An die Rechtgläubigen der Insel! An die Treuen zur wahren Kirche!
Hört und merkt auf, ihr Gläubigen!
Der Hohe Rat hat beschloßen einen Index Litterae einzuführen. Dies wurde als notwendig erachtet um die Umtriebe der Vergangenheit durch Häretiker und Ketzer auch im Schriftverkehr besser kontrollieren zu können.
Der Hohe Rat hat dazu folgenden Erlaß bestätigt:
Zitat:
Index Litterae
Grundsätzliches:
Aufnahme von Schriften in den Index Litterae (kurz: IL) findet durch den Hohen Rat der Kirche auf Siebenwind statt.
Verfahrensweise:
Jeder vom Relator anerkannte Orden kann beim Hohen Rat den Antrag stellen eine Schrift auf den IL zu setzen. Diesem Antrag ist zumindest eine Abschrift des Opus und eine kurze Einschätzung der Schrift sowie eine Begründung für den Antrag beizufügen.
Die Mitglieder des Hohen Rates beraten sich daraufhin entweder schriftlich über Aktenverkehr oder mündlich bei einer Sitzung des Hohen Rates über den Antrag.
Im Anschluß findet eine Abstimmung statt in der jeder vom Relator anerkannte und mit Stimmrecht ausgestattete Orden über eine Stimme verfügt. Zudem verfügt der Calator über die Stimme seines Amtes und die Stimmen der führungslosen Orden.
Zuerst wird darüber abgestimmt ob es sich bei der Schrift zumindest um eine kritische Schrift handelt. Sollte dieser Beschluß eine einfache Mehrheit erreichen und der Antrag auf die Aufnahme zu den verbotenen Schriften lauten, findet eine weitere Abstimmung statt. Auch hier genügt eine einfache Mehrheit um das Werk in diesen Bereich des Index aufzunehmen.
Der Index Litterae teilt sich in zwei Bereiche auf. Es gibt kritische Schriften und verbotene Schriften.
Der Besitz kritischer Schriften ist per se nicht verboten, kann sich aber bei weiteren Vergehen strafverschärfend auswirken. Weiterhin kann ein Glaubensgericht der Kirche einem Angeklagten als Teil der Strafe den Besitz kritischer Schriften auf Zeit oder permanent verbieten.
Der Besitz verbotener Schriften ist jedem bei Strafe untersagt. Sollte ein Verstoß gegen diese Bestimmung erfolgen, werden die Schriften eingezogen und vernichtet bis auf ein Exemplar welches in einer Truhe im Keller des Ordenshauses gelagert wird. Der Besitzer dieser Schriften wird vor ein Glaubensgericht zitiert und verurteilt. Der Verfasser der Schriften, so man ihm habhaft werden kann, wird ebenfalls vor ein Glaubensgericht der Kirche zitiert und verurteilt.
Bei gefährlichen Schriften kann der Calator einen vorübergehenden Einzug der Schriften anordnen. Dieses Vorgehen muss sobald wie möglich vom Hohen Rat der Kirche nach den o.g. Richtlinien bestätigt werden.
Mögen die Viere uns mit ihren Tugenden zur Seite stehen um Irrlehre und Ketzerei fruchtbar zu bekämpfen.
Für die Kirche
Custodias
Calator der Exterritorialgemeinde Siebenwind