Erlass über Jagdgesetze der KronmarkI. Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
II. Jede Provinz der Kronmark erhält das Recht auf lokale Forstgesetze. Diese Forstgesetze werden von einer lokalen Forstgilde erarbeitet, verwaltet und geändert. Diese Regelungen müssen am Sitz der Gilde öffentlich ausgehängt sein.
III. In jeder Provinz ist es die Aufgabe dieser Forstgilde diese Gesetze umzusetzen.
IV. Diese Forstgilden werden von den Patriziern in Absprache mit der lokalen Provinzverwaltung eingesetzt und sind den Patriziern Rechenschaft schuldig.
V. Das oberste Ziel jeder Forstgilde muß der Schutz und Erhalt der Funa (Tierwelt) und Flora (Pflanzenwelt) der Kronmark sein.
VI. Die Forstgilden sind berechtigt Jagdscheine nach Prüfung des Jägers heraus zu geben.
VII. Die Prüfungen für einen solchen Jagdschein sind zum Selbstkostenpreis zu tätigen, Gebühren sind nicht zulässig.
VIII. Auftretende Kosten sind von den jeweiligen Provinzen zu tragen, so diese gerechtfertigt sind.
VIII. Es steht den Forstgilden frei, die Jagd auf Hoch- und Edelwild zu limitieren oder temporär zu verbieten so dies dem Schutz des Wildbestandes dient. Eine Limitierung begrenzt die Menge jagbaren Wildes während ein Verbot jegliche Jagd untersagt.
IX. Besitzer von Jagdscheinen sind nur von Jagdverboten betroffen, nicht von Limitierungen.
X. Folgende Provinzen sind von diesem Erlass betroffen:
- Brandenstein
- Greifenwald
- Südfall
- Falkensee
- Kesselklamm
XI. Die Völker der Auen- und Waldelfen sind von keinerlei lokaler oder inselweiter Regelung zur Jagd betroffen
XII. In folgenden Gebieten ist jegliche Jagd untersagt: Die Wälder um die Ruine der Burg Südfall, die Wälder westlich des Scheerengebirges.
XIII. Die Jagd in Gebieten anderer Lehen ist erlaubt so lange Einvernehmen der Forstbehörden bezüglich Regelungen besteht
XIV. Das Ödland unterliegt keinerlei Regelung.
XV. Provinzen die keine geeignete Forstgilde aufweisen oder keine einzurichten wünschen erhalten Forstgesetze eines der anderen Lehen durch die Patrizier, sowie die dortige Forstgilde damit für beide Bereiche zuständig wird bis eine lokale Forstgilde etabliert werden kann.
XVI. Den Forstgilden ist es nicht gestattet Strafen zu verhängen oder die Vollstreckung der Strafen durchzuführen. Sie sind jedoch angehalten Verstöße zu melden.
Bezüglich dieses Erlasses sind alle Lehen aufgefordert zu erwägen ob sie eine Forstgilde einrichten möchten, und die Verweser auf jeden Fall von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen. Bestehende Forstgilden mögen sich ebenfalls mit ihren Jagdregeln an die Patrizier wenden.
Zitat:
Erlass über Orden und Ehrentitel
I. Der Inselrat ist berechtigt den Einwohnern der Insel Siebenwind mit einfacher Mehrheit folgende Orden und Ehrentitel zu vergeben.
II. Kandidaten für eine solche Belobigung werden von den Patriziern vorgeschlagen, wie auch die Art der Belobigung
III. Die Orden sind wie folgt:
- Schwertorden für außerordentliche Tapferkeit in drei Stufen, Eisen, Kupfer und Bronze
- Drachenorden für außergewöhnlichen Einsatz und Verdienste in drei Stufen, Eisen, Kupfer und Bronze
- Herz aus Gold, besondere Medaille für großzügige Spender, Wohltäter und so weiter. Leute die sich durch ihre Hilfe gegenüber den Armen hervor getan haben oder sonst wie ihren Reichtum teilen
- Auge Astraels, als besonderer Orden für jene die sich für die Erhaltung und Beschaffung von Wissen eingesetzt haben
- Orden der Gemeinschaft, als höchste Auszeichnung des Inselrates für Bewohner der Insel die unter höchster Aufopferung und größter Gefahr für sich selbst für die Sicherheit der Kronmark gekämpft haben.
IV. Die Titel sind wie folgt:
- Protektor der Kronmark, für Einwohner die sich kontinuierlich über einen längeren Zeit für die Verteidigung der Kronmark eingesetzt haben über den Rahmen der Pflicht hinaus. Dieser Titel trägt die Rechte und Pflichten eines Bürgers sowie das Reitrecht in allen Städten der Kronmark in sich. Die höfliche Anrede für einen Träger dieses Ehrentitels ist "Protektor".
- Patron der Kronmark, für Einwohner die sich kontinuierlich um die Hilfe für die Armen und Schwachen gekümmert haben. Dieser Titel trägt die Rechte und Pflichten eines Bürgers sowie das Reitrecht in allen Städten der Kronmark in sich. Die höfliche Anrede für einen Träger dieses Ehrentitels ist "Patron".
- Schwert der Kronmark, für Bewohner der Kronmark die kontinuierlich daran arbeiten das Ödland vom Einen zu befreien. Dieser Titel trägt die Rechte und Pflichten eines Bürgers sowie das Reitrecht in allen Städten der Kronmark in sich. Die höfliche Anrede für einen Träger dieses Ehrentitels ist "Schwert".
V. Die Titel können auch dem Oberhaupt einer Organisation stellvertretend für die Arbeit jener übergeben werden und wird dann automatisch auf seine Nachfolger übertragen wenn dieses Oberhaupt abtritt.
VI. Titel können vom Inselrat mit einfacher Mehrheit auf Antrag der Patrizier wieder entzogen werden wenn der Träger sich dessen als unwürdig erweist.
Zitat:
Erlass zur Aufnahme neuer Mitglieder
I. Dieser Erlass behandelt die Erweiterung von Artikel 5 des Völkerrates, Constutio Siebenwinds.
II. Die unter Artikel 5 Absatz 5 genannten Gruppierungen gelten als dauerthafte Mitglieder.
III. Es ist dem Inselrat mit mehrheitlichem Beschluß möglich neue, temporäre, Mitglieder in den Inselrat aufzunehmen und diese auch wieder entlassen. Passende Kandidaten werden von den Inselpatriziern vorschlagen.
IV. Die Zahl temporärer Mitglieder ist auf 5 begrenzt.
V. Mitglieder die nach Art. 5 einen dauerhaften Sitz haben können nicht aus dem Inselrat entfernt werden.
VI. Temporäre Mitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie die permanenten Mitglieder des Inselrates, mit Ausnahme des in Artikel 5 festgelegten Punkten.
VII. Temporäre Mitglieder haben keine Stimme wenn es um die Aufnahme und Entlassung neuer Mitglieder und Aufhebung dieses Erlasses geht.
VIIII. Sollte dieser Erlass aufgehoben werden behalten alle temporären Mitglieder ihren Posten bis sie individuell entlassen wurden.
gez. Toran Dur, Felatag, den 1. Onar 20 n. Hilgorad