Bitte leitet dies an die entsprechenden Stellen weiter, gerne stehe ich für eine Unterredung mit euch oder der werten Ersonter Führung zur Verfügung
*prangt die krakelige Unterschrift auf dem beschriebenen Umschlag in welchem die Pergamente wohl schützend eingelagert sind*
Vertrag über die Graue Garde
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.Das dem Lehen Ersont von seiner Majestät König Hilgorad zugestande Gebiet, vertreten durch die Burggräfin Durchlaucht Berndorf zu Lichtenwald schließt mit der Ordnungskraft der königlichen Akademie der arkanen Künste, im folgenden „Graue Garde“ genannt, den folgenden Vertrag.
2.In diesem Vertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten festgehalten um eine einträchtige Zusammenarbeit zwischen Grauer Garde und der Obrigkeit zu ermöglichen.
3.Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Graue Garde und die Burggräfin in Kraft.
4.Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Die Graue Garde wird eine beabsichtigte Kündigung fünf Tage im Voraus schriftlich der Obrigkeit mitteilen.
§ 2 Geltungsbereich
1.Die im Vertrag festgelegten Bestimmungen gelten im gesamten Gebiet welches der Kontrolle des Ersonter Bundes unterliegt.
2.§4 gilt für uniformierte Mitglieder im Dienst.
3.§4.4, §4.5, §4.6 erlangen nur nach Feststellung von Magiemissbrauch nach §6 Gültigkeit.
§ 3 Pflichten
1.Die Graue Garde stellt die Reichstreue seiner Mitglieder sicher.
1.1. Mitglied ist, wer mindestens den Rang eines Fuchs (Luhush) besitzt.
1.2. Die Graue Garde kommt ihrer Pflicht nach, indem jedes Mitglied bei seiner Aufnahme einen Schwur auf den König und das Konzil leistet.
2.Die Obrigkeit ist der Grauen Garde gegenüber Weisungsbefugt.
3.Der amtierende Primus Magus Laude der Grauen Garde ist der Obrigkeit gegenüber für die Handlungen der Grauen Garde verantwortlich.
4.Die Graue Garde hält für die Obrigkeit eine Liste ihrer Mitglieder vor.
5.Die Graue Garde informiert die Obrigkeit von allen nach § 4.5 und § 4.6 getätigten Handlungen.
§ 4 Rechte
1.Die Mitglieder der Grauen Garde erhalten das Rüstrecht.
2.Die Mitglieder der Grauen Garde erhalten das Recht, Waffen offen zu tragen.
3.Etwaige Bestimmungen, auch zukünftig getroffen, welche den Gebrauch von Magie einschränken finden auf Mitglieder der Grauen Garde keine Anwendung.
4.Die Graue Garde erhält das Recht, Personen zu durchsuchen.
5.Die Graue Garde erhält das Recht, Personen für einen Zeitraum von acht Zyklen festzunehmen und sie zu verhören.
6.Die Graue Garde erhält das Recht, Artefakte in ihren Besitz zu überführen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben davon unberührt.
§ 5 Zusammenarbeit mit dem Ersonter Bund und Milizen
1.Amtshilfe kann und soll auf Bitten oder bei offenbarer Bedrohung geleistet werden.
2.Bei der Ausübung von Amtshilfe erhält §4 bis auf Widerruf durch den höchstrangigen Anwesenden der im Titel gennanten Organisationen volle Gültigkeit, abweichend von §2.3.
3.Der Ersonter Bund ist der Grauen Garde, so Absatz 2 in Kraft tritt, weisungsbefugt.
4.Tritt ein Fall von Magiemissbrauch nach §6 auf, ist die Graue Garde den im Titel genannten Organisationen gegenüber weisungsbefugt.
5.§ 3.2 bleibt von diesen Regularien unberührt.
§ 6 Magiemissbrauch
1.Magiemissbrauch bezeichnet den erwiesenen Gebrauch von Magie zur Begehung eines Verbrechens oder Kapitalverbrechens
1.1. Der Missbrauch gilt als erwiesen, wenn ein Mitglied der Grauen Garde ihn bezeugen kann
2.Verdacht auf Magiemissbrauch bezeichnet den vermuteten Gebrauch von Magie zur Begehung von Verbrechen und Kapitalverbrechen
3.Der Verdacht auf Magiemissbrauch kann von folgenden Personen festgestellt werden:
3.1. Von der Obrigkeit; von Mitgliedern ab dem Rang eines Magisters der königlichen Akademie der arkanen Künste zu Siebenwind; von Mitgliedern der Grauen Garde ab dem Rang eines Primus.
3.2 Von jedem Mitglied der Grauen Garde ab dem Rang eines Akoluthen auf Bitten der für die Ermittlung zuständigen Organisation.
*eine krakelige Unterschrift sowie ein Viereck in welchem ein Auge eingefasst ist prangt darunter*
Adeptus arkanis Quirian Grint
Primus Magus Laude