*Ein weiterer Anschlag befindet sich nunmehr unter dem ursprünglichen Aushang.*
Zitat:
Bewohner Brandensteins,
Hiermit sei nochmals auf die künftige Mietordnung des Lehens Brandenstein hingewiesen, gültig mit dem ersten Oner des Jahres 17 nach Hilgorad.
** Mietordnung des Lehens Brandenstein **
Miete und Zehnt dienen Siedlung als auch Lehen sich zu entwickeln und zu gedeihen. Die Gelder werden in deren Ausbau und Verschönerung aufgewendet. Es ist eines jeden Bewohners Privileg und Vorteil, sich am stetigen Wachstum zu erfreuen.
§ 1 Bringschuld
Die Miete wie auch der Zehnt sind Bringschulden. Ein jeder Schuldner hat mondlich in Eigenverantwortung dafür Sorge zu tragen, seine Abgaben rechtzeitig der Lehenskasse zuzuführen. Dies geschieht über den Finanzmagistraten des Lehens.
§ 2 Zahlungsart
Die Miete ist jeweils zu zwei Monden im Voraus zu entrichten, der Zehnt dagegen zweimonatlich rückwirkend. Ein Bewohner behält sein Haus respektive seine Wohnung, solange die Mieten vorausreichen oder das Lehen anderes entscheidet. In einem solchen Fall wird die vorgestreckte Summe wieder ausgegeben. Von der Vorauszahlung sind Bewohner mit knappem Einkommen und Bewohner mit gutem Leumund ausgenommen. Über genannte Ausnahmen befindet die Lehensverwaltung im Einzelfall.
§ 3 Zahltag
Miete und Zehnt sind jeweils bis zum letzen Tag des bezahlten Mondes zu entrichten.
§ 4 Strafen
Wer den letzten Zahltag des laufenden Mondes, ohne entschuldigt zu sein, verstreichen lässt hat pro kommendem angefangenen Mond eine pauschale Strafe von 1000 DK zu begleichen. Mit dem Verstreichen des letzen Tages wird weiter einen Gebühr von 300 DK zu entrichten sein, wenn der Finanzmagistrat versucht säumige Zahler aufzusuchen.
§ 5 Enteignung
Wer zwei aufeinander folgende Monde ohne zu Bezahlen oder anderweite Entschuldigung verstreichen lässt, wird nach Anmahnung dieses Umstandes aus dem gemieteten Haus entfernt. Sein vorhandenes Eigentum wird benutzt, die Mietschuld zu begleichen.
§ 6 Inkrafttreten
Mit Anbeginn des Jahres 17 nach Hilgorad tritt diese Verordnung in Kraft.
-Lehensverwaltung Brandenstein-