Consitutio BrandungswallGeltung
Das Lehensgesetz hat Gültigkeit innerhalb der Grenzen des Lehens vom Fürstentum Malthust. Die Grenzen des Lehens sind im königlichen Dekret vom 14. Trier im 10. Götterlauf nach König Hilgorads Krönung festgehalten. Es ist fürderhin bekannt als Brandungswall.
Die Lehensgesetze und damit die Weisungen des Fürsten von Malthust, welcher vertreten werden kann durch einen Abgesandten des Fürstentum Malthust, sowie den königlichen Beauftragten bilden die Grundlage der Rechtssprechung. Das Lehensgesetz steht über allen anderen Gesetzen, Regeln und Satzungen. Es ist nur durch den Fürsten von Malthust oder seinen Abgesandten änderbar.
Oberhoheit und Untertan
Der Fürst von Malthust ist Herrscher über das Lehen Brandungswall. Jeder Bewohner des Lehens steht unter seiner Herrschaft.
Der Wille des Fürsten ist Gesetz. Seine Vertreter stehen über allen Bewohnern von Brandungswall.
Jedes denkende Wesen im Lehen Brandungswall ist Untertan der Krone und hat seine Pflichten zu erfüllen. Jeder Untertan ist für sein Handeln verantwortlich.
Es sei der Wille des Fürsten, dass sich jeder Untertan an die althergebrachte und von den Göttern gewollte Ordnung zu halten habe. So nicht anders geregelt gilt jeder Untertan als im Stande eines Freien.
Institutionen von Brandungswall
Um in Brandungswall den Frieden zu bewahren, die Ordnung aufrecht zu erhalten und den Wohlstand zu mehren, sollen sich verschiedene Institutionen um die Ordnung und Regelung des Lebens in Brandungswall kümmern.
Die Malthuster Armee
Die Armee Malthusts als stehendes Heer des Fürsten und Regiment der Krone stellt eine kleinen Kompanie in Brandungswall. Die Aufgabe der Kompanie ist es sich um die Sicherung des Lehen Brandungswall zu kümmern und die Gesetze durchzusetzen. Sie kann dafür unter Einhaltung der Standesregeln Personen für kurze Zeit festhalten, durchsuchen und gegebenenfalls Dinge im Wert von bis zu 500 Dukaten beschlagnahmen. So ihr die Notwendigkeit erscheint, kann sie Strafarbeiten in der Dauer von nicht länger als ein Dunkelzyklus erteilen. Alle Soldaten in der Kompanie müssen wie althergebracht den Treueeid auf Krone und Fürst ablegen.
Das Lehensgericht
Das Gericht des Lehen Brandungswall ist zuständig für die Rechtssprechung im Lehen Brandungswall. Es besteht aus einem oder mehreren festgelegten Richtern. Er wird ernannt durch den Fürsten von Malthust oder seinem Abgesandten und ist nur diesen Rechenschaft schuldig. Bei seiner Ernennung hat er den Treueeid auf Krone und Fürst abzulegen. Er muss seine Entscheidungen unter Einhaltung des Rechts und unter Berücksichtigung des Wohls des Fürstentums und des Reichs nach bestem Gewissen zu treffen. Er hat die Befugniss Eingriffe in die Rechte von Untertanen zu verordnen.
Die Lehensverwaltung
Die Verwaltung des Lehen Brandungswall kümmert sich um die Liegenschaften wie auch die Kasse des Lehen Brandenstein. Sie ist damit ebenso zuständig für die Verteilung von Geldern und die Verteilung von Bürgerbriefen. Sie besteht aus einem oder mehreren Angestellten. Ihre Struktur regelt sie selbst in einer eigenen Verordnung.
Das Patriziat
Der Patrizier repräsentiert das Lehen Brandungswall. Seine Aufgabe ist die Vertretung des Lehen so wie die alle diplomatischen Angelegenheiten. Er erhält das Recht die Beamten zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen temporär zu suspendieren. Er ist nur dem Fürsten von Malthust oder seinem Abgesandten Rechenschaft schuldig. Er wird alle 6 Monde mit einer Wahl durch die Bürger festgelegt und muss rechtschaffend sein und stellt daher auch das Bindeglied zu den Bürgern des Lehen dar, so wie er sie im Kabinett vertritt. Er hat einen Vertreter zu benennen der nicht gewählt wird, aber ebenso rechtschaffend sein soll. Beide müssen den Treueeid auf die Krone und den Fürsten ablegen.
Das Kabinett von Brandungswall
Das Kabinett von Brandungswall erhält die Aufgabe in seiner Gesamtheit, in Vertretung des Fürsten von Malthusts oder seines Abgesandten, die Geschicke des Lehen Brandungswall zum Wohle aller zu lenken. Das Kabinett kann nach Abstimmungen weitere Gesetze erlassen.
Das Kabinett setzt setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
Dem Patrizier. Er leitet das Kabinett und Vertritt die Bürger in selbigem. Er besitzt eine Stimme im Kabinett. Sein Vertreter ist zugleich der Vertreter in Kabinettssitzungen während seiner Abwesenheit. In der Abwesenheit des Patriziers hat der Vertreter das Stimmrecht in den Kabinettssitzungen.
Der Kämmerer sich aus dem ranghöchsten Verwaltungsangestellten. Er besitzt eine Stimme im Kabinett. Seine Sitzungsvertretung ergibt sich ebenfalls aus dem Rang innerhalb der Verwaltung und besitzt in Abwesenheit des Kämmerers sein Stimmrecht.
Der Vertreter der Armee ist der ranghöchste Soldat im Lehen Brandenstein aus der Kompanie der Malthuster Armee. Er besitzt eine Stimme im Kabinett. Sein Sitzungsvertreter ergibt sich aus Dienstrang und Dienstzeit und erhält in Abwesenheit des eigentlichen Vertreters der Armee dessen Stimmrecht.
Der höchste Richter des Lehen Brandungswall. Er besitzt keine Stimme im Kabinett. Er kann gegebenenfalls einen anderen Richter als Vertretung im Kabinett benennen.
Der Beisitzer der Kirche berät das Kabinett im Bezug auf die Fragen um den Reichsglauben. Er hat keine Stimme im Kabinett und wird von der Kirche selbst bestimmt.
Das Kabinett hat regelmäßig Sitzungen abzuhalten um die Geschicke des Lehen Brandungswall zu lenken. Sitzungen werden durch den Patrizier einberufen und müssen eine Woche im Voraus angekündigt werden, es sollen dabei mehrere Termine zur Auswahl stehen um den bestgeeigneten zu finden. Beschlüsse fasst das Kabinett durch Abstimmung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindest 2 Stimmen dafür sind. Enthaltungen sind nur unter Begründung erlaubt.

Im Namen des Paktes der ViereinigkeitKonrad
Klemm
Major der Malthuster Armee
Beschlossen und verkündet
Siebenwind, Königstag, 24. Seker, 23 n.H.