*am Dorfbrett von Südfall hängt folgendes Pergament*
Neue Pachtbestimmungen:
Ad Primum:
Ein jeder Geschäftige in Südfall habe dafür zu sorgen, dass sein Geschäft in einer ausreichenden Form geöffnet habe, sei ihm dies aus eigener Kraft nicht möglich habe er sich Angestellte zu suchen welche ihm bei dieser Aufgabe zur Hand gehen.
Ad Secundum:
Ein jeder Geschäftige in Südfall, gleichwohl ob fliegender Händler oder ansäßiger Handwerker müsse jede Zehnte Dukate seines Gewinnes an das Lehen zahlen.
Ad Tertium:
Ansäßige Händler welche über einen längeren Zeitraum die Pforten ihres Geschäftes in Südfall geschlossen haben, werden mit der doppelten Pacht belegt.
Ad Quartum:
Auf jedes Haus in welchem keiner Geschäfte nachgegangen wird werde mit der doppelten Pacht belegt, welche bei 48 Dukaten pro Rechtschritt liege.
Ad Quintum:
Ausnahmen sind mit der Lehensverwaltung auszuhandeln
gezeichnet
Ritter Luther von Dueff zu Südfall Ritter in zeichen des Falken Lehensherr von Südfall
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