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 Betreff des Beitrags: Ein Anschlag..
BeitragVerfasst: 16.07.03, 19:31 
Edelbürger
Edelbürger
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*An der Taverne, am Bankgebäude, sowie am Rathaus, wird ein umrahmtes Pergament befestigt.*


DE IURIBUS SIEBENWIND


Prolog


Im Namen seiner Majestät Hilgorad I. ap Mea, König über Galadon und Großfürst zu Heredon, Herrscher über die Nordlande, Endophal und Siebenwind, Verteidiger des wahren Glaubens und Protektor Falandriens - vertreten durch den Lehnsherren der Insel Siebenwind Graf Koruun McKevin zu Siebenwind und Seiner Exzellenz dem Königlichen Richter Aurax Ellrothon, sowie seiner Exzellenz dem Königlichen Richter Lario Anderus, wird nachfolgendes Gesetzeswerk erlassen, auf das dauernder Friede herrsche und den Göttern wohlgefällig sei.
Möge das Gesetz jenen Zuflucht gewähren die seiner bedürfen und Barmherzigkeit gegenüber jenen üben, die ihrer Taten reuen. Möge es aber unnachgiebig über jenen schweben, die seiner spotten oder seinen Willen besudeln. In Eintracht mit den ewigen Gesetzen der Viere und den besten Traditionen des Großreiches sei dies Gesetz nun allen als bindend bekanntgegeben.

So geschehen zu Brandenstein, dem 30.Triar des Jahres 14 nach Hilgorad

Graf Koruun McKevin zu Siebenwind

Königlicher Richter Aurax Ellrothon

Königlicher Richter Lario Anderus




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Constitutio Siebenwind


Teil I. Generalregularium


Art. 1 Geltung des Rechtes
I. Alle Gesetze des Lehens (Iuribus Siebenwind) gelten für alle Bewohner Siebenwinds.
II. Das Iuribus Siebenwind und nur dieses allein gilt überall auf den königlichen Gebieten Siebenwinds sowie der Insel Etriska. Ausnahmen bilden die Gebiete und Ländereien, die vom König oder dem Lehnsherren mit einem Sonderprivileg ausgestattet worden sind.
III. Nur das Iuribus Siebenwind und damit die Weisungen des Königs, vertreten durch den Lehnsherren und die Ritterschaft, den Königlichen Beauftragten und das königliche Gericht haben Gesetzescharakter und bilden somit die Grundlage der Rechtsprechung. Das Iuribus Siebenwind steht über allen anderen Gesetzen, Regeln und Satzungen.
IV. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vom Lehen oder dem Königlichen Gericht erlassen. Gesetze des Lehens werden im Einvernehmen mit dem Königlichen Gericht erlassen.

Art. 2 Oberhoheit der Krone
I. Der König von Galadon, Heredon, den Nordlanden und Siebenwind ist uneingeschränkter Herrscher über die Insel Siebenwind. Jeder Bewohner Siebenwinds steht unter seiner Herrschaft.
II. Des Königs Wille ist Gesetz. Als sein direkter Vertreter steht der Lehnsherr über allen Bewohnern des Lehens Siebenwind.
III. Für alle Ansiedlungen, Vereinigungen, Gilden und Zünfte habe der erste Absatz entsprechend zu gelten.

Art. 3 Untertan der Krone
I. Jedes denkende Wesen das auf Siebenwind lebt, gleich welchem Volk es angehörig sei, ist Untertan der Krone und hat seine standesgemäßen Pflichten gehorsam zu erfüllen. Jeder Untertan ist der Krone für sein Handeln verantwortlich.
II. Es sei der Wille des Königs, dass jeder Untertan sich in das althergebrachte und von den Göttern gewollte Standesgefüge einzubinden habe.
III. Für die einzelnen Stände gelte als bindend, was das Iuribus Siebenwind für sie regelt. Sofern keine spezielle Vorschrift vorliegt, findet das Regularium der Freien Anwendung.

Art. 4 Städte
I. Als Stadt habe jede Siedlung zu gelten, welchem vom König oder dem Lehen das Stadtrecht verliehen bekommen hat.
II. Eine Stadt darf unter Aufsicht des Lehens ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln. Hierzu sei es ihr gestattet, sich einen Magistrat zu schaffen welcher unter Achtung der Gesetze und zum Wohle der Krone die Verwaltung übernimmt.
III. Eine Stadt hat die ihr vom Lehen auferlegten Aufgaben getreu dem Gesetz auszuführen. Es liege im Ermessen des Lehens, welche Aufgaben und in welchem Regularium die Stadt zu erfüllen hat.
IV. Wenn es notwendig erscheint, kann das Stadtrecht vorrübergehend oder dauernd vom Lehen aufgehoben werden. Damit ist jedwede Stadt direkt den Lehnsherren untergeordnet.

Art. 5 Ritter der Sieben Winde
I. Die Ritter der Sieben Winde sind als Verwalter der Insel eingesetzt, vertreten das Recht im Namen des Königs und sind für die Durchsetzung des selben verantwortlich. Ihr Oberster gilt als der Lehnsherr des Lehens Siebenwind.
II. Sie üben sowohl den Oberbefehl über alle bewaffneten Kräfte auf der Insel als auch die Zivilbevölkerung aus, sofern dies zur Wahrung der Ordnung und Treue zu Krone und dem Glauben erforderlich scheint.
III. Der Lehnsherr der Insel ist Vorgesetzter aller Beamten und ernennt oder entlässt diese.
IV. Näheres regelt ein Gesetz.

Art. 6 Heilige Kirche der Viere
I. Die unverbrüchlichen Rechte der Kirche der Viere werden durch das Lehen geschützt und gefördert. Im Gegenzug steht die Kirche der Viere getreulich an der Seite der Krone und des Lehens. Näheres regelt ein Gesetz.
II. So es notwendig ist kann durch die Krone oder das Lehen in Einvernehmen mit der Kirche der Viere eine Inquisition eingerichtet werden. Ihre Befugnisse richten sich nach einer Vereinbarung oder einem Gesetz.
III. Jeder Glaube der den Lehren der Viereinigkeit entgegen läuft und nicht von der heiligen Kirche anerkannt wird, gilt als Frevel und ist strengstens verboten.

Art. 7 Gerichte und Richter
I. Die Einsetzung von Gerichten erfolgt im Namen der Krone oder des Lehens. Richter haben bei ihrer Einsetzung einen Treueid auf die Krone abzulegen.
II. Ein Richter hat seine Entscheidungen unter Einhaltung des Rechts und unter Berücksichtigung des Wohls des Königreiches nach bestem Gewissen zu treffen.
III. Entscheidungen des Königlichen Gerichts haben Gesetzeskraft, es sei denn ein Erlass der Krone oder des Lehens bestimmt anderes.
IV. Königliche Richter werden vom Collegium Jurae zu Draconis berufen und legen eine Treueid auf die Krone ab. Sie können nur vom Collegium Jurae abberufen werden. Sollten ernstliche Zweifel an der Eignung eines königlichen Richters bestehen, kann er vom Lehnsherren suspendiert werden.

Art. 8 Adel
I. Der Adel ist der Krone besondere Treue schuldig und wird dafür mit Privilegien ausgestattet.
II. Soweit den Bestimmungen dieses Kodex nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, sind sie auch auf den Adel anzuwenden. Weiter gelten für den Adel die Bestimmungen des Lex Patritiorum.


Teil II. Regularium der Freien


Art. 9 Freie
I. Ein jeder Untertan zählt zu den Freien, sofern er keinem anderen Stande angehört.
II. Angehörige anderer Völker zählen ungeachtet des in ihrem Volk eingenommenen Standes zum jenem Stand, den sie als Untertan des Königreiches einnehmen.
III. Der Stand eines Freien kann durch das Lehen oder ein Gericht aufgehoben werden.

Art. 10 Rechte der Freien
I. Ein Freier hat das Recht darauf, an seinem Leben und Besitz unversehrt zu sein, solange er nicht gegen ein Gesetz oder die Königliche Ordnung verstößt.
II. Ein Freier hat das Recht, innerhalb einer Stadt eine Rüstung nicht schwerer als einfaches Leder zu tragen.
III. Ein Freier hat das Recht, sich Vieh zu halten und Land zu erwerben.


Teil III. Regularium der Bürger


Art. 11 Bürger
I. Ein jeder Untertan, welcher einen festen Wohnsitz in einer Stadt besitzt und den Bürgerbrief erworben hat ist ein Bürger.
II. Die Kinder eines Bürgers werden ebenso dem Bürgerstande zugerechnet.
III. Jeder Bürger genießt die Bürgerrechte und hat seine Bürgerpflichten zu erfüllen. Die Rechte die einem Freien zustehen stehen ebenso einem Bürger zu.
IV. Der Stand eines Bürgers kann durch das Lehen oder ein Gericht aufgehoben werden.

Art. 12 Rechte der Bürger
I. Ein Bürger hat das Recht, innerhalb einer Stadt offen sichtbar eine Waffe am Gürtel zu tragen.
II. Ein Bürger hat das Recht, die Dienste der Stadtwache in Anspruch zu nehmen um sich gegen unangemessene Behandlung durch einen Freien zu erwehren.
III. Bürger können wichtige Ämter in der Stadt bekleiden. Sie sind in diese Ämter wählbar.
IV. Ein Bürger hat das Recht, an Wahlen zur Bestimmung von Stadtoberhäuptern wie Bürgermeister, Patrizier oder Stadträten teilzunehmen.
V. Ein Bürger hat das Recht, bei Bedarf die Dienste von Gerichten in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei Streitigkeiten mit einem anderen Bürger. Ebenso besitzt ein Bürger das Recht, bei Kapitalverbrechen durch ein Gericht verurteilt zu werden.
VI. Ein Bürger hat das Recht, geringere Vergehen durch die Zahlung eines Reuegeldes zu begleichen.
VII. Ein Bürger hat das Recht, innerhalb einer Stadt eine Rüstung nicht schwerer als beschlagenes Leder zu tragen.
VIII. Ein Bürger hat das Recht, in allen seinen Taten den Codex Privatae anzuwenden und von einem anderen dessen Anwendung zu verlangen.

Art. 13 Pflichten der Bürger
I. Ein jeder Bürger hat seinem Wohlstand gemäß Steuern zu entrichten.
II. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, seinen Bürgerbrief vorzuweisen so dies von ihm verlangt wird.
III. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, die Stadtordnung einzuhalten.
IV. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, sich am Wohle der Stadt zu beteiligen. Dies schließt den Dienst in der Bürgerwehr oder die Übernahme anderer Aufgaben ein.


Teil IV. Besonderes Regularium

Art. 14 Vogelfreie
I. Ein jeder der keinem Stande angehört und kein Höriger ist gilt als Vogelfreier.
II. Vogelfrei wird immer, wer gegen die Krone oder das Lehen aufbegehrt. Ebenso wird vogelfrei, wer durch das Gericht oder das Lehen aus allen Ständen ausgeschlossen und für rechtlos erklärt wird.
III. Ein Vogelfreier genießt keinerlei Rechte noch Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er hat seine Rechte sämtlich verwirkt.
IV. Ein Vogelfreier kann wieder einem Stande zugeteilt werden.

Art. 15 Hörige
I. Ein jeder der keinem Stande angehört oder unfrei ist gilt als Höriger.
II. Der Hörige ist Eigentum seines Herren und hat ihm zu gehorchen wie dieser es wünscht.
III. Ein Höriger besitzt nur das Recht auf sein Leben.
IV. Ein Höriger kann in einen Stande gelangen, wenn er durch seinen Herren in die Freiheit entlassen wird oder das Bürgerrecht erwirbt.


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Codex Criminalis


Teil I. Allgemeines Regularium


§ 1 Allgemeines
I. Richter ist, wer vom Königlichen Gericht zu Siebenwind zum Richter ernannt wurde und dieses Amt ausübt.
II. Amtsperson ist, wer ein öffentliches Amt wahrnimmt das ihn berechtigt Recht zu sprechen. Dies währen Richter, Ritter, Offiziere des Lehnsbanners, ermächtigte Wachpersonen und sonstige Bevollmächtigte.
III. Ein Zyklus ist die Zeit zwischen dem Ende der einem und dem Ende der nachfolgenden Dunkelphase.

§ 2 Anwendbarkeit
I. Ein jeder, der sich auf königlichem Grund befindet muss für seine Untaten büßen.
II. Die Standesregelungen sind anzuwenden und bei der Ahndung von Gesetzesverstößen zu beachten. Insbesondere ist auf das Lex Patritiorum zu achten.
III. Die Gerichte der Insel sind an den Codex Criminalis gebunden. Amtspersonen sollen sich an den Codex Criminalis halten, dürfen aber dort abweichen wo es ihnen geboten erscheint.

§ 3 Zuständigkeit
I. Für die Ahndung von Kapitalverbrechen ist in aller Regel ein ordentliches Gericht zuständig.
II. Für die Ahndung von Verbrechen soll in der Regel bei Bürgern ein ordentliches Gericht zuständig sein, bei Nichtbürgern ist jedwede Amtsperson zuständig.
III. Für die Ahndung von Vergehen ist jedwede Amtsperson zuständig, egal welchem Stand der Täter angehört.
IV. Adlige und andere privilegierte Personen haben stets Anspruch auf eine Ahndung durch das Königliche Gericht.

§ 4 Strafbemessung
I. Im Grundsatz ist jedes Gericht und jede Amtsperson bei der Strafbemessung an den Codex Criminalis gebunden.
II. Bei Vergehen und Verbrechen von Freien und Hörigen obliegt die Strafzumessung dem Ermessen der Amtsperson. Sie soll dabei den Codex Criminalis beachten.
III. Die Strafe soll gemildert werden, wenn der Gesetzesverstoß gestanden wurde, bei herausragenden Verdiensten des Beklagten oder wenn einzelne Vorschriften es vorsehen.
IV. Die Strafe kann verschärft werden, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
V. Im Allgemeinen soll die Strafe bei Bürgern milder ausfallen als bei Freien und Hörigen.

§ 5 Schuld
I. Schuld trägt jeder, der bewusst gegen Gesetz verstößt und dabei einsichtsfähig ist, unrecht gehandelt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Täter den Gesetzesverstoß erkennen hätte müssen.
II. Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn gegen die von den Göttern gewollte Obrigkeit vorgegangen wird oder der Gesetzesverstoß aus Heimtücke, mit besonderer Grausamkeit oder gröblicher Niedertracht begangen wurde.
III. Schuldlos handelt auch, wer sich unter Aufsicht durch eine Amtsperson Genugtuung gegenüber dem Täter verschafft.

§ 6 Notwehr
I. Wer in Notwehr handelt wird nicht bestraft. Angerichteter Schaden muss aber beseitigt werden.
II. In Notwehr handelt, wer sich oder einen Anderen gegen einen Angriff mit den erforderlichen Mitteln verteidigt.

§ 7 Versuch
I. Der Versuch einer Straftat ist, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Gesetzesverstoßes ansetzt.
II. Der Versuch ist stets strafbar. Er wird stets milder bestraft als die vollendete Tat.

§ 8 Beihilfe, Anstiftung
I. Wer einem Anderen bei der Begehung eines Gesetzesverstoßes Hilfe leistet wird bestraft. Die Strafe kann nach dem Grad der Beihilfe milder bestraft werden als es der Gesetzesverstoß vorsieht.
II. Wer einen Anderen zu einem Gesetzesverstoß anstiftet, wird mit der Strafe bestraft, die das Gesetz für diese Tat vorsieht. Die Strafe kann gemildert werden, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anstiftung bestehen.

§ 9 Folter
I. Die Folter eines Verdächtigen ist erlaubt, sofern sie zur Aufklärung eines Verbrechens nötig ist. Es soll darauf geachtet werden, dass der Verdächtige nicht sein Leben verliert.
II. Die Folter an Adligen, oder hohen Geistlichen sowie Kindern anzuwenden ist unzulässig.

§ 10 Inquisitionsgerichtsbarkeit
I. Über alle Belange die im Verdacht stehen Ketzerei zu sein hat ein Inquisitionsgericht zu entscheiden. Ihm muss mindestens ein Königlicher Richter angehören.
II. Die Bestimmungen des Codex Criminalis sind dabei für alle Gesetzesverstöße anzuwenden, die nicht Ketzerei sind.
III. Die Vollstreckung des Urteiles des Inquisitionsgerichtes obliegt der Gewalt der weltlichen Gerichtsbarkeit.
IV. Zur näheren Regelung kann ein Gesetz erlassen werden.

§ 11 Verjährung
I. Alle Straftaten des Codex Criminalis verjähren innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Tat, sofern nicht Anklage erhoben wurde.
II. Kapitalverbrechen sind keiner Verjährung unterworfen.


Teil II. Criminalienregluraium


Kapitalverbrechen


§ 12 Mord und Totschlag
I. Ein Mörder ist, wer einen Anderen aus Mordlust, Habgier, niederen Beweggründen oder heimtückisch, grausam, oder zur Verdeckung einer anderen Tat tötet. Er soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit einer verschärften Haftstrafe von 112 Zyklen.
II. Wer einen Anderen tötet ohne ein Mörder zu sein wird mit mindestens 80 Zyklen Haft bestraft.
III. Der Täter hat der Familie des Opfers ein Reuegeld zu zahlen.

§ 13 Hochverrat
I. Hochverrat begeht, wer es unternimmt durch Gewalt oder durch Androhung von Gewalt die Herrschaft der Krone, die Herrschaft des Lehens oder die von den Göttern gewollte Ordnung zu ändern. Der Hochverräter ist mit dem Tode zu bestrafen und aller seiner Standesrechte zu entheben.
II. Die Todesstrafe kann in eine Haftstrafe von mindestens 112 Zyklen verschärfter Haft umgewandelt werden, wenn der Täter seine Tat bereut und ihr abschwört. Ein Teil seines Besitzes ist einzuziehen, ihm sollen seine Standesrechte aberkannt werden.

§ 14 Aufruhr
I. Des Aufruhrs macht sich schuldig, wer es unternimmt mit Anderen gegen die Herrschaft der Krone oder des Lehens sowie gegen die von den Göttern gewollte Ordnung vorzugehen mit dem Ziel, sie zu ändern oder zu beiseitigen. Der Rädelsführer wird mit mindestens 80 Zyklen verschärfter Haft und körperlicher Züchtigung gestraft sowie seiner Standesrecht für verlustig erklärt. Der Mitbeteiligte wird mit mindestens 8 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer einen bewaffneten Aufruhr anführt oder sich an ihm beteiligt ist mit mindestens 80 Zyklen Haft, körperlicher Züchtigung sowie dem Verlust seiner Standesrechte zu bestrafen.
III. Wer nach Aufforderung vom Aufstand ablässt soll mit einer Prangerstrafe von höchstens 32 Zyklen oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden.

§ 15 Angriffe auf die Obrigkeit
I. Wer Gewalt gegen Richter, Ritter, hohe Lehens- und königliche Beamte oder Offiziere des Lehnsbanners ausübt, begeht einen Angriff auf die Obrigkeit. Der Täter ist mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe zu bestrafen.
II. Wird das Mitglied der Obrigkeit dabei verletzt, so liegt eine besondere Schwere der Schuld vor. Der Täter soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit 80 Zyklen verschärfter Haft und der Aberkennung aller Standesrechte.

§ 16 Verschwörung
I. Wer ein geheimes Komplott schmiedet mit dem Ziel eine Tat nach §§ 12,13,14 und 15 zu begehen, wird mit mindestens 80 Zyklen Haft sowie einer Geldstrafe bestraft. Bei einer besonderen Schwere der Schuld sollen dem Täter seine Standesrechte aberkannt werden.
II. Wer eine Verschwörung offen legt, soll mit höchstens 80 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden.

§ 17 Wegelagerei
I. Wer sich nach § 18 zu einer Bande zusammenschließt und es unternimmt, Andere zu überfallen um ein Verbrechen oder Kapitalverbrechen zu begehen ist mit mindestens 56 Zyklen Haft zu bestrafen. Zusätzlich können ihm seine Standesrechte aberkannt werden. Wird das Opfer dabei verletzt, ist liegt grundsätzlich eine besondere Schwere der Schuld vor.
II. Wer während des Überfalls von einer Beteiligung absieht, soll milder bestraft werden, mindestens jedoch mit 16 Zyklen Prangerhaft oder eine Geldstrafe.

§ 18 Bandenmäßige Verbrechen
I. Wer eine Gruppe bildet mit dem Ziel, ein Verbrechen oder Kapitalverbrechen zu begehen wird bestraft. Der Anführer der Bande soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit 80 Zyklen Haft und der Aberkennung seiner Standesrechte. Das Mitglied einer Bande soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und körperlicher Züchtigung oder bei besonderer Schwere der Schuld mit 56 Zyklen Haft und Aberkennung der Standesrechte bestraft werden.
II. Wer eine Gruppe bildet mit dem Ziel, ein Vergehen zu begehen wird bestraft. Der Anführer soll mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden. Das Mitglied einer Bande soll mit 16 Zyklen Prangerhaft und Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft werden.
III. Wer eine solche Bande verrät soll eine mildere Strafe erhalten, Verbrechen oder Vergehen an denen er sich nicht aktiv beteiligt hat sollen ihm nicht als Schuld angerechnet werden.

§ 19 Entführung und Geiselnahme
I. Wer einen Anderen seiner Freiheit beraubt oder ihn an einen Ort verschleppt und einsperrt wird mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft. Gibt der Täter den Entführten aus freien Stücken frei, so kann die Strafe gemildert werden.
II. Wer einen Anderen entführt oder ihn in seine Gewalt bringt und mit dem Tode oder einem empfindlichen Übel bedroht um eine Handlung zu erpressen wird mit mindestens 56 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung bestraft.


Verbrechen


§ 20 Verletzung der Sicherheit des Lehens
I. Wer die Sicherheit und die Ordnung des Lehens verletzt soll mit höchsten 56 Zyklen Haft oder höchstens 40 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft werden.
II. Wer Feuer legt in der Absicht, ein Haus oder ein Stück Land zu verbrennen soll mit mindestens 56 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden. In minderschwerem Fall soll er mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und körperlicher Züchtigung bestraft werden.

§ 21 Widerstand gegen die Obrigkeit
I. Wer Gewalt gegen Soldaten des Lehnsbanners oder Wachleute ausübt soll mit körperlicher Züchtigung und mindestens 24 Zyklen Pranger oder einer Geldstrafe bestraft werden. Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn der Soldat oder Wachmann verletzt wird oder der Täter Kriegswaffen einsetzt; der Täter soll mit mindestens 40 Zyklen Haft oder Prangerhaft und körperlicher Züchtigung bestraft werden.
II. Wer Widerstand gegen die Lehensgewalt und ihre Vertreter und Soldaten oder Amtspersonen leistet, soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und Körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft werden.
III. Wer es unternimmt, Gefangene aus der Haft oder dem Pranger zu befreien wird mit mindestens 40 Zyklen Haft oder einer Geldstrafe bestraft.
IV. Wer nicht zu seiner Verhandlung erscheint oder sich absetzt wird zusätzlich mit mindestens 40 Zyklen Haftstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 22 Handlungen wider die Obrigkeit
I. Wer die Krone, die Obrigkeit oder die Kirche der Viere beleidigt soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft werden.
II. Wer bei einer Befragung falsche Angaben macht oder eine Amtsperson belügt soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft werden.

§ 23 Landfriedensbruch
I. Wer sich mit Anderen spontan zusammenrottet um Taten nach §§ 21,22,24 und 27 zu begehen, ist mit mindestens 24 Zyklen Haft- oder Prangerstrafe oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
II. Wer befriedetes Besitztum des Lehens oder einer Stadt betritt, wird mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder Geldstrafe bestraft. War das Besitztum als gesperrt gekennzeichnet, so wird die Tat mit mindestens 40 Zyklen Haftstrafe bestraft.
III. Wer in befriedetes Besitztum eines Anderen eindringt, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 24 Diebstahl und Raub
I. Wer einem Anderen eine Sache wegnimmt mit der Absicht sie sich selbst anzueignen ist ein Dieb und wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger oder körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft. Wer den Diebstahl in Verbindung mit § 23 begeht, wird mit mindestens 32 Zyklen Haftstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sachen 3000 Dukaten übersteigt.
II. Wer unter Androhung oder Anwendung von Gewalt einem Anderen eine Sache wegnimmt in der Absicht sie sich selbst anzueignen, wird mit mindestens 56 Zyklen Haft bestraft. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn das Opfer schwer verletzt wird, die Strafe beträgt mindestens 80 Zyklen Haftstrafe. In minderschwerem Fall wird der Räuber mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung und einer Prangerstrafe unter 24 Zyklen bestraft.
III. Das Diebesgut ist dem Besitzer zurückzugeben soweit ausfindig zu machen, andernfalls fällt es dem Lehen zu.

§ 25 Hehlerei
I. Wer mit gestohlenen Sachen Handel treibt, wird mit mindestens 40 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft.
II. Das beschlagnahmte Hehlergut ist den Besitzern zurückzugeben oder dem Lehen zu übereignen.

§ 26 Steuerunterschlagung
I. Wer sich seiner Steuerpflicht entzieht oder durch falsche Angaben seiner Steuerpflicht nicht ausreichend nachkommt, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft. Zusätzlich hat er den doppelten Steuerbetrag zu zahlen.
II. In besonders schwerem Fall können dem Täter die Bürgerrechte aberkannt werden.

§ 27 Körperverletzung
I. Wer einen im Stande über ihm stehenden körperlich misshandelt oder ihm Schaden an seiner Gesundheit zufügt, wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine besondere Schwere der Schuld vor, so wird der Täter mit mindestens 56 Zyklen Haftstrafe und körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer einem im Stande mit ihm gleich stehenden körperlich misshandelt oder verletzt wird nicht bestraft, wenn der Andere keine bleibenden Schäden davonträgt. Ansonsten wird der Täter mit mindestens 16 Zyklen Pranger oder einer Geldstrafe bestraft. Wird der Andere schwer verletzt, so ist der Täter mit mindestens 16 Zyklen Pranger und Körperlicher Züchtigung oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
III. Die Beteiligung an übliche Schlägereien ohne gefährliche Waffen ist nicht strafbar, sofern sie die Ordnung des Lehens nicht wesentlich stören.

§ 28 Anwendung von Giften
I. Wer Gifte anwendet in der Absicht, einen Anderen zu verletzen wird nach § 27 Absatz 1 Satz 2 bestraft. Zusätzlich wird er mit 16 Zyklen Haft bestraft.
II. Wer Gifte anwendet in der Absicht, einen Anderen zu töten wird nach § 12 Absatz 1 bestraft. Zusätzlich ist zwingend eine besondere Schwere der Schuld festzustellen.

§ 29 Meineid
I. Wer vor Gericht oder einer Amtsperson einen falschen Eid ablegt, wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft.
II. Handelt es sich bei dem falsch beeideten Gesetzesverstoß um ein Kapitalverbrechen, so ist der Täter mit mindestens 40 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung oder einer hohen Geldstrafe zu bestrafen.

§ 30 Erpressung
I. Wer versucht, einen Anderen durch die Androhung eines Nachteiles zu einer Handlung zu zwingen, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder Geldstrafe bestraft. Wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, soll die Haftstrafe mindestens 40 Zyklen betragen.
II. Wer versucht, einen anderen durch die Androhung von Gewalt oder Entführung zu einer Handlung zu zwingen, wird nach § 19 bestraft.


Vergehen


§ 31 Vergehen gegen die Ordnung und Sicherheit
I. Wer gegen Verbote oder Gebote in Verordnungen und Erlassen verstößt, wird mit der dort festgelegten Strafe bestraf. Sollte keine Strafe aufgeführt so ist eine entsprechende Geldstrafe oder Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen zu verhängen.
II. Insbesondere gegen die Ordnung und Sicherheit verstößt, wer gegen die Regularien der Bürger, Freien oder das besondere Regularium der Constitutio Siebenwind verstößt. Die Strafe ist eine Geldstrafe oder eine Prangerhaft von höchstens 16 Zyklen oder körperliche Züchtigung.

§ 32 Eigentumsbeschädigung
I. Wer das Eigentum eines Anderen gröblich beschädigt, soll ihm den Schaden ersetzen und eine Geldstrafe zahlen. Kann er das nicht, so soll er mit höchstens 16 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung bestraft werden.
II. Kann der Täter den Schaden nicht ersetzen, so soll ein Teil seines eigenen Hab und Gutes gepfändet werden.

§ 33 Verstoß gegen Preis- und Landordnungen
Wer gegen Preisordnungen oder Landordnungen verstößt, soll mit einer Geldstrafe oder höchstens 8 Zyklen Prangerhaft bestraft werden. Im minderschweren Fall wird der Täter mit einer geringen Geldstrafe bestraft.

§ 34 Beleidigung
I. Wer einen Bürger oder Adligen beleidigt, soll mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung oder einer Prangerstrafe von höchstens 12 Zyklen bestraft werden.
II. Wer eine Amtsperson oder einen hohen Vertreter der Kirche der Viere beleidigt, soll mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung oder höchstens 24 Zyklen Prangerhaft bestraft werden.
III. Einem Bürger oder Adligen der ehrenrührig beleidigt wurde steht es frei, den Täter zu einem Duell zu fordern. Dieses muss nach § 5 Absatz 3 geschehen und ersetzt alle anderen Strafen.

§ 35 Betrug
Wer einen Anderen durch falsche Angaben zu einer Handlung veranlasst, wird mit Geldstrafe oder einer Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen oder körperlicher Züchtigung bestraft. Bei einer besonderen Schwere der Schuld wird der Täter mit einer Haftstrafe von höchsten 32 Zyklen bestraft. Der Täter ist stets zeitlich begrenzt als Betrüger zu kennzeichnen.

§ 36 Amtsanmaßung
Wer sich als eine Amtsperson ausgibt ohne eine Amtsperson zu sein, wird mit Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine besondere Schwere der Schuld vor, so ist der Täter mit zusätzlicher körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe zu strafen.

§ 37 Missbrauch von Magie
I. Wer die arkanen Künste missbräuchlich verwendet oder Andere damit belästigt, wird mit Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer die arkanen Künste missbräuchlich benutzt um ein Verbrechen zu begehen, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft zuzüglich der Strafe des Verbrechens bestraft.
III. Wer die arkanen Künste missbräuchlich benutzt um ein Kapitalverbrechen zu begehen, wird mit mindestens 24 Zyklen Haftstrafe zuzüglich der Strafe des Kapitalverbrechens bestraft.

§ 38 Besitz verbotener Gegenstände und Gifte
I. Wer verbotene Gegenstände besitzt, an- oder verkauft wird mit einer Geldstrafe bestraft.
II. Wer Gifte besitzt, an- oder verkauft oder herstellt wird mit Geldstrafe oder Prangerstrafe bis zu 16 Zyklen bestraft.
III. Nicht bestraft, da schuldlos ist der Besitz, der An- und Verkauf oder die Herstellung von verbotenen Gegenständen oder Giften durch dazu befugte Personen.


Teil III. Strafregularium


§ 39 Urteil und Strafe
I. Mit dem Urteil wird die Straftat geahndet.
II. Die Strafen mehrerer Vergehen, Verbrechen oder Kapitalverbrechen werden zusammengezählt und als Gesamtstrafe vollstreckt, jedoch nicht mehr als das Doppelte der höchsten Einzelstrafe.
III. Über die Durchsetzung, Ausführung oder Aussetzung von Strafen entscheidet bei Vergehen die Amtsperson, bei Vergehen und Verbrechen eine Amtsperson oder ein Gericht, bei Verbrechen und Kapitalverbrechen ein Königlicher Richter oder der Lehnsherr.

§ 40 Prangerstrafe
Die Prangerstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer bei Wasser und Brot in einem öffentlichen Pranger verbringt, so dass das Volk seiner spotten kann.

§ 41 Haftstrafe
I. Die Haftstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer bei Wasser und Brot in einem Kerker verbringt. Dabei soll er Strafarbeit nach § 46 verrichten um dem Lehen dienlich zu sein. Ihm soll der Wunsch nach geistlichem Beistand gewährt werden.
II. So eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde oder das Gericht es anordnet, soll der Verurteilte in verschärfter Haft allein in einer Zelle gefangen gehalten werden und keinerlei Vergünstigungen erhalten.
III. Sofern es durch den Stand des Verurteilen geboten erscheint, ist die Haftstrafe durch einen ehrenvolleren Hausarrest zu vollstrecken.

§ 42 Untersuchungshaft
I. Ein Verdächtiger kann für die Dauer bis zu seiner Verurteilung in Untersuchungshaft gehalten werden, jedoch nicht länger als die Maximaldauer der Straftaten derer er beschuldigt ist.
II. Die Untersuchungshaft ist nicht auf die Strafe anzurechnen oder sonst wie zu entschädigen.
III. Der Verdächtige kann gegen eine Kaution pro angedrohtem Straftag auf freien Fuß bleiben. Die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des zuständigen Richters. Der Angeklagte erhält sie zurück, wenn er zur Verhandlung erscheint, erscheint er nicht so fällt sie dem Lehen zu.
IV. Die Untersuchungshaft kann weiter ausgesetzt werden, wenn ein ehrenwerter Bürger oder eine angesehene Persönlichkeit für den Verdächtigen bürgt. Der Bürge wird verantwortlich gemacht, falls der Verdächtige nicht zur Verhandlung erscheint.

§ 43 Geldstrafe
Die Geldstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Summe in königlicher Währung an das Gericht oder die Amtsperson zahlt. Kann er dies nicht, so ist sein Besitz im Gegenwert der Geldstrafe zu beschlagnahmen.

§ 44 Beschlagnahme
Sofern es das Gesetz vorsieht, ist dem Täter Besitz und Eigentum an den bestimmten Sachen zu entziehen. Sie gehen in das Eigentum des Lehens über.

§ 45 Todesstrafe
I. Die Todesstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte auf möglichst schmerzlose Weise zum Tode befördert wird. Vor der Vollstreckung soll er die Möglichkeit erhalten, mit einem Vertreter des geistlichen Standes zu sprechen.
II. Die Todesstrafe ist auszusetzen, wenn ein Königlicher Richter oder der Lehnsherr oder einer seiner Vertreter die Aussetzung ausspricht. Über die Begnadigung des Verurteilten haben der Lehnsherr oder ein Königlicher Richter zu befinden.
III. Aller Besitz des Verurteilten fällt mit der Vollstreckung dem Lehen zu. So der Verurteilte Familie hat, soll ihr das lebensnotwendige belassen werden.

§ 46 Strafarbeit
Die Strafarbeit wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer oder Arbeit ableistet. Über den Umfang der Strafarbeit hat das Gericht oder die Amtsperson zu entscheiden, es kann diese Entscheidung aber an die mit der Vollstreckung befasste Amtsperson übertragen.

§ 47 Züchtigung
I. Die Züchtigung wird vollstreckt, indem der Verurteilte durch das Lehen in der ausgeurteilten Art und Weise gezüchtigt wird.
II. Es sei als Züchtigung gestattet, den Verurteilen auszupeitschen und zu schlagen, ihm Essen und Wasser zu entziehen, an ihm die Folter zu vollstrecken, ihn zu brandmarken oder anderweitig an Körper und Seele zu brechen.

§ 48 Verbannung
I. Die Verbannung wird vollstreckt, indem der Verurteilte durch das Lehen von der Insel verwiesen wird und es ihm verwährt ist, für die ausgeurteilte Zeitdauer zurückzukehren.
II. Die Verbannung kann auch vollstreckt werden, indem der Verurteilte durch das Lehen aus einer Stadt oder einem Gebiet ausgewiesen wird und es ihm verwährt ist, für die ausgeurteilte Zeitdauer dorthin zurückzukehren.
III. So der Verurteilte vor Ablauf der ausgeurteilten Zeitdauer zurückkehrt, ist er in Haft zu nehmen und erneut auszuweisen. Zusätzlich hat er eine Geldstrafe zu zahlen oder Strafarbeit zu verrichten.

§ 49 Aberkennung von Rechten
I. Die Aberkennung der Rechte wird vollstreckt, indem der Verurteilte auf Lebenszeit oder die ausgeurteilte Zeitdauer seine Standesrechte verliert. Sofern nicht anders bestimmt gehört er fortan dem nächst untersten Stand an. Beim Verlust aller Standesrechte wird der Betreffende zum Hörigen oder Vogelfreien.
II. Der Entzug des Adelsstandes bedarf der Zustimmung der Krone.


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Codex Privatae


§ 1 Rechtsverantwortlichkeit
I. Ab dem 15 Lebensjahr ist jedermann für seine Handlungen rechtlich verantwortlich.
II. Die Regelung des Absatzes I gilt entsprechend für Elfen ab dem 50. Lebensjahr und für Zwerge ab dem 30. Lebensjahr.
II. Der Ratsmeister einer Gilde trägt die rechtliche Verantwortung für die Gilde. Er ist persönlich haftbar und verantwortlich.

§ 2 Wille und Willensmängel
I. Ein unter Drohung oder Gewalt geäußerter Wille bindet den Erklärenden nicht.
II. Eine mittels Täuschung erwirkte Willensäußerung bindet den Erklärenden gegenüber dem Täuschenden nicht.
III. Eine nach normalen Verhältnissen voreilig geäußerte Willenserklärung kann sofort zurückgenommen werden. Bei Händlern und Kaufleuten gilt sie ab Handschlag als bindend gültiger Vertrag.

§ 3 Stellvertretung
I. Kann jemand eine beglaubigte Vollmacht vorweisen, die ihn ermächtigt, für den Aussteller der Vollmacht rechtlich zu handeln, so gilt sein Handeln im Rahmen der Vollmacht als das des Ausstellers der Vollmacht.
II. Tritt jemand als Vertreter auf, ohne eine beglaubigte Vollmacht vorweisen zu können, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Genehmigung des zu Vertretenen an.

§ 4 Verträge
I. Durch einander entsprechende Äußerungen des Willens können sich Parteien vertraglich verpflichten.
II. Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn er beglaubigt ist oder von allen Parteien vollständig erfüllt wurde. Bis zur vollständigen Erfüllung befindet sich ein unbeglaubigter Vertrag in der Schwebe.
III. Verträge, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.

§ 5 Redlichkeit
Die Parteien haben redlich und ehrlich miteinander umzugehen.

§ 6 Vertragsbruch
I. Verursacht eine Partei schuldhaft einen Vertragsbruch, so kann die andere Partei wahlweise vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz hat die verletzte Partei so zu stellen, wie sie bei vertragsgemäßer Erfüllung gestanden hätte und die durch den Vertragsbruch entstandenen Unannehmlichkeiten billig zu entschädigen.
II. Hat keine der Parteien den Vertragsbruch schuldhaft verursacht, so kann wahlweise der Vertrag beibehalten und der Vertragsbruch wiedergutgemacht werden oder es kann jede der Parteien vom Vertrage zurücktreten.

§ 7 Rücktritt
I. Tritt eine Partei mit gutem Grund von einem Vertrag zurück, so ist das bereits Geleistete einander zurückzugewähren. Gute Gründe sind Vertragsbruch, Willensmängel, Unredlichkeit und sonstige Verstöße gegen Treu und Glauben.
II. Kann eine der Parteien das bereits Erhaltene nicht zurückgeben, so kann die andere Partei das ihrerseits bereits Erhaltende zu einem angemessenen Teil behalten oder wahlweise billigen Geldersatz verlangen.

§ 8 Auslobung
Verspricht jemand durch öffentliches Bekannt machen eine Belohnung für etwas, so hat er jedem, der diese Bedingung oder Handlung erfüllt, die versprochene Belohnung zu bezahlen, es sei denn das vorher der Erfolg durch andere Ursache eintritt und an weiterer Erfüllung kein Interesse mehr besteht.

§ 9 Billige Erstattung
I. Erbringt jemand im berechtigten Vertrauen auf einen Grund eine Leistung, so ist ihm diese bei Nichtbestehen oder nachträglichem Wegfall des Grundes zurückzugewähren oder zu ersetzen. Die Beweislast liegt beim Leistenden.
II. Opfer und Aufwendungen, die jemand im berechtigten Vertrauen auf Erstattung, zum Nutzen eines anderen macht, sind billig zu ersetzen.

§10 Schadenersatzpflicht für unerlaubte Handlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn der andere verzichtet.

§ 11 Eigentum
I. Der Besitzer einer Sache gilt als deren Eigentümer, soweit nicht ein anderes bewiesen wird.
II. Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, soweit dieser ihm gegenüber kein Recht zum Besitz hat.

§ 12 Fund
Mit dem Ablauf von 240 Zyklen nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde - der Stadtverwaltung oder einem Gericht - und öffentlicher Bekanntmachung erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist und dieser sein Recht angemeldet hat.

§ 13 Verjährung
Die Verjährungsfristen für alle im Codex Privatae getroffenen Regelungen betragen 3 Monate.


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Lex Patritiorum


Teil I. - Allgemeines Regularium


§ 1 Geltung
I. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für der Adel, als nähere Ausführungen zu Artikel 8 der Constitutio Siebenwind.
II. Zum Adel zählt, wer gemäß den Gesetzen des Großreiches Galadon-Heredon in den Adelsstand erhoben wurde oder wer sich zum Altadel rechnen kann, der seit unvordenklichen Zeiten in den Teilreichen Galadon und Heredon besteht.
III. Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, welche zwar nach fremdem Recht zum Adelstand zählen, aber nicht nach galadonisch-heredonischem Recht anerkannt wurden.
IV. Ferner ist dieses Recht für den hohen Klerus der Kirche der Viere ab dem Range eines Erzgeweihten anzuwenden, ohne das diese Personen dem Adelsstand angehören.

§ 2 Geburtsadel, Briefadel, Fremdadel
I. Zum Geburtsadel rechnet, wer dem Altadel angehört. Der Adelsstand geht auf alle Nachkommen und den Ehegatten über. Zum Geburtsadel rechnen auch jene Adelshäuser, die in den Reichsfürstenstand erhoben werden.
II. Zum Briefadel rechnet, wer durch die Gnade des Königreiches oder eines seiner Fürstentümer in den Adelsstand erhoben wurde. Der Adelsstand besteht nur für den Geadelten, nicht aber für seine Angehörigen. Er ist nicht erblich.
III. Entgegen Absatz 2 geht der Adelsstand auf die Nachkommen und den Ehegatten über, wenn es sich um den Briefadel mit Geblütsrecht handelt. Dieses Privileg wird vom Königreich oder einem der Reichsfürsten verliehen.
IV. Der Adelsstand, der nicht nach galadonisch-heredonischem Recht besteht kann durch die Krone anerkannt werden und geht dann in den Briefadel mit Geblütsrecht über.

§ 3 Ritter der Sieben Winde
I. Ein Ritter, der den Rittern der Sieben Winde angehört, wird wie ein Adliger behandelt und das Lex Patritiorum ist anzuwenden.
II. Zum Ritter wird, wer durch den Großmeister der Ritter der Sieben Winde oder durch den Lehnsherren zum Ritter geschlagen wird.


Teil II. - Regularium der Rechte


§ 4 Persönliche Rechte
I. Ein Adliger hat stets seinem Stande gebührend behandelt zu werden. Verstöße dagegen, insbesondere vom niederen Volk, sind hart zu bestrafen. Insbesondere haben sie ein Recht darauf, mit der vollständigen Titulatur angeredet zu werden.
II. Ein Adliger hat das Recht, sich überall frei zu bewegen sofern es sich nicht um befriedetes Besitztum von Privatpersonen handelt. Weiter steht im das Recht der uneingeschränkten freien Rede zu, sofern er nicht die Herrschaft der Krone oder die von den Göttern gegebene Ordnung in Frage stellt.

§ 5 Gerichtliche Rechte
I. Ein Adliger unterliegt nicht der gemeinen Rechtsprechung und hat stets ein Anrecht auf ein Verfahren vor dem Königlichen Gericht zu Siebenwind.
II. Steht ein Adliger als Beklagter oder Klagender vor Gericht, so hat er Anspruch darauf, dass im Zweifel seine Aussage das höhere Gewicht hat. Ein Adliger gilt grundsätzlich bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
III. Die Bestimmungen des Codex Criminalis sind entsprechend anzuwenden sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besondere Behandlung durch das Gericht
I. Die Vollstreckung der Strafen gemäß §§ 40,46 und 47 Codex Criminalis sind unzulässig. Die Vollstreckung nach § 41 Codex Criminalis hat als Ehren- oder Hausarrest zu erfolgen. Die Verhängung der Todesstrafe ist nur in Ausnahmefällen zulässig, jedoch hat die Vollstreckung stets ausgesetzt zu werden bis die Krone ihre Zustimmung erteilt.
II. Die Anwendung des § 42 Codex Criminalis ist nur insoweit zulässig, als das der beschuldigte Adlige gegen Ehrenwort bis zur Verhandlung in Freiheit zu belassen ist.

§ 7 Ehrenduell
Ein Adliger hat stets das Recht, sich gegen jedweden Angriff gegen seine Person oder die eines Anverwandten mittels eines Ehrenduells zu erwehren. Dieses Duell muss unter der Aufsicht eines vom Königlichen Gericht bestellten Vertreters und einem Geweihten Bellums stattfinden.

§ 8 Asylrecht
Ein Adliger kann jedweder nichtadligen Person Asyl und seinen persönlichen Schutz gewähren. Unter dem Schutz eines Adligen stehende Personen dürfen weder von der weltlichen noch der inquisitorischen Gerichtsbarkeit belangt werden. Das Asyl kann nur vom Lehnsherren oder dem Königlichen Gericht aufgehoben werden.


Teil III. - Regularium der Pflichten


§ 9 Treuepflicht
Ein Jeder der dem Adelsstand angehört, ist dem König und den heiligen Vieren zur Treue verpflichtet. Er hat den König und die von ihm erlassene Ordnung sowie den wahren Glauben mit ganzer Hingabe zu verteidigen.

§ 10 Waffenpflicht
Der Adel hat der Krone und dem Lehen Waffendienst zu leisten, wenn der König oder der Lehnsherr dazu aufruft.


Teil IV. - Privilegium Regius


§ 11 Anwendung
I. Das Privilegium Regius ist nur für die Privilegii anzuwenden. Zu den Privilegii zählen der Lehnsherr des Lehens, der königlichen Beauftragte, die Reichsfürsten des Königreiches und die Abgesandten der Krone.
II. Sofern nichts anderes bestimmt gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Regularien.

§ 12 Immunität
I. Die Privilegii genießen volle Immunität gegenüber der weltlichen und inquisitorischen Gerichtsbarkeit sowie der Gewalt des Lehens.
II. Die Immunität kann nur auf Erlass des Königs aufgehoben werden.


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Lex Iuridicum



Regelungen zum Lex Iuridicum stehen noch offen und werden bei Bedarf gesetzt.


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Lex Exceptionis


§ 1 Waffen- und Rüstungsrecht für die Dwarschim
I. Die Artikel 10 Abs.2, 12 Abs.1 und 12 Abs.7 der Constitutio Siebenwind sind für Angehörige des Volkes der Dwarschim nicht anzuwenden. Entgegen den Bestimmungen ist es ihnen gestattet, stets offen Waffen am Gürtel und Rüstungen zu tragen.
II. Obige Bestimmungen gelten bis zu ihrem Widerruf durch das Lehen oder das Königliche Gericht. Insbesondere treten sie außer Kraft, wenn ernsthafte Zweifel an der Königstreue der Dwarschim bestehen sollten.
III. Einzelne Mitglieder des Volkes der Dwarschim können von der Geltung des Absatzes 1 ausgenommen werden.


Epilog


An dieser Stelle sei allen Mitarbeitern an diesem Gesetzeswerke gedankt, insbesondere

K.R Harold Valorum C.I.; dem Schreiber und Begründer des Iuribus
K.R. Rondariel Esthom C.I.; dem Rechtsgelehrten und Schreiber
Meliok Brassbuck; Rechtsgelehrter und Schreiber des Codex Privatae
den Richtern Lario Anderus und K.R. Aurax Ellrothon C.I.;
dem Besitzer Sandor;
der aufopferungsvollen Gerichtsschreiberin Sylest; für die Korrektur der Schreibung

_________________
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Zuletzt geändert von Sylest: 20.07.03, 20:52, insgesamt 1-mal geändert.

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