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 Betreff des Beitrags: Ein Brief an die Kanzlerin...
BeitragVerfasst: 21.02.11, 02:48 
Edelbürger
Edelbürger
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Registriert: 26.02.09, 20:06
Beiträge: 1693
...wird mitten in der Nacht in den Briefkasten des Rathauses geworfen. Adressiert ist er direkt an sie, ein paar Tropfen Wachs versiegeln ihn, jedoch ohne ein eingeprägtes Siegel.

Wird er geöffnet und entfaltet, so findet man einen kleinen Hadernzettel, auf dem in regelmäßiger, den Verhältnissen entsprechend ordentlicher Handschrift folgendes geschrieben steht:


Dem Ersonter Bund die Treue,
Den hochheiligen Vieren zur Ehre,
Verehrte Frau Kanzlerin.


Anbei erhaltet Ihr wie angefordert den ersten Entwurf der neuen Regulierungen. Bitte teilt mir mit, ob Ihr dem zugeneigt seid. Verbesserungsvorschläge könnt Ihr auf dem beiliegenden Pergament notieren und mir im Gasthaus von Frau Wurzelkraut zukommen lassen.

Der Viere Segen,

J. Herderwaldt




Auf dem beiliegenden Bogen Pergament ist jenes zu lesen:

Bild


Versteckter Inhalt bzw. Spoiler :
Die weltliche Rechtsprechung des Ersonter Lehens
(Entwurf von J. Herderwaldt)

Präambel
Das System der Rechtsprechung wurde aufgrund der existierenden Gesetze Ersonts sowie unter Berücksichtigung der Gebote der Heiligen Viereinigkeit erstellt. Die Ausarbeitung der Rechtsprechung ersetzt den ehemaligen § 12 des Allgemeinen Gesetzes des Ersonter Bundes auf Siebenwind (im Folgenden AllGesErs). Es berührt nicht die geistliche oder die arkane Rechtsprechung des Ersonter Lehens.

§ 1: Ernennung des Obersten Richters des Ersonter Lehens auf Siebenwind.
Die Ernennung des Obersten Richters obliegt dem Rat des Ersonter Bundes. Der Kandidat muss dem Rat hierzu Kenntnisse in den bestehenden Rechten Ersonts nachweisen können, er muss ebenso ein redliches Leben in Treue zu den Vieren und der Krone führen.
Er muss dem Ersonter Bund seine Gefolgschaft schwören, es sei denn es handelt sich um ein Mitglied der Geweihtenschaft, welches seinem Orden bereits die Treue geschworen hat.


§ 2: Sorgfaltspflicht, Aufgaben und Rechte des Obersten Richters.
1: Der Oberste Richter vereint den vormaligen Hüter des Rechts sowie den Posten des Richters in sich. Der Rat überträgt dem Obersten Richter mit dessen Ernennung die Sorgfaltspflicht für die Rechtsprechung und verleiht ihm damit ebenso den Rang eines Ratsmitglieds sowie den Beamtenstatus des Lehens. Somit unterliegt er denselben Rechten, Pflichten und Aufgaben, die Ratsmitglied- sowie Beamtenstatus innewohnen.
2: Ihm wird die Aufgabe zuteil, entsprechende Urteile gemäß der Paragraphen §§ 7 bis 10 AllGesErs zu finden und von geeigneten Instanzen vollstrecken zu lassen. Hierbei gelte für §§ 9 & 10 AllGesErs, dass dem Beschuldigten ein mehrmaliges Vergehen dieser Art zur Last gelegt werden muss, andernfalls greift § 13 AllGesErs.
3: Ihm sei auferlegt, im Falle von Schwer- oder Kapitalverbrechen den Rat des Ersonter Bundes, einzelne Ratsmitglieder sowie beratende Funktioniäre der Viergötterkirche zu Siebenwind (mind. aber Geweihte) oder aber auch die der Lehenssicherheit dienenden Instanzen im Sinne einer gerechten und allumfassenden Urteilsfindung jederzeit anzuhören.
4: Es steht ihm frei, in Fällen wie in § 2, Abs. 2 S. 2 ebenfalls konsultativ die in § 2 Abs. 3 benannten Kreise zu Rate zu ziehen.


§ 3: Anfechtbarkeit der Urteile des Obersten Richters
Gebriefte und gesiegelte Urteile des Obersten Richters können in höheren Instanzen der weltlichen Rechtsprechung angefochten werden. In diesen Fällen wird das Urteil für nichtig erklärt und vor der nächsthöheren Instanz neu verhandelt. Hierzu kann der Oberste Richter als Zeuge im Sinne der Rechtsfindung fungieren.

§ 4: Beendigung der Amtszeit des Obersten Richters
Das Dienstverhältnis zwischen dem Ersonter Bund und dem Obersten Richter erlischt bei Beendigung dessen durch die Lehensführung oder höherer Instanzen der weltlichen Rechtsprechung, als auch auf eigenen Wunsch des amitierenden Obersten Richters sowie im Falle dessen Ablebens.


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