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 Betreff des Beitrags: Brief an die Vertreter des Ersonter Bundes
BeitragVerfasst: 7.06.09, 21:31 
Altratler
Altratler
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Registriert: 24.02.02, 15:27
Beiträge: 10862
*folgendes Schreiben wurde in der Burg in Falkensee abgegeben*

Den Hochheiligen Vieren zum Gruße und dem König zur Ehr, verehrte Burggräfin!

Wie von euch in Auftrag gegeben, sende ich euch mit diesem Schreiben den Vorschlag des Gesetzesentwurf für das Lehen des Ersonter Bundes. Ich bitte euch vielmals um entschuldigen für die Verzögerung bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes. Leider kam es zu internen Verzögerungen.

Ich weiße euch auch darauf hin, dass dies der offizielle Entwurf der Kirche ist. Eventuell vom Orden vom Allsehenden Auge Astraels eingereichte Entwürfe sind als nichtig zu betrachten, da bei ihrem Entwurf der Verurteilte Frevler Calmexistus Salanus mitgewirkt hat.

Solltet ihr noch Änderungswünsche haben, stehe ich gern für ein Gespräch mit euch bereit.

Mögen die Viere mit euch sein,
Hochwürden Benion Sandelholz,
Calator des Hohen Rates.

Zitat:
§1 Ein jedes Lebewesen im Lehen des Ersonter Bundes unterstehe der Krone und seinen Vertretern, insbesondere dem Ersonter Bund und der Heiligen Viergöttlichen Kirche.
§2 Widerstand gegen die Krone und seine Vertreter ist strafbar.
§3 Die Gefährdung der Sicherheit des Lehens ist bei Strafe verboten.
§4 Gewalt die einer Straftat dient ist strafbar, außer sie geschieht aus Notwehr.
§5 Beschädigung von nicht eigenem Besitz ist strafbar.
§6 Raub, Diebstahl und Aneignung vom nicht eigenem Besitz und Eigentum ohne Erlaubnis des Besitzers oder Eigentümers ist strafbar.
§7 Freie besitzen kein Recht auf eine ordentliche Verhandlung. Hierfür stehe es ihnen zu, sich gegen eine zuvor festgelegte Summe, der Anklage frei zu kaufen.
§8 Bürger besitzen das Recht auf eine ordentliche Verhandlung. Hierfür stehe es ihnen zu sich einen Verteidiger zu wählen oder sich gegen eine zuvor festgelegte Summe von der Anklage freizukaufen.
§9 Das angemessene Strafmaß ist den vom Ersonter Bund eingesetzten Richtern überlassen.
§10 Betrug in jedweder Form ist bei Strafe verboten.
§11 Ketzerei oder der Umgang mit Ketzern ist unter Strafe verboten.
§12 Die öffentliche Ausübung anderer Glaubensrichtung (Messen, Unterricht, Missionierung und das Errichten von Glaubensstätten) als jener der Viere bedarf der Genehmigung der Heiligen Viergöttlichen Kirche.
§13 Im Privaten sei es jedem freigestellt seinen Glauben zu wählen, mit Ausnahme der Glauben die unter §11 fallen, insbesondere der Glaube an den Einen.
§14 Einem jeden Gläubigen der Viere der zum Tempel der Viere pilgert wird freies Geleit zugesichert.
§15 Die genannten Paragraphen betreffen nur Freie und Bürger, für den Adel gelten die königlichen Gesetze.

_________________
Benion - vita et amor - Pater Brown Verschnitt, Häretiker und Lord der Vitamith - Geburtshelfer: 8 mal - Ehejahre-Rekordhalter
Querdenker aus Leidenschaft.


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