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 Betreff des Beitrags: Edikt über Pachten und Mieten
BeitragVerfasst: 24.04.06, 17:49 
Altratler
Altratler
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Registriert: 31.03.04, 11:39
Beiträge: 6451
*Nur über entsprechendes Item im Spiel aufrufbar*
Zitat:
[size=24]Edikt über die Grundpachten und Mieten [/SIZE]

Allgemeines

Dieses Edikt regelt die allgemeinen Pacht- und Mietbedingungen im gesamten Lehen Siebenwind. Nichts betreffend der Pachten oder Mieten steht über dem Edikt ausser dem Iuribus Siebenwind.

Die Regelungen der Provinzlehen bleiben erhalten. Widersprechen sie sich mit dem Edikt, so gilt stets das Edikt.


Verwaltung und Verwalter

Das Lehen ernennt für die Verwaltung der Grundstücke, sowie Pachten und Mieten Liegenschaftsverwalter.

Die Verwalter haben das Recht dazu, die Höhe der Pachten und Mieten für ein Grundstück fest zu legen oder zu ändern.

Ausserdem dürfen seine Wohlgeboren der Baron von und Gerdenwald, unser geliebter Lehensherr, die Lehensvasallen und die Lehenskämmerei eingreifen.


Grundstücke und Mietflächen

Die Festlegung, Vergabe und Auflösung, sowie Sperrung und Wiederfreigabe von Grundstücken und Mietflächen obliegt dem Lehen und niemand Anderem!

Dabei kann die Verwaltung entscheiden, wie und durch wen entsprechende Verfahren durchgeführt werden.

Grundstücke und Mietflächen sind stets Eigentum der Krone und werden gütlicher Weise zur Verfügung gestellt.

Pächter und Mieter müssen der Verwaltung freien Zugang zu, in und aus ihren Grundstücken oder Mietflächen gewähren!


Pachten und Mieten

Ein jeder Pächter oder Mieter muss Pacht oder Miete zahlen. Ausnahmen werden großzügiger Weise von den Verwaltern festgelegt.

Die Zahlung der Pacht oder Miete erfolgt im Voraus für mindestens 2 Monde. Eingenommene Pachten werden nicht wieder herausgegeben.

Der Pächter oder Mieter hat eine Bringschuld. Er hat die Pflicht die zu entrichtende Pacht oder Miete der Verwaltung zu bringen.

Bei nichtbefolgen sind mit strengen Pfändungen des Besitzes zu rechnen.

Die Höhe der Pachten für Grundstücke und Mietflächen können bei der Verwaltung erfragt werden.


Lario Anderus
Königlicher Richter im Namen seiner allerheiligsten Majestät

*darunter ist das Siegel der königlichen Kanzlei zu erkennen*


Zuletzt geändert von Solos: 24.04.06, 17:50, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Aushang am Gericht
BeitragVerfasst: 6.02.07, 20:52 
Altratler
Altratler
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Registriert: 17.03.02, 17:14
Beiträge: 5407
Wohnort: Freistaat Bayern
*ein Mann schreitet an das Aushangs-Brett und murmelt nur kurz "diesmal haben sie sich mit Ihrer Antwort lange Zeit gelassen", ehe er mit einigen Nägeln ein dickes Pergament an dem Brett befestigt*

Im Namen der königlichen Kanzlei zu Draconis seien jenes die Rechte des könglichen Gerichtes. Jene Rechte seien unantastbar und nur durch die Kanzlei zu Draconis zu entsagen. Jene Rechte bestehen seit jeher und seien keinerlei neue Schrift, vielmehr Niederschrift der Gegebenheit.




1. Das königliche Gerichte seie die oberste Rechtssprechung auf Siebenwind. Lehensherr und Baron mögen das Recht der Revisionsforderung innehaben.


2. Jegliche Verurteilung zum Tode benötige die Zustimmung des Königlichen Gerichtes.


3. Jeglicher Vertrag, Rechte oder Pflichten der Krone, oder eines Diener der Krone betreffend, geschlossen auf dem Eiland Siebenwind, benötige die Zustimmung des Gerichtes.


4. Die Richter sind von der Politik unabhängig und dürfen in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Aus diesem Grund genießen sie volle Immunität, solange sie das Amt des Richters ausüben und dürfen daher nicht belangt werden, ausnahmsweise dürfen Ehrenrichter auf Lebenszeit ernannt werden. Richter der Insel mögen nur durch das königliche Gericht eingestellt oder entlassen werden.


5. Jedes Mitglied des königliches Gericht seie in seinem Handeln stets an das Wohl des Königreiches gebunden.


6. Einzig dem königlichen Gericht obliege es den Adel der Insel anzuklagen.


7. Das königliche Gericht verfüge über Weiungsbefugnisse über alle treuen Truppen des Lehens.


8. Kriegsrecht welches länger als einen Mond Geltung finde, benötige der Zustimmung des königlichen Gerichtes.


9. Entscheidungen des Gerichtes besitzen Gesetzeskraft, es sei denn ein Erlass des Königs bestimme anders.


10. Das Iuribus Siebenwind steht über allen anderen Gesetzen, Regeln und Satzungen.

So geschrieben im Namen seiner allerheiligsten Majestät, verabschiedet durch das Collegium Iurare zu Draconis.



*darunter ist ein breites Siegel der Kanzlei zu Draconis erkennen*


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 7.02.07, 22:12 
Einsiedler
Einsiedler

Registriert: 21.04.02, 15:13
Beiträge: 88
*Im Licht der Abenddämmerung treten zwei Lehensbanner-Soldaten an das Gericht heran.
Einer, eher eine davon geht zielstrebig auf den Aushang zu und mustert diesen eine Weile ehe sie die Hand ausstreckt, um ihn wohl abzureißen. Zischend und knisternd lodert eine Flamme auf und hüllt ihren Handschuh ein wobei sie entsetzten Gesichtsausdruck die Hand zurückreißt.
" Verflucht!"
Hastiger Bewegungen schlägt sie auf die Flamme ein, die ob des regen Schneefalls und der daherkommenden Feuchte schnell erlischt und stolpert einige Schritte rückwärts.

Eine Weile wird das Treiben der beiden Soldaten unruhiger, die Worte deutlich erbost ehe die Soldatin wieder nach dem Pergament greift, deutlich schneller nun. Diesmal passiert nichts.
Die beiden Gestalten stehen noch eine Weile redend da, ehe sie das Pergament einstecken und von dannen ziehen.*


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 12.08.07, 01:00 
Altratler
Altratler
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Registriert: 17.03.02, 17:14
Beiträge: 5407
Wohnort: Freistaat Bayern
Hiermit verkünde das königliche Gericht zu Siebenwind, dass die Edeldame Solos Nhergas in das Amt des königlichen Richters der Insel Siebenwind erhoben werde.



Lario Anderus

Königlicher Richter
Mitglied des Collegium Iurare zu Draconis


*das Pergament ist mit dem Siegel der kgl. Kanzlei zu Draconis versehen*


Zuletzt geändert von Thorgon: 12.08.07, 01:01, insgesamt 1-mal geändert.

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