§1 Oberste Instanz des Ortes Brandenstein, nach König und Graf und Baron ist der von der Ritterschaft eingesetzte und durch das Volk gewählte Hafenvogt. Alle Verordnungen, Erlässe und Gesetze betreffend Brandensteins und seinen Länderein gehen vom Hafenvogt aus. Zur Zeit übt jenes Amt Marnie Tiefwasser aus.
§2 Der Hafenvogt zu Brandenstein behält sich vor, Ortsverordnung im Ganzen oder in Teilen bei Bedarf zu ändern so dies erfordelich sein wird.
§3 Im Sinne einer gerechten, zum Wohle des Ortes Brandenstein gereichenden Verwaltung, stehen dem Hafenvogt von ihm ausgewählte Angestellte zur Verfügung sowie eine Wache um die Belange des Ortes zum Wohle aller zu geleiten.
§4 Die Ernennung und Entlassung der Ortsverwalter und Angestellten,obliebt dem Hafenvogt zu Brandenstein.
§5 Die Haus-/Acker-/Pachtland-/Gattervergabe innerhalb Brandenstein und aus dessen Ländereien erfolgt über die Liegenschaftsverwalter, respektive dem Hafenvogt.
§6 Jegliche Gatter-, Acker-, Land- oder Hausaneignung ohne die Genehmigung der Liegenschaftsverwalter oder dem Hafenvogt ist verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
§7 Häuser/Äcker/Pachtland/Gatter verbleiben Besitz des Ortes Brandenstein und Krone. Eventuelle Um- oder Ausbauten sind bei der Liegenschaftsverwaltung, respektive dem Hafenvogt zu beantragen.
§8 Für jegliches Haus und jegliches Gatter ist eine Miete, respektive Pacht auf zu bringen, welche sich nach Größe und Lage richten und jeden Mond erhoben werden.Äcker werden in Erntezeiten mit dem Zehnt belehnt oder aber mit einer Pacht.Im Morsan sind alle Äcker Pacht und Zehntfrei, da sie keine Erzeugnisse hervor bringen.des Marktes wDie Stände erden zum Anregen des Handels nicht mit dem Zehnt oder einer Pacht belehnt und stehen allen Handeltreibenden offen.
§9 Mieten, Pachten und der Zehnt sind jeden Mond zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt ausschließlich beim Hafenvogt oder der Liegenschaftverwaltung zu Brandenstein.Bei Neuanmietungen von Gewerbe wohn oder Agrarflächen wird eine Vorauszahlung von mindestens zwei Monden erwartet. Sollte das Pachtverhältnis nach einem Monde aufgelöst werden wird nur der volle Mond an pacht zurück erstattet. Angebrochene Monde verfallen und die eingenommen pacht geht zu Gunsten des Ortes Brandensteins.
§10 Häuser, Gatter und Äcker können von der Pacht, respektive dem Zehnt befreit werden. Dies betreffe vornehmlich Einrichtungen der Krone und der Kirche.
Weitere Pachtbefreiungen sind beim Hafenvogt zu beantragen.
Gilden können eine Mietminderung beantragen so ihre Ziele des Ortes dienlich sind und sie sich verpflichten dem Orte Brandenstein in Zeiten der Not oder anderen wichtigen Abschnitten bei Seite zu stehen.
§11 Die Mieter eines Hauses haben dafür Sorge zu tragen, daß die Wege zu ihren Häusern von Schnee und Unrat befreit bleiben.Sowie die Fassaden ordentlich gepfelgt sind. Zuwiederhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
§12 In Gattern ist die Haltung von gefährlichen Tieren untersagt. Ferner sei die Haltung von Groß- und Kleintieren in einem einzigen Gatter unzulässig. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
§13 In einem jedem Gatter sei jedem Pferd, Maultier, Ochsen, sowie jeder Kuh eine Weidefläche von vier Rechtsschritt zu zu bemessen, jedem Tier das nicht größer als eine Ziege ist zwei Rechtsschritt.
Der Ort Brandenstein behält sich aus Gründen der Eindämmung von Seuchen vor, Tiere, deren Weidefläche sich mit der anderer überlappt, aus dem betreffenden Gatter zu entfernen und so keine andere Unterbringung möglich ist zur Schlachtbank zu verbringen.
§14 Eingetragener Einwohner Brandensteins kann ausschließlich werden, wer ein Haus in der Stadt gemietet oder erbaut hat und/oder mit dem Mieter des Hauses direkt verwandt und in selbigem wohnhaft ist.Siedlungsscheine können beim Hafenvogt beantragt werden. Eingetragene Pächter von Häusern oder Wohnungen bekommen jenen Siedlingsschein umsonst. Auch direkte Verwandte ,sprich Kinder oder Ehepartner der eingetragenen Person bekommen jeden Schein kostenfrei. Jedweder Untermieter der nicht für die pacht oder das Eigentum auf ein Haus eingetragen ist muss eine Schutzgebühr von 1000 Dukaten entrichten um einen Siedlungsschein erwerben zu können. Aufgefallene Straftäter die ein Haus oder eine Wohnung gemietet haben sind ausgeschlossen von jedwedem Erwerb eines Siedlungsscheines.
§15 Der Siedlungschein gewährt dem Einwohner Brandensteins diverse Rechte.
§15.1 Ein jeder Einwohner mit Siedlungsschein habe das Recht auf eine Anhörung durch den Hafenvogt und /oder dem Ortsrichter, so er sich eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des Codex Criminalisund den für Brandenstein geltenden Zusatzgesetze schuldig gemacht habe . Diese hat binnen 5 Tagen nach Urteilsverhängung zu erfolgen, der Siedlungsbrief wird für diese Frist eingezogen und die Strafe bis zur Anhörung ausgesetzt. Kapitalverbrechen und Urteile, die vom Hafenvogt oder im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens verhängt werden, bleiben hiervon unangetastet.
§15.2 Ein jeder Einwohner mit Siedlungsschein habe das Recht darauf Schürflizensen für die örtlichen Minen zu beantragen oder aber Jagdscheine für Edelwild. Vorrausgesetzt der Einwohner könne glaubhaft vermitteln das er ein Meister seines Faches sei!
§15.3 Ein jeder Einwohner mit Siedlungsschein seie es gestattet Kurzwaffen öffentlich zu tragen. Hierunter fallen alle Arten von Dolchen bis hin zum Kurzschwert. Alle Waffen über die Länge von einem halben Schritt seien jedoch auch Einwohnern mit Siedlungsschein untersagt.
§16 Der Hafenvogt des Ortes Brandenstein behält sich vor, Einwohnen, deren Verhalten durch unsittliches Betragen, Zuwiderhandlung gegen das Wohl des Ortes, Verbrechen oder mehrmalige Vergehen im Sinne des Codex Criminalis und den Zusatzgesetzen der Stadt nicht dem eines Einwohners mit Siedlungsscheinentspreche, das Wohnrecht in Brandenstein befristet oder auf Lebenszeit zu entziehen.
§17 Der Hafenvogt Brandensteins behält sich vor, Freie oder Ortsfremde, die auffallen durch unsittliches Betragen, Zuwiderhandlungen gegen das Wohl des Ortes, Verbrechen oder mehrmalige Vergehen im Sinne des Codex Criminalis und den Zusatzgesetzen des Ortes Brandenstein, befristet oder auf Lebenszeit des Lehens Brandenstein zu verbannen.
Dem Verbannten bleiben 8 Zyklen, um die Grenzen des Lehens zu verlassen, hiernach gelte er fürderhin im Lehen Brandenstein als Vogelfreier.
Der Hafenvogt behält sich vor, dieses Strafmaß bei Angehörigen von Rassen und Völkern, deren Siedlungen nicht im Lehen Brandenstein an zu treffen sind, zusätzlich zu verschärfen.
Der Hafenvogtl behält sich in ferner vor, dieses Strafmaß auf ganze Rassen oder Völker aus zu dehnen, deren Siedlungen nicht im Lehen Brandenstein an zu treffen sind, so er Anlaß zum Zweifel an Königs- und Gesetzestreue ganzer Rassen oder Völker sehe.
§18 Das Reiten in Brandenstein ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Angehörige des Adelsstandes, des Lehensbanners Siebenwind, sowie der Baronsgarde des Hauses von Gerdenwald, der Kirche und der Stadtwache.
§19 Das offen tragen von jeglichen Waffen oder Rüstungen ist im Ort Brandenstein untersagt und wird zur Anzeige gebracht. Ausgenommen sind hier von Angehörige der Ritterschaft, der Kirche oder der örtlichen Stadtwache sowie dem Lehensbanner. Gilden können Sondergenehmigungen erwirken so sie einen triftigen Grund vorweisen können. Sonst sind Einwohnern mit Siedlungsbriefen lediglich Kurzwaffen unter einem halben Schritt länge erlaubt.
§20 Das tragen von schwarzer oder all zu dunkler Kleidung sei in Brandenstein untersagt, ebenso das mutwillige Verbergen seines Antlitzes. Zuwiederhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
§21 Das Führen von Wappen sei nur anerkannten Gilden und/oder Personen von Stande vorbehalten.
Jegliche Zuwiederhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Bekanntmachung-Jagd auf Nutztiere und abrichtbare Haustiere
Den Göttern und dem König zur ewigen Ehre Volke Siebenwinds!
Der Hafenvogt gebe hiermit die neue Regelung bezüglich der Jagd auf Nutztiere und abrichtbare Haustiere im Unterlehen Brandenstein bekannt.
Es seie jedem unter Strafe verboten Nutztiere und abrichtbare Haustiere aller Art die für die Gatterhaltung oder Haushaltung von Nutzen sind zu schießen oder anderweitig zu erlegen. Unter die Nutztiere und Haustiere fallen:
-Kühe
-Schafe
-Hühner
-Pferde
-Ziegen
-Schweine[von heller Färbung]
-Hunde
-Katzen
-Frettchen
Jene Tiere sind nur zur Abrichtung frei gegeben!
Ein Verstoss gegen diesen Erlass ist Wilderei und wird entsprechend nach den Gesetzen von Forstmeisterei und Ortswache Brandenstein geahndet.
Hochachtungsvoll
Flaake Distelstein,
Hafenvogt zu Brandenstein
Ortsrat und örtliche Angestellte
Der Ortsrat des Freihafens Brandenstein setzt sich aus vom Hafenvogt ausgewählten Personen, die entweder ein wichtiges Amt im Freihafen Brandenstein inne haben, oder aus Personen denen die Führung einer Gilde im Freihafen Brandenstein inne haben.Der Ortsrat wird immer dann einberufen wenn große wichtige Entscheidungen ins Haus stehen.Bisweilen besteht der Ortsrat aus folgenden Personen:
Marnie Tiefwasser [Hafenvögtin zu Brandenstein]
Johann Wenzel Taivas [Liegenschaftverwalter]
Erudin Gropp [Ortsschlichter]
Albert Metzler [Dorfmechnikus]
Rebecca Gruenenberg & Yaris Ferano [Bergbauverwaltung]
Oberförster Birk [Forstverwaltung]
Heeron Dherayne [Sprecher der Schattenjäger]
Akora Dur [Sprecher Löwenorden]
Lillien Degner [Sprecher Ortswache Brandenstein]
Es fehlen weiterhin noch ein Sprecher der Viergöttlichen Kirche und der Custos Artis Magicae. Die man gerne im Ortsrat begrüssen werde. So die Sprecher dieser Gruppen ausgewählt wurden möge man sich doch bitte beim Hafenvogt einfinden um die Aufnahme zu vollenden.
--------------------------------------------------------------------------
Sonstige Angestellte ohne Ratsfunktion:
Zacharias Gropp [örtlicher Wildhüter zur friedlichen Ausführung von wilden Tieren aus dem Orte selbst]
Leopold [Leiter des Pfandhauses zu Brandenstein]
Man gebe des weiteren bekannt das man gerne einen Rattenfänger einstellen würde, der die Gewässer und Strassen von ratten und Unrat säubert.Jener habe sie bei Herrn Dorion hali zu bewerben. Der Lohn betrage 500 Dukaten im Mond.
_________________ Gespräch unter Fischen:
Zuletzt geändert von Hali: 10.02.07, 04:55, insgesamt 1-mal geändert.
|