20. Onar im Jahre 1 UF
~ Stadtrecht Falkensee ~
I) Falkensee ist eine
freie Handelsstadt, die in ihren Entscheidungen weder an Lehensherren im cortanischen Herzogtum noch in der galadonischen Baronie gebunden ist. An der Spitze der Stadt steht der
Weshran Kadir Jal Mahas, der die Geschicke Falkensees leitet, um den Wohlstand der Stadt zu mehren, den Frieden in den Straßen zu wahren und die Freiheit ihrer Bewohner zu beschützen.
II) Im Gegenzug für die Befreiung der Stadt unter dem weisen Weshran Kadir Jal Mahas verpflichtet sich Falkensee, auf seinem Boden uneingeschränkt die
Freiheit des Glaubens zu bewahren. Ein jeder soll und darf glauben und verehren, was er für richtig und geboten halte. Kein Glauben und kein Unglauben soll in Falkensee verfolgt werden. Gleichzeitig hat jeder Bewohner der Stadt das Recht,
frei von aufdringlicher Bekehrung und penetranter Predigt seinem Tageswerk nachzugehen.
III) Die Stadt kennt dreierlei
Arten von Verbrechen:
- Hohe Verbrechen wie Verrat an der Stadt, Angriffe auf den Status als freie Handelsstadt und der schwerwiegende Bruch des Stadtfriedens.
- Gewöhnliche Verbrechen wie Mord, Totschlag, Raub und Angriffe auf Leib und Leben von Bürgern und Stadtbewohnern.
- Geringere Verbrechen wie Betrug, Diebstahl und Ehrverletzung, gerichtet gegen das Eigentum oder das Ansehen Dritter, Reiten innerhalb der Stadt und anderes unflätiges Verhalten.
IV) Die
Gerichtsbarkeit erfolgt abhängig von der Art des Verbrechens:
- Über hohe Verbrechen soll der weise Weshran urteilen und die Strafe kann der Tod oder Verbannung lauten.
- Über gewöhnliche Verbrechen sollen gewählte Richter entscheiden in der Form von Schlichtsprüchen oder Schuldsprüchen. Als Strafe für solche Taten ist Haft, Züchtigung oder Wiedergutmachung vorgesehen.
- Bei geringen Verbrechen schließlich vermögen auch die Milizionäre der Stadt zu entscheiden über Reuegelder, kleine Dienste zum Wohl der Stadt oder andere Ausgleiche für das getane Unrecht.
V) Oberstes Gebot der Wahrung von Recht und Ordnung soll der
Ausgleich und die Schlichtung sein, nicht die Bestrafung allein. Daher sollen gewöhnliche und niedere Verbrechen durch Schlichtsprüche geahndet werden, um das
Wohlergehen des Opfers eines Verbrechens wieder herzustellen, ob nun durch Reuegelder, durch Duelle zur Wiederherstellung der verletzten Ehre oder durch andere Dienste. Erst wenn kein Ausgleich gefunden werden kann, soll ein Richter statt einer Schlichtung einen Schuldspruch fällen, der allerlei Bestrafungen wie Haft oder Züchtigungen nach sich ziehen kann.
VI) In der Handelsstadt Falkensees genießen selbst die
Freien weitreichende Rechte, denn der Weshran ist weise und großzügig und wünscht sich eine friedliche und Wohlhabende Stadt, in die von überall Händler und Abenteurer pilgern. Der Stand eines
Unfreien oder Vogelfreien ist in Falkensee unbekannt, jeder der einen Fuß auf den Stadtboden setzt hat das Recht,
am Leib unversehrt zu bleiben, solange er sich keiner schweren Verbrechen schuldig macht und das Gastrecht achtet.
VII) Jeder hat das Recht,
Waffen und Rüstungen ganz nach Belieben zur Schau zu tragen, denn Siebenwind ist eine Insel, auf der alltäglich Gefahr droht, und jeder soll sich dagegen verteidigen dürfen. Das
Verhüllen von Gesicht und Haaren sei jedem freigestellt, denn niemand soll sich genötigt fühlen, sich in persönlich als ungebührlich empfundener Art und Weise vor anderen zu entblößen.
VIII) Bürger der Stadt haben das Recht, mit
Giften und Dietrichen zu handeln, keinerlei Waren sollen ihnen verboten sein, denn geachtete Bürger setzen solcherlei Dinge nicht zum Schaden der Stadt ein. Bürger haben das Recht, auch bei Schuldsprüchen körperliche Züchtigung durch
Reuegelder oder andere Dienste zum Wohl der Stadt abzuwenden, sofern sie sich nur eines gewöhnlichen Verbrechens schuldig gemacht haben.
IX)
Ehrenbürger der Stadt haben das Recht, auf einen
Richtspruch durch den Weshran selbst zu bestehen. Sie sollen
nicht in Kerkern festgesetzt werden, sondern sollen einen Arrest in ihrem eigenen Heim verbringen dürfen, dabei sei es ihnen gestattet zu angemessenen Zeiten ihrem Tagewerk in der Stadt nachzugehen. Ehrenbürger haben das Recht,
Verletzungen ihrer Ehre bei der Stadt anzuprangern und Wiedergutmachung vom Spötter zu verlangen, auf dass ihnen mit dem ihrer Leistung für die Stadt angemessenem Respekt begegnet werde.
Rai Kunra, Kuraim an Kuhaim.
Weshran der Provinz Falkensee