Stadtverordnung
- Der Provinz Brandenstein zu Siebenwind -
Inhalt
Artikel I - Zuständigkeit• Absatz 1 - Gültigkeit
• Absatz 2 - Gesetzgebung
• Absatz 3 - Durchsetzung
Artikel II – Regelungen gemäß der Stadtverordnung• Absatz 1 - Stadtrecht
• Absatz 2 - Pachtrecht
• Absatz 3 – Feld- und Gatterordnung
Artikel III - Stände und Rechte•
Artikel I – Zuständigkeit
Absatz 1 - Gültigkeit
1.1 Die Stadtverordnung hat Gültigkeit innerhalb der Grenzen der Provinz Brandenstein auf der Insel Siebenwind, namentlich die Stadt Brandenstein und ihre umliegenden Gehöfte.
1.2 Die Verordnung der Provinz Brandenstein hat ferner Gültigkeit auf dem in Absatz 1.1 beschriebenem Gebiet und gilt für sämtliche Stände sofern dies den Gesetzen der Baronie, namentlich De Iuribus Siebenwind, nicht zu wider läuft.
Absatz 2 - Gesetzgebung
2.1 Oberste Gesetzgebung der Provinz Brandenstein zu Siebenwind und Inhaber des letzten Vetorechtes sei der Lehensherr der Baronie Siebenwind in Stellvertretung der Vogt der Provinz Brandenstein.
2.2 Änderungen der Stadtverordnung werden durch einen ehrenwerter Richter der Provinz Brandenstein vorgenommen und durch den Vogt formell bestätigt.
Absatz 3 - Der Provinzrat
3.1 Der Provinzrat setzt sich wie folgt zusammen
• Vogt der Provinz Brandenstein (Vorsitz, Stimmrecht und Vetorecht)
• Grundvogt der Verwaltung der Provinz Brandenstein (Stimmrecht, ernannt durch den Vogt)
• Hofkämmerer der Provinz Brandenstein (Stimmrecht, ernannt durch den Vogt)
3.2 Aufgaben des Provinzrates
• Finanzen der Provinz Brandenstein
• Allgemein gültige Beschlussfassung für die Provinz Brandenstein
3.3 Verfahrensweise des Provinzrates
Sitzungen des Provinzrates können auf Antrag eines der Mitglieder des Rates einberufen werden.
Darüber hinaus handeln die verschiedenen Bereiche der Provinz weitgehend selbständig und unabhängig voneinander.
Bei Entscheidungen gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit.
Der Baron, stellvertretend der Vogt, besitzt ein absolutes Vetorecht.
Absatz 4 - Die Mitglieder des Provinzrates
4.1 Vogt:
Der Vogt leitet die Provinz Brandenstein im Auftrag unseres Lehensherrn. Er sitzt dem Provinzrat vor, kann eigenständige Entscheidungen treffen und besitzt ein absolutes Vetorecht in allen Belangen der Provinz.
Der Vogt wird durch Wahl von den Bürgern der Provinz, des Klerus und des Adels der Insel bestimmt.
Der Baron bestätigt die Wahl durch eine Vereidigung.
4.2 Hofkämmerer:
Der Hofkämmerer trägt
Sorge für den Hof zu Brandenstein sowie die Schatzkammer und Lager der Provinz. Traditionell liegt die Vertretung des Vogtes beim Hofkämmerer, jener kann allerdings ebenso eines der anderen Mitglieder des Rates zu seinem Stellvertreter ernennen.
Der Hofkämmerer wird vom Vogt der Provinz ernannt und entlassen.
4.3 Grundvogt:
Dem Grundvogt obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass Häuser, Läden und Felder vermietet/verpachtet werden, ebenso obliegt ihm die gesamte Verwaltung der Provinz Brandenstein und alle damit einhergehenden Pflichten.
Der Grundvogt wird vom Vogt der Provinz ernannt und entlassen.
Absatz 5 - Durchsetzung
5.1 Die Stadtverordnung wie auch die Gesetze der Baronie werden durch das II. Lehensbanner, berechtigte Personen der Verwaltung und dem Provinzrat umgesetzt.
Artikel II – Regelungen gemäß der Stadtverordnung
Absatz 1 – Stadtrecht
Das Stadtrecht bricht, wer:
• Ein jeder Bürger und Freier, der sich weigert den Anweisungen des Provinzrates der Stadt Brandenstein, der Stadtverwaltung oder dem II. Lehensbanner Folge zu leisten
• Handel betreibt mit Fellen und Leder vom Troll, vom Goblin oder vom Oger
• Handel betreibt mit verarbeitetem oder unverarbeitetem Nachtschatten, diesen öffentlich konsumiert oder verarbeitet ohne durch die Verwaltung anerkannter Alchemist oder Heiler zu sein,
• Gift oder explodierende Mixturen braut, Handel damit treibt oder besitzt ,
• Dietriche mit sich führt ohne durch die Verwaltung anerkannter Schlosser zu sein,
• sich gänzlich unbekleidet oder in der Gewandung eines Ordens, einer Gemeinschaft oder eines Volkes zeigt, der er nicht angehöre, ebenso wenn die Person sich komplett vermummt und nicht zu erkennen ist
• innerhalb der Stadt Brandenstein westlich des Goldquell reitet ohne dem Adel, dem Klerus, den Ehrenbürgern, der Verwaltung, oder als vereidigtes Mitglied dem Inselrat anzugehören
• als Pächter eines Hauses das Grundstück verkommen läßt
• als Freier, Unfreier oder Vogelfreier Schriften ohne Genehmigung der Verwaltung anschlägt oder auslegt
• gegen die Pacht-, oder Gatterrechte verstößt
Absatz 2 – Pachtrecht
2.1 Die Pacht beträgt in der Provinz Brandenstein pro Rechtsschritt:
• Haus/Wohnung: 6Dukaten
• Keller: 6 Dukaten
• Feld: 6 Dukaten
• Gatter: 6 Dukaten
• Garten: 6 Dukaten
2.2 Die Pachthöhe kann durch den amtierenden Vogt oder den Grundvogt erhöht oder gesenkt werden.
2.3 Sollte eine Hungers- oder Versorgungsnot innerhalb Brandenstein drohen oder bestehen, sind die Pächter verpflichtet, ein Drittel ihrer Ernte an die Verwaltung abzugeben, so dass diese gerecht verteilt wird.
2.4 Die Verpachtung erfolgt über die Grundvogtei im Rathaus Brandenstein, Interessenten können zu angekündigten Sprechzeiten vorstellig werden oder anderweitige Termine zur Besichtigung vereinbaren.
2.5 Der Pächter ist verpflichtet mondlich seine zu leistenden Abgaben im Rathaus zu entrichten. Die Pacht kann jeweils für zwei Monde im Voraus entrichtet werden. Es ist nicht gestattet dies über Dritte zu tun, außer dies wurde einige Tage zuvor bei der Verwaltung angekündigt.
2.6 Sollte ein Pächter im Zahlungsrückstand von einem Mond liegen, so wird er in der mondlichen Zahlungsliste erscheinen und zum zweiten schuldigen Mond eine Räumungsandrohung an seiner Liegenschaft vorfinden. Erfolgt dann Anfang des 3. Mondes, in welchem die Räumungsandrohung angebracht wurde keine Zahlung, so wird die Liegenschaft zur Mitte des 3. Mondes geräumt.
2.7 Zahlt ein Pächter erst nach Erhalt einer Räumungsandrohung, so wird zusätzlich zur ausstehenden Pacht eine Strafgebühr in Höhe von 2.000 Dukaten fällig.
2.8 Geräumtes Hab und Gut wird verwahrt. Es besteht die Möglichkeit innerhalb dieser Frist sein Hab und Gut durch Zahlung der Schuld los zu lösen und wieder zu erhalten.
2.9 Sollte eine Räumung durchgeführt worden sein, ist der ehemalige Pächter dazu verpflichtet, seinen Bürgerbrief unverzüglich bei der Verwaltung abzugeben. Sollte dies nicht innerhalb eines Mondes geschehen, fällt eine Strafgebühr von 2.000 Dukaten an.
2.10 Der ehemalige Pächter hat erst 3 Monden nach der Räumung erneut die Möglichkeit eine Liegenschaft in Brandenstein zu erhalten. Sollte der ehemalige Pächter nach dieser Frist erneut eine Liegenschaft pachten, so hat er seine Pacht pünktlich jeden Mond persönlich bei der Verwaltung abzuliefern. Sollte es nochmals zu einer Räumung kommen, ist sein Pachtrecht in Brandenstein auf Dauer verwirkt.
Absatz 3 - Feld- und Gatterordnung
3.1 Vergaberegeln
• Einem Pächter ist es gestattet maximal ein Gatter und ein Feld zu pachten. Als Ausnahme gelten Bauernhöfe mit ihren direkt angeschlossenen Feldern und Gattern.
• Einwohner des Lehens sind bei der Vergabe zu bevorzugen
• Ein Weiterverpachten (auch pachtfrei) ist nicht gestattet.
3.2 Verwendung von Feldern
• Felder dienen dem Anbau von Nutzpflanzen. in geringem Umfang sind auch Zierpflanzungen gestattet.
• Die Tierhaltung auf Ackerflächen ist untersagt.
• Sonderfälle müssen bei der Verwaltung beantragt werden.
3.3 Verwendung von Gattern
• Gatter dienen der Nutztierhaltung
• Für ausreichendes Tierfutter ist zu sorgen
• Es ist den Tieren immer ausreichend Platz zu gewähren.
3.4 Die Tierhaltung hat immer so zu erfolgen, dass die Tiere einen artgerechten Bewegungsraum besitzen.
• Wildtiere dürfen nicht in Gattern gehalten werden. Ausnahmen muss die Grundvogtei schriftlich genehmigen.
• Alle sonstigen Tierhaltungen außerhalb der Gatter bedürfen ebenso der schriftlichen Genehmigung.
Für die Provinz Brandenstein zu Siebenwind
- Vogt der Provinz Brandenstein -