Ordnungsschrift des Freihafens Brandenstein
und der dazugehörenden Gebiete.
Zum Ersten: Erinnerung an das Volk.
Es ist der Götter Rat und des Königs Beschluß, dass im Reiche Galadon, die Pflichten und Aufgaben unter den Herrschern getrennt werden.
So gebe es zur einen Hand diejenigen, die sich um das Zunftwesen, den Handel und die Höhe und Eintreibung der gerechten Steuern, Pachten und Abgaben. Es sei ihre Aufgabe, sich um die alltäglichen Verwirrungen und Übertretungen des Rechtes zu kümmern und jene angemessen zu sühnen.
Zur anderen Hand seien es jene, die Boden und Bürger schützen vor fremden Mächten und inneren Unruhen. Ihnen obliegt das Verhandeln mit und das Vernichten von Gruppen, die ausserhalb des galadonischen Rechtes stehen oder geschloßen dagegen vorgehen. Wann immer der Verteidigungsfall eintritt, haben sie die uneingeschränkte Herrschaft über Leib und Besitz derer im gesamten Lehen.
Aufgrund der unruhigen Lage Siebenwinds in der jüngeren Vergangenheit, war eine Übernahme aller Geschäfte durch die Ritterschaft nötig und vernüftig. Gleichwohl sie alle Aufgaben zur Zufriedenheit der Krone erledigt haben, scheint es nun an der Zeit, die alte Trennung der Pflichten wieder einzuführen.
Vorerst wird dies im Unterlehen Brandenstein geschehen, welche die älteste und sicherste Siedelei des Lehens sei. Mögen die Götter dem Vorhaben gewillt und möge Siebenwind ausreichend in sich gefestigt sein, auf dass es gelinge.
Zum Zweiten: Die Rechte und Pflichten des Hafenvogtes auf Siebenwind und wie man zu einem solchen wird.
Grundlegendes zum Amt des Hafenvogtes: Der Hafenvogt muss ein Untertan der Krone sein und einen ausreichenden Nachweis geben können ob seiner geschäftlichen Fähigkeiten. Gleichwohl darf er keine Strafen mehr auszahlen oder absitzen müssen und nicht gesucht werden. Andere Beschränkungen seien nicht gegeben.
Wie man zum Hafenvogte wird: Wer dieses Amt bekleidet, wird durch eine Wahl entschieden. Die Wahl darf ausschließlich von einem direkten Bediensteten des Barones geleitet und überwacht werden. Wann eine Wahl anstehe und welche Bedingungen für jene gelten werde festgelegt von Baron Friedwart von Gerdenwald zu Siebenwind.
Weisungsbefugt gegenüber dem Hafenvogt: Im alltäglichen Geschäft hat der Hafenvogt nur dem Baron Friedwart von Gerdenwald zu Siebenwind hörig zu sein. Im Not- oder Verteidigungsfall hat er der Ritterschaft hörig zu sein, wenn jene etwas Brandenstein betreffend befiehlt.
Pflicht des Hafenvogts in Brandenstein: Es ist seine oberste Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Abgaben und Pachten erhoben und gezahlt werden. Gleichsam hat er dafür zu sorgen, dass der Handel in Brandenstein erblühe und geordnete, galadongerechte Zustände dabei herrschen. Für jedes unter seiner Amtszeit erlassene Gesetz und jede Verordnung trägt der Hafenvogt die Verantwortung.
Pflicht des Hafenvogts ausserhalb Brandensteins: Der Hafenvogt hat ausserhalb Brandensteins keine Pflichten, als auf jene, sich so zu verhalten, wie es einem niederen Edelmann des Mittelreiches gebühre.
Rechte des Hafenvogts in Brandenstein:
Zitat:
I. Das Festlegen von Mindest- und Höchstpreisen auf Wahren und Dienste.
II. Das Festlegen von erlaubten und unerlaubten Handelswahren.
III. Das Festlegen von erlaubten und unerlaubtem Besitz oder für den Gebrauch nicht gestatteten Gegenständen.
IV. Das Festlegen, wer mit welchem Gut Handel treiben darf und für welche Zeit und an welchem Ort innerhalb Brandensteins.
V. Die Festlegung, wer welche Tätigkeit zum Gelderwerb oder zur Freizeit für welche Zeit und an welchem Ort innerhalb Brandensteins ausüben darf.
VI. Das Festlegen, wer auf die Schätze Brandensteins die dort seien Minengut, Ackergut, Fischfang, Jagd, Viehzucht, Kräuterbeschaffung, Schur, Fischfang oder Holzfällerei rechtmässig Zugriff hat und was jener mit dem gewonnenen Gut anstellen dürfe.
VII. Das Festlegen von Kleidungs- und Rüstungsvorschriften für einzelne Gruppen wie Zünfte oder im Allgemeinen.
VIII. Das Festlegen von ge- und verbotenem Verhalten, Reden und Tun.
IX. Das Benennen von Strafen für Vergehen gegen jene Festlegungen seinerseits.
X. Ausführung der Bestrafung für Vergehen.
XI. Der Hafenvogt hat das Recht, seine Rechte I bis X an beliebig viele Bedienstete seiner freien Wahl zu vergeben.
Rechte des Hafenvogts ausserhalb Brandensteins:Er besitzt keine Rechte jenseits Brandensteins Grenzen, jedoch wird empfohlen ihn mit dem gebührenden Anstand entgegenzutreten und ihn als geringen Edelmann Galadons zu sehen.
Recht der Ritterschaft in Brandenstein:Zitat:
I. Ein Ritter hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und Unverschämtheiten gegenüber ihm oder seines Ordens oder des Königreiches standrechtlich zu sühnen.
II. Ein Ritter hat das Recht, getreu seines Kodexes, gegen Unrecht vorzugehen und Bürger oder Beamte Brandensteins sollen ihm hierzu hörig sein.
III. Sollte sich ein Aufstand erheben oder sich Brandenstein verteidigen müssen, übernimmt der Ritter jegliche Rechte in Brandenstein und können über den Hafenvogt und seine Bediensteten befehlen.
Rechte der Kirchen in Brandenstein:
Wie in allen Teilen der Königslande, ist der Glaube an die Viere, die uns alle schützen, die schützendswerteste und edelste aller Glaubensrichtungen. Ihren Vertretern soll Gehör geschenkt werden und Gewalt in Wort oder Tat gegen sie ist untersagt. Alle weiteren Rechte mögen mit dem Hafenvogte ausgehandelt werden.
Mit den Übrigen, die andere Götter verehren, soll verfahren werden, wie es dem Hafenvogte sinnvoll erscheint. Es sei jedoch gemahnt, dass Siebenwind äusserst viele Völker auf kleinem Raum beherbergt, was eine gewisse Aufgeschloßenheit wertvoll macht.
Die Wahnsinnigen und Mordwoller des Ungenannten sind selbstverständlich, wie überall in Galadon, bei Entdeckung zu erschlagen, auszutreiben oder der Kirche der Viere auszuliefern.
Rechte anderer Gruppen in Brandenstein:
Der Hafenvogt mag jedweder Gruppe, die nicht der Ketzerei oder inselweiter Verbrechen bezichtig und nicht in dieser Schrift schon geklärt, nach eigenem Ermessen Rechte geben und nehmen.
Gezeichnet:
Baron Friedwart von Gerdenwald zu Siebenwind;
Vertreter seiner Majestät Hilgorad ap Mer im Lehen Siebenwind;
Draconis, 10 Dular, 17 n.Hilgorad.
Hagen Robaar von Saalhorn zu Siebenwind
Lehnsherr der Insel Siebenwind und Großmeister der Ritter der Sieben Winde;
Burg Finianswacht, den 12. Querlar 17 n. Hilgorad