für schuldig befunden wird, erwartet eine Geldstrafe nicht unter 1000 Dukaten, die bei Nichtzahlung in Haft umgewandelt wird. Maßstab hierfür ist die Tagessatzumrechnung des Iuribus de Siebenwind.
II. Besonders schwere Fälle können auch mit bis zu 5 Tagen Haft bestraft werden. In Ausnahmefällen darf die Todesstrafe ausgesprochen werden.

§ 15 Schlussbestimmungen
Aktuelle Aushänge der Forstverwaltung regeln einzelne Paragrafen dieses Gesetzes und haben Gesetzeswirkung. Ein Verstoß gegen waidgerechte Jagdgrundsätze der obersten Forstverwaltung wird wie Wilderei bestraft.


*Signum Regium Galadonia*


ESTHOM BARON VON GERDENWALD VALORUM


Zuletzt geändert von Rondariel: 27.01.02, 12:46, insgesamt 1-mal geändert.

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