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 Betreff des Beitrags: Gesetze und Verordnungen - Lehen Malthust
BeitragVerfasst: 11.11.09, 23:44 
Altratler
Altratler
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Wohnort: Oberbayern
Inhalt
    Artikel I - Zuständigkeit
      Absatz 1: Gültigkeit
      Absatz 2: Gesetzgebung
      Absatz 3: Das Kabinett
      Absatz 4: Die Lehensverwaltung
      Absatz 5: Durchsetzung
    Artikel II - Standesgesetze
      Absatz 1: Der Adel
      Absatz 2: Der Klerus
      Absatz 3: Die Arkanen
      Absatz 4: Bürger
      Absatz 5: Ehrenbürger
      Absatz 6: Der Verbündete
      Absatz 7: Der Freie
      Absatz 8: Unfreie und Vogelfreie
    Artikel III - Lehensrecht
      Absatz 1 - Treuerecht
      Absatz 2 - Körperrecht
      Absatz 3 - Eigentumsrecht
      Absatz 4 - Ehrenrecht
      Absatz 5 - Magierecht
      Absatz 6 – Waffen- und Rüstrecht
      Absatz 7 – Stadtrecht
      Absatz 8 – Pachtrecht
      Absatz 9 – Forstrecht
      Absatz 10 Feld- und Gatterordnung

Artikel I - Zuständigkeit
    Absatz 1: Gültigkeit
      1.1 Das Lehensgesetz hat Gültigkeit innerhalb der Grenzen des Lehens Malthust auf der Insel Siebenwind, namentlich die Lehen Brandenstein und Lilienwall.
      Das Lehen Brandenstein erstreckt sich von den nordwestlichen Küsten des Lehens Siebenwind bis zum Schlachtenpass im Süden und zu den Grenzen des Lehens Lilienwall im Osten.
      Das Lehen Lilienwall erstreckt sich von den nördlichen Küsten des Lehens Siebenwind bis zum Ödland im Süden, bis zum Gebirge im Osten und zu den Gebirgen des Dwarschimlandes und den Grenzen des Lehens Brandenstein im Westen.
      1.2 Das Lehensgesetz hat ferner Gültigkeit für alle Verbrechen, die an oder durch die Adeligen des Paktes der Viereinigkeit und die Ehrenbürger des Lehens Malthust zu Siebenwind auf der Insel Siebenwind verübt werden.
    Absatz 2: Gesetzgebung
      2.1 Oberste Gesetzgebung des Lehens Malthust zu Siebenwind und Inhaber des letzten Vetorechtes ist seine allerheiligste Majestät Rex Hilgorad I., sein direkter Vertreter ist der Fürst des Lehens Malthust. In Abwesenheit des Fürsten übernimmt der Patrizier des Lehens Malthust zu Siebenwind diese Aufgabe.
      2.2 Gesetzesänderungen der Standesgesetze und der Lehensrechte werden durch das Kabinett beschlossen.
    Absatz 3: Das Kabinett
      3.1 Das Kabinett setzt sich wie folgt zusammen:
        • Stadtherr (eingesetzt durch den Fürsten von Malthust)
        • Offizier der Armee (ernannt durch den Patrizier oder das Kabinett)
        • Patrizier (durch Wahl der Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind)
        • Grundvogt (ernannt durch den Patrizier oder das Kabinett)
        • Marktvogt (ernannt durch den Patrizier oder das Kabinett)
        • Kämmerer (ernannt durch den Patrizier oder das Kabinett)
        • Bürgersprecher (durch Wahl der Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind)
      3.2 Aufgaben des Kabinetts:
        • Rechts- und Gesetzesfragen
        • Finanzielle Belange
        • Absprache und Aufgabenverteilung innerhalb der Lehensverwaltung
      3.3 Verfahrensweise des Kabinetts
        Sitzungen des Malthuster Kabinetts können auf Antrag eines der Mitglieder des Malthuster Kabinetts einberufen werden.
        Eine regelmäßige Zusammenkunft der Mitglieder erfolgt jedoch spätestens alle zwei Monde.
        Darüber hinaus handeln die verschiedenen Bereiche des Lehens weitgehend selbständig und unabhängig voneinander.
        Bei Entscheidungen gilt ein Mehrheitsentscheid. Der Offizier der Malthuster Armee hat hierbei doppeltes Stimmrecht. Ein absolutes Vetorecht in allen Belangen ergeht für den Stadtherren des Lehens Malthust auf Siebenwind so dieser es für notwendig erachten sollte. Eine Sitzung gilt ab drei Anwesenden Personen als gültig, wenn die Einberufung des Kabinetts mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht wurde.
    Absatz 4: Die Lehensverwaltung
      4.1 Patrizier:
        Der Patrizier hat, in Stellvertretung des Stadtherren, die Oberhand über die Verwaltung der Stadt Brandenstein. Ihm obliegt es die verschiedenen Zweige der Verwaltung zu überwachen und zu koordinieren. Ebenfalls steht es ihm frei die Stellungen des Kämmerers, des Marktvogtes, sowie des Grundvogtes nach bestem Wissen und Gewissen, mit Bürgern des Lehens Malthust auf Siebenwind zu besetzen.
        Das Amt des Patriziers wird durch Wahlen der Bürgerschaft Brandensteins besetzt. Eine spätere Absetzung ist durch Eingabe eines Antrages an das Malthuster Kabinett möglich. Antragsbefugt hierbei ist ein jeder Bürger der Stadt Brandenstein. Das Malthuster Kabinett wird nach Vorlage eines Antrages über jenen entscheiden und im Falle einer Anerkennung zu neuen Wahlen ausrufen.
      4.2 Kämmerer:
        Der Kämmerer hält die Stadtkasse unter sich und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Geld, wie im Malthuster Kabinett besprochen, verteilt wird. Ebenfalls obliegt ihm die Aufgabe, sollte der Patrizier verhindert sein, seine Aufgaben in dessen Abwesenheit zu übernehmen.
        Anmerkung: Es ist zwar wünschenswert, dass die Vertretung des Patriziers durch den Kämmerer erfolgt, jedoch kann der Patrizier auch durch Beschluss den Marktvogt oder den Grundvogt zu seinem Stellvertreter machen.
      4.3 Marktvogt:
        Der Marktvogt hat die Aufgaben alles zu regeln und abzustimmen, was sich im Bereich Handel, Handwerk und Festivitäten ergibt. Darunter fallen die Belange der Handwerkerschaft der Stadt Brandenstein zu prüfen und eventuell umzusetzen ebenso wie die Ausrichtung regelmäßiger Markttage und etwaige Festlichkeiten. Ein weiterer wichtiger Punkt seiner Arbeit besteht in der Überwachung des Festlandshandels und Gewährleistung des Status Brandenstein als Hochseehafen Siebenwinds.
      4.4 Marktvogtgehilfe:
        Der Marktvogtgehilfe trägt die Aufgaben des Marktvogts, unter dessen Aufsicht, mit. Er wird vom Marktvogt selbst nach bestem Wissen und Gewissen, mit einem Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind besetzt.
      4.5 Grundvogt:
        Dem Grundvogt obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass Häuser, Läden und Felder vermietet/verpachtet werden, ebenso obliegt ihm die Oberhand der Forstverwaltung und alle damit einhergehenden Pflichten. Weiterhin obliegt dem Grundvogt die Austeilung der Bürgerbriefe der Stadt Brandenstein.
      4.6 Grundvogtgehilfe:
        Der Grundvogtgehilfe trägt die Aufgaben des Grundvogts, unter dessen Aufsicht, mit. Er wird vom Grundvogt selbst nach bestem Wissen und Gewissen, mit einem Bürger des Lehens Malthust auf Siebenwind besetzt.
    Absatz 5: Durchsetzung
      5.1 Das Lehensgesetz wird durch die Malthuster Wacht, berechtigte Personen der Verwaltung und das Kabinett ausgeübt und umgesetzt.
      5.2 Geringe Vergehen werden standrechtlich je nach Schwere mit einem Reuegeld zwischen 250 und 1.000 Dukaten geahndet. Das Reuegeld fällt dem Lehen zu.
      5.3 Schwere Vergehen werden durch die Gerichtsbarkeit des Lehens Malthust zu Siebenwind abgeurteilt. Oberste Richterin des Lehens ist der Patrizier oder eine von ihm beauftragte Person.
Artikel II - Standesgesetze
    Absatz 1: Der Adel
      1.1 Definition
      Dem Stand der Adeligen gehört an, wer:
        • durch den König, die Ritterschaft der sieben Winde oder durch den Lehensherren eines Lehens des Paktes der Viereinigkeit in den Adelsstand erhoben wurde.
        • durch einen Lehensherren anderer königlicher Lehen als der des Paktes der Viereinigkeit in den Hochadel oder Dienstadel erhoben wurde. Bei einer Erhebung in den Dienstadel ist die Anerkennung des Adelspatentes durch ein Lehen des Paktes der Viereinigkeit erforderlich um auf malthuster Hoheitsgebiet Gültigkeit zu besitzen.
        • Kind oder Ehepartner eines Hochadeligen ist.
      1.2 Rechte des Adels
        • alle Rechte eines Ehrenbürgers
        • das Recht auf standesgemäße Behandlung
        • das Recht auf einen Leibwächter. Dieser besitzt in Begleitung des Adeligen volles Waffen- und Rüstrecht.
        • das Recht nicht durch die Malthuster Wacht behelligt zu werden.
        • das Recht ausschließlich durch Angehörige des Adelsstandes angeklagt oder verurteilt zu werden.
      1.3 Pflichten des Adels
        • die Pflicht die Gesetze zu achten.
        • die Pflicht sich gemäß seines Standes zu verhalten.
      1.4 Das Lehen behält sich bei Verstößen gegen diese Pflichten durch Kabinettsbeschluß vor, Angehörige des Adelsstandes zur persona non grata zu erklären und vom Grund des Lehens zu verbannen. Diese Verbannung darf unabhängig von den Rechten des Adels von jedwedem Bürger oder höheren Stand durchgesetzt werden.
      1.5 Das Lehen behält sich bei Verstößen gegen diese Pflichten durch Kabinettsentscheid vor, die Anerkennung oder Ratifizierung des Adelsstandes auf zu heben.
    Absatz 2: Der Klerus
      2.1 Definition
      Dem Stand des Klerus gehört an, wer:
        • Angehöriger der Kirche der Vier oder der Ecclesia Elementorum im Stande eines Geweihten (Priester), Hochgeweihten (Hochpriester) oder Erzgeweihten (Erzpriester)
        • durch die Geweihten des Lehens in den Stand eines Geweihten erhoben wurde ohne angehöriger der Kirche der Vier oder Ecclesia Elementorum zu sein
      2.2 Rechte der Kirche der Vier
        • alle Rechte eines Ehrenbürgers
        • das Recht auf standesgemäße Behandlung.
        • das Recht durch kein weltliches Gericht angeklagt und nicht durch die Malthuster Wacht behelligt zu werden.
        • das Recht ein Kirchenrecht auf zu stellen und durch zu setzen.
        • das Recht bei Verhandlungen und Tribunalen wegen Häresie den ersten Richter zu stellen.
        o Um Rechtskraft gegenüber Bürgern und höheren Ständen zu erlangen bedarf das Urteil der Ratifizierung durch die Patrizierin.
        o Ausgenommen hiervon sind Urteile, die gegen Angehörige des klerikalen Standes erwirkt werden, da diese dem Kirchenrecht unterliegen.
      2.2.2 Rechte der Ecclesia Elementorum
        • alle Rechte eines Ehrenbürgers
        • das Recht auf standesgemäße Behandlung.
      2.3 Pflichten des Klerus
        • die Pflicht die Gesetze zu achten.
        • die Pflicht sich gemäß seines Standes zu verhalten.
      2.4 Das Lehen behält sich bei Verstößen gegen diese Pflichten durch Kabinettsbeschluß vor, Angehörige des Klerus zur persona non grata zu erklären und vom Grund des Lehens zu verbannen. Diese Verbannung darf unabhängig von den Rechten des Klerus von jedwedem Bürger oder höheren Stand durchgesetzt werden.
    Absatz 3: Die Arkanen
      3.1 Definition
      Dem Stand der Arkanen gehört an, wer:
        • die Gabe zur Magie durch Astrael empfangen hat und durch die magische Behörde des Lehens als Arkaner registriert wurde.
      3.2 Der Arkane ist unabhängig von seinem Stand als Arkaner zusätzlich Angehöriger eines anderen Standes und ist Inhaber der dort gültigen Rechte und hat die Pflichten dieses Standes zu erfüllen.
      3.3 Rechte der Arkanen
        • das Recht als Zeichen seines Standes einen Stab offen zu tragen.
        • mit Abschluß einer königlichen Akademie das Recht mit seinem akademischen Grad tituliert zu werden.
        • das Recht zur Nutzung der Magie gemäß seiner Legitimation durch die magische Behörde.
      3.4 Pflichten des Arkanen
        • Der Arkane hat zusätzlich zu seinen übrigen Standespflichten die Pflicht seine magische Befähigung bei der magischen Behörde an zu zeigen.
    Absatz 4: Bürger
      4.1 Definition
      Dem Stand der Bürgers gehört an, wer einen Bürgerbrief des Lehens sein eigen nennt.
      4.2 Rechte der Bürger
        • das Recht auf Schutz durch das Gesetz
        • das Recht die Dienste der Armee im Notfall in Anspruch zu nehmen.
        • das Recht mildere Straftaten durch Zahlung von Reuegeld zu begleichen.
        • das Recht auf eine Verhandlung.
        • das Recht eine Waffe offen zu tragen.
        • das Recht eine leichte oder mittelschwere Rüstung aus verstärktem Leder,
        • an Markttagen Vorrecht auf die Belegung eines Marktstandes.
        • das Recht auf Mitbestimmung in den Stadttreffen.
        • das Recht den Appellen der Malthuster Wacht teil zu nehmen.
        • das Recht auf eine angemessene Behandlung seitens der Verwaltung, der Malthuster Wacht und der restlichen Bevölkerung.
      4.3 Pflichten der Bürger
        • die Gesetze zu achten.
        • sich gemäß ihres Standes zu verhalten.
        • das Lehen im Kriegsfall als Reservist zu verteidigen oder dem Lehen anderweitig zum Sieg zu verhelfen.
      4.4 Erhalt der Bürgerschaft
        • Einen Bürgerbrief kann beantragen, wer mindestens 3 Monde lang einen mit einer Pacht oder einer Tätigkeit für das Lehen verbundenen Wohnsitz im Lehen Malthust zu Siebenwind nachweisen kann.
        • Ein Bürgerbrief kann ferner ausgestellt werden, wenn der oder die Begünstigte Kind oder Ehepartner eines Bürgers des Lehens ist.
        • Das Ausstellen eines Bürgerbriefes wird mit 500 Dukaten veranschlagt.
        • Einen Bürgerbrief kann als Verdienst für die Arbeit in Einrichtungen und Institutionen des Lehens (Verwaltung, Malthuster Wacht, Hospiz, Bibliothek, städtische Taverne) unentgeltlich ausgestellt werden. Die Entscheidung fällt das Kabinett.
        • Einen Bürgerbrief kann als Verdienst für hoch anzurechnende Taten für das Lehen Malthust zu Siebenwind unentgeltlich ausgestellt werden. Die Entscheidung fällt das Kabinett.
      4.5 Der Stand eines Bürgers kann durch die Patrizierin und die Grundvogtess aufgehoben werden. Das entrichtete Entgelt wird nicht zurück erstattet.
    Absatz 5: Ehrenbürger
      5.1 Definition
        • Dem Stand des Ehrenbürgers gehört an, wer einen Ehrenbrief des Lehens sein eigen nennt.
      5.2 Rechte der Ehrenbürger
        • alle Rechte des Bürgers
        • das Recht jedwede, auch metallene Rüstungen offen oder verdeckt zu tragen.
        • das Recht in der Stadt zu reiten.
        • das Recht alle gegen ihn erwirkten Urteile, die außerhalb der Grenzen des Paktes der Viereinigkeit erwirkt wurden auf dem Grund des Lehens Malthust durch die Patrizierin für unwirksam erklären zu lassen. Dieses Recht kann nicht bei Urteilen in Anspruch genommen werden, die durch den Adel oder den Klerus erwirkt wurden.
      5.3 Pflichten der Ehrenbürger
        • die Gesetze zu achten.
        • sich gemäß ihres Standes zu verhalten.
        • das Lehen im Kriegsfall als Reservist zu verteidigen oder dem Lehen anderweitig zum Sieg zu verhelfen.
      5.4 Erhalt der Bürgerschaft und Ehrenbürgerschaft
        • Einen Ehrenbrief kann beantragen, wer mindestens 3 Monde lang einen mit einer Pacht oder einer Tätigkeit für das Lehen verbundenen Wohnsitz im Lehen Malthust zu Siebenwind nachweisen kann.
        • Das Ausstellen eines Ehrenbriefes wird mit 30.000 Dukaten veranschlagt.
        • Einen Ehrenbrief kann als Verdienst für die geleistete Arbeit in der Verwaltung des Lehens (Markt- und Grundvogt, Patrizier, Kämmerer, Richter) unentgeltich ausgestellt werden. Die Entscheidung fällt das Kabinett.
        • Einen Ehrenbrief kann als Verdienst für hoch anzurechnende Taten für das Lehen Malthust zu Siebenwind unentgeltlich ausgestellt werden. Die Entscheidung fällt das Kabinett.
      5.5 Der Stand eines Ehrenbürgers kann durch die Patrizierin und die Grundvogtess aufgehoben werden. Das entrichtete Entgelt wird nicht zurück erstattet.
    Absatz 6: Der Verbündete
      6.1 Definition
        • Dem Stand des Verbündeten gehört an, wer einem Orden, einer Organisation oder einem Volk angehört, welche ein Bündnis mit einem Lehen des Paktes der Viereinigkeit eingegangen sind ohne dabei Angehöriger des Adelsstandes, des Klerus, der Bürger- oder Ehrenbürgerschaft zu sein.
      6.2 Bündnisse werden seitens des Lehens Malthust zu Siebenwind durch die Patrizierin geschlossen und aufgehoben.
      6.3 Rechte und Pflichten der Verbündeten
        • Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Bündnisvertrages.
    Absatz 7: Der Freie
      7.1 Definition
        • Wer keinem anderen Stand gemäß Absatz 1, 2, 4 oder 6 zuzuordnen ist gehört dem Stand der Freien an.
      7.2 Rechte der Freien
        • das Recht auf Schutz durch das Gesetz.
      7.3 Pflichten der Freien
        • die Pflicht die Gesetze zu achten.
    Absatz 8: Unfreie und Vogelfreie
      8.1 Definition
        • Unfrei ist wem durch ein Gericht innerhalb der Grenzen des Paktes der Viereinigkeit das Recht auf Freiheit entzogen habe.
        • Vogelfrei ist wem durch ein Gericht innerhalb der Grenzen des Paktes der Viereinigkeit alle Standesrechte und der Schutz durch die Gesetze entzogen wurden.
      8.2 Rechte der Unfreien und Vogelfreien
        • Der Unfreie hat das Recht auf Schutz durch das Gesetz mit Ausnahme des Schutzes der Freiheit der Bewegung.
        • Der Vogelfreie hat alle seine Rechte, einschließlich des Rechtes auf sein Leben, verwirkt.
      8.3 Pflichten der Unfreien und Vogelfreien
        • Der Unfreie und der Vogelfreie haben die Pflicht die Gesetze zu achten.
        • Der Vogelfreie hat die Pflicht das Lehen zu verlassen.
Artikel III - Lehensrecht
    Absatz 1 - Treuerecht
      Das Treuerecht bricht, wer:
        • die seine Treue gegenüber dem König oder dem Fürstentum Malthust vermissen lässt,
        • die Hand erhebt gegen den Adel oder den Klerus,
        • fälschlich vorgibt dem Adel oder Klerus an zu gehören,
        • die Sicherheit des Lehens Malthust wissentlich gefährdet,
        • Lehensgeheimnisse verrät,
        • Lehensinteressen gefährdet
        • sich richtet in Wort oder Tat gegen Verwaltung und Armee des Lehens oder deren Bündnispartner
      Brüche des Treuerechtes werden durch Verbannung, am Körper und in schweren Fällen mit dem Tode gestraft.
    Absatz 2 - Körperrecht
      Das Körperrecht bricht, wer:
        • selbst oder durch Gehilfen ein Wesen, dem die Viere Seele und Verstand gaben, ohne rechtsgültiges Urteil vom Leben zum Tode befördert,
        • direkt oder indirekt Gifte oder giftähnliche Substanzen beibringt,
        • ihre Körper verletzt, dass Blut fließt oder Knochen brechen,
        • sie hält wie Vieh oder ihnen ihre Freiheit nimmt ohne dabei der Verwaltung oder Armee an zu gehören
        • Ausgenommen sind berechtigte selbstverteidigte oder ein Duell unter Aufsicht eines Adeligen oder Geweihten.
      Eine Berechtigung kann nur gegenüber Angehörigen desselben oder eines niederen Standes gültig gemacht werden. Eine Berechtigung kann nicht gegenüber der Verwaltung des Lehens und der Armee geltend gemacht werden.
      Brüche des Körperrechts werden am Körper oder mit Verbannung, im Todesfalle mit dem Tode, in minder schweren Fällen durch Geldbußen und Kerkerhaft gestraft. Bei Fällen von Heimtücke, wie Gift, Hinterhalte oder arglistiger Täuschung ist eine besondere Schwere fest zu stellen.
    Absatz 3 - Eigentumsrecht
      Das Eigentumsrecht bricht, wer:
        • in böswilliger oder habgieriger Absicht fremdes Eigentum an sich bringt oder anderen dabei behilflich ist,
        • anderen deren Eigentum widerrechtlich vorenthält,
        • sich mit falschen Worten Zugang zu fremdem Eigentum verschafft in der Absicht, es sich oder anderen an zu eignen
        • mit Gewalt oder angedrohter Gewalt fremdes Eigentum erpresst
      Brüche des Eigentumsrecht werden mit Geldbußen, Pranger und Kerkerhaft, in schweren Fällen mit Körperstrafen gestraft.
    Absatz 4 - Ehrenrecht
      Das Ehrenrecht bricht, wer:
        • unwissentlich oder mit bösem Willen falsche Kunde in Wort oder Schrift über Angehörige desselben oder eines höheren Standes verbreitet,
        • schlechtes Wort über die Sahor, Enhor oder Gohor fallen lasse
        • die Ehrenhaftigkeit von Institutionen oder Amtspersonen des Lehens in Frage stellt oder befleckt
      Brüche des Ehrenrechts werden mit Geldbußen und öffentlichem Widerruf, in schweren Fällen mit Pranger oder Kerkerhaft gestraft. Den Geschädigten steht eine Entschädigung zu. Die Geschädigten haben das Recht auf eine Duellforderung.
    Absatz 5 - Magierecht
      Das Magierecht bricht, wer:
        • Magie anders als zum Wohl des Lehens und seiner Bewohner einsetzt ohne durch die magische Behörde hierzu ermächtigt zu sein,
        • Fluchmagie wirkt,
        • Dämonen in das Lehen bringt,
        • mittels Magie die Ruhe der Toten stört oder mit seinem oder fremdem Blute zaubert
      Brüche des Magierechts werden wie vergleichbare Brüche des Körperrechts bestraft. Hierbei ist eine besondere Schwere der Schuld fest zu stellen. Brüche des Magierechts, die schwarze Magie beinhalten obliegen der Rechtsprechung durch den Klerus.
    Absatz 6 – Waffen- und Rüstrecht
      Das Waffen- und Rüstrecht bricht, wer:
        • innerhalb der Mauern der Stadt Brandenstein eine Waffe offen oder verdeckt trägt
        • eine mittelschwere oder schwere Rüstung aus verstärktem Leder oder Metall offen oder verdeckt trägt, ohne dass ihm dies durch seine Standesrechte zugestanden sei und ohne Angehöriger der Malthuster Wacht oder der Verwaltung oder ein Verbündeter des Lehens zu sein
        • die Waffe ohne Ermächtigung gegen höhere Stände, die Verwaltung, die Malthuster Wacht oder gegen Verbündete erhebt ohne Körperrecht zu brechen
      Brüche des Waffen- und Rüstrechts werden mit Geldbuße, im Wiederholungsfall mit Konfiszierung von Waffen und Rüstung geahndet.
    Absatz 7 – Stadtrecht
      Das Stadtrecht bricht, wer:
        • Handel betreibt mit Fellen und Leder vom Troll, vom Goblin oder vom Oger,
        • Handel betreibt mit verarbeitetem oder unverarbeitetem Nachtschatten, diesen öffentlich konsumiert oder verarbeitet ohne durch die Verwaltung anerkannter Alchemist oder Heiler zu sein,
        • Gift oder explodierende Mixturen braut, Handel damit treibt oder besitzt ohne der Malthuster Wacht an zu gehören,
        • Dietriche mit sich führt ohne durch die Verwaltung anerkannter Schlosser zu sein,
        • sich gänzlich unbekleidet oder in der Gewandung eines Ordens, einer Gemeinschaft oder eines Volkes zeigt, der er nicht angehöre,
        • innerhalb der Stadt Brandenstein westlich des Goldquell reitet ohne dem Adel, dem Klerus, den Ehrenbürgern, der Verwaltung oder der Malthuster Wacht angehört,
        • als Pächter eines Hauses das Grundstück verkommen läßt
        • als Freier, Unfreier oder Vogelfreier Schriften ohne Genehmigung der Verwaltung anschlägt oder auslegt
        • gegen die Pacht-, Forst- oder Gatterrechte verstößt
    Absatz 8 – Pachtrecht
      8.1 Die Pacht beträgt im Lehen Malthust pro Rechtsschritt:
        • Haus/Wohnung: 12 Dukaten
        • Keller: 6 Dukaten
        • Feld: 6 Dukaten
        • Gatter: 6 Dukaten
        • Garten: 6 Dukaten
      8.2 Die Pachthöhe kann durch den amtierenden Patrizier erhöht oder gesenkt werden.
      8.3 Sollte eine Hungers- oder Versorgungsnot innerhalb Brandenstein drohen oder bestehen, sind die Pächter verpflichtet, ein Drittel ihrer Ernte an die Verwaltung abzugeben, so dass diese gerecht verteilt wird.
      8.4 Die Verpachtung erfolgt über die Grundvogtei im Rathaus Brandenstein, Interessenten können zu angekündigten Sprechzeiten vorstellig werden oder anderweitige Termine zur Besichtigung vereinbaren.
      8.5 Der Pächter ist verpflichtet mondlich seine zu leistenden Abgaben im Rathaus zu entrichten. Die Pacht kann jeweils für einen Mond im Voraus entrichtet werden. Es ist nicht gestattet dies über Dritte zu tun, außer dies wurde zwei Wochen vorher bei der Verwaltung angekündigt.
      8.6 Sollte ein Pächter im Zahlungsrückstand von einem Mond liegen, so wird er in der mondlichen Zahlungsliste erscheinen und zur Mitte des folgenden Mondes eine Räumungsandrohung an seiner Liegenschaft vorfinden. Erfolgt dann bis Ende des Mondes, in welchem die Räumungsandrohung angebracht wurde keine Zahlung, so wird die Liegenschaft geräumt.
      8.7 Zahlt ein Pächter erst nach Erhalt einer Räumungsandrohung, so wird zusätzlich zur ausstehenden Pacht eine Strafgebühr in Höhe einer Mondespacht fällig.
      8.8 Geräumtes Hab und Gut wird drei Monde lang verwahrt. Es besteht die Möglichkeit innerhalb dieser Frist sein Hab und Gut durch Zahlung der Schuld los zu lösen und wieder zu erhalten.
      8.9 Sollte eine Räumung durchgeführt worden sein, ist der ehemalige Pächter dazu verpflichtet, seinen Bürgerbrief unverzüglich bei der Verwaltung abzugeben. Sollte dies nicht innerhalb eines Mondes geschehen, fällt eine Strafgebühr von 2.000 Dukaten an.
      8.10 Der ehemalige Pächter hat erst 3 Monden nach der Räumung erneut die Möglichkeit eine Liegenschaft in Brandenstein zu erhalten. Sollte der ehemalige Pächter nach dieser Frist erneut eine Liegenschaft pachten, so hat er seine Pacht 5 Monde lang jeden Mond persönlich bei der Verwaltung abzuliefern. Sollte es nochmals zu einer Räumung kommen, ist sein Pachtrecht in Brandenstein auf Dauer verwirkt.
    Absatz 9 – Forstrecht
      9.1 Das Holzfällen und die Jagd ist ausschließlich berechtigten Personen vorbehalten.
        • Die Berechtigung ist auf Aufforderung nachzuweisen.
        • Überprüfungen dürfen durch alle angestellten des Rathauses sowie die Malthuster Wacht vorgenommen werden.
      9.2 Jagd- und Fällscheine werden zu den Sprechzeiten der Grundvogtei im Rathaus ausgestellt, es gelten die folgenden Gebühren:
        • Jagdschein:
          2 Monde: 300 Dukaten
          1 Götterlauf: 600 Dukaten
          Für die Dauer der Einwohnerschaft im Lehen: 1000 Dukaten
        • Fällerlaubnis:
          2 Monde: 150 Dukaten
          1 Götterlauf: 300 Dukaten
          Für die Dauer der Einwohnerschaft im Lehen: 500 Dukaten
      9.3 Jagdbeschränkungen.
        • Jungtiere dürfen nicht gejagt werden.
        • Tiere in Gattern dürfen nicht gejagt werden.
        • Weitere Beschränkungen erlässt die Verwaltung nach eigenem Ermessen, und macht sie durch Aushang bekannt.
      9.4 Fällbeschränkungen.
        • Setzlinge und junge Bäume dürfen nicht gefällt oder Äste von ihnen entfernt werden.
        • Weitere Beschränkungen erlässt die Verwaltung nach eigenem Ermessen und macht sie durch Aushang bekannt.
      9.5 Verstöße werden entsprechend des folgenden Strafkatalogs geahndet.
        • Antreffen ohne gültige Jagd- oder Fälllizenz
          Erstverstoß: 100 Dukaten Geldbuße
          Zweitverstoß: 300 Dukaten Geldbuße
          Drittverstoß: Verbot des Betretens des Forstes für 1 Mond und 600 Dukaten Geldbuße
          Danach: Verbot des Betretens des Forstes für mindestens 2 Monde und 1200 Dukaten Geldbuße
        • Verstöße durch Lizenzinhaber
          Erstverstoß: 300 Dukaten Geldbuße
          Zweitverstoß: Jagd- und Fällverbot für 1 Mond
          Drittverstoß: Entzug der Lizenz ( Nur ein Neuerwerb nach einer Sperrzeit von 2 Monden möglich )
      9.6 Gäste, Lehensbewohner und Lizenzinhaber haben sich selbständig um Kenntnisnahme von Änderungen an der Verordnung zu kümmern.
    Absatz 10 Feld- und Gatterordnung
      10.1 Vergaberegeln.
        • Einem Pächter ist es gestattet maximal ein Gatter und ein Feld zu pachten. Als Ausnahme gelten Bauernhöfe mit ihren direkt angeschlossenen Feldern und Gattern.
        • Einwohner des Lehens sind bei der Vergabe zu bevorzugen
        • Ein Weiterverpachten (auch pachtfrei) ist nicht gestattet.
      10.2Verwendung von Feldern
        • Felder dienen dem Anbau von Nutzpflanzen. in geringem Umfang sind auch Zierpflanzungen gestattet.
        • Die Tierhaltung auf Ackerflächen ist untersagt.
        • Sonderfälle müssen bei der Verwaltung beantragt werden.
      10.3Verwendung von Gattern
        • Gatter dienen der Nutztierhaltung
        • Für ausreichendes Tierfutter ist zu sorgen
        • Es ist den Tieren immer ausreichend Platz zu gewähren.
      10.4 Die Tierhaltung hat immer so zu erfolgen, dass die Tiere einen artgerechten Bewegungsraum besitzen.
        • Wildtiere dürfen nicht in Gattern gehalten werden. Ausnahmen muss die Grundvogtei schriftlich genehmigen.
        • Alle sonstigen Tierhaltungen außerhalb der Gatter bedürfen ebenso der schriftlichen Genehmigung.

Beschlossen durch das Kabinett am 21. Carmar 21 nH
Verkündet durch die Patrizierin Marnie Ruatha am 2. Seker 21 nH
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