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 Betreff des Beitrags: [Aushang] Regulatorium der Siedlungsverwaltung Seeberg
BeitragVerfasst: 8.03.10, 10:40 
Einsiedler
Einsiedler
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Registriert: 30.09.09, 00:04
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Zitat:
Regulatorium der Siedlungsverwaltung Seeberg


1. Mieter und Pächter werden strengstens angemahnt sich an das Regulatorium zu halten, Verstösse werden nach Gutdünken der
Siedlungsverwaltung und der Ritterschaft der sieben Winde geahndet.
2. Mietzins und Pacht sind ohne Säumigkeit vor Ablauf des letzten schuldfreien Mondes bei der Siedlungsverwaltung zu hinterlegen.
3. Mietzins und Pacht mögen für nicht länger als 2 Monde hinterlegt werden.
4. Wird der Bewohner mietzins- oder pachtschuldig so werde er nach 2 Wochen Säumigkeit angemahnt seine Schuld zu begleichen, da er
sonst geräumt werde. Die Siedlungsverwaltung Seeberg gewährt dann nochmals 2 Wochen, sodass der Schuldner seine Säumigkeit
begleichen könne. So dies nicht geschieht werde er durch die Siedlungsverwaltung geräumt, jedwede in Kammer oder Haus
angetroffene Habe werde sodann einbehalten und verwahrt. Von neuerlichem gewähren wir, großzügig, nochmals 2 Wochen in
welchen der Schuldner seine Habe gegen Ausgleich seiner Säumigkeit, wobei die Siedlungsverwaltung in diesem Falle auch den Mond der
Räumung hinzu veranschlagt, wiedererlangen könne. Sollte der Schuldner seine Säumigkeit in diesen 6 Wochen nicht begleichen wollen
oder können, so übergehe seine gesamte einbehaltene Habe in den Besitz der Siedlungsverwaltung. Der weitere Verbleib der
übereigneten Habe obliegt somit dem Gutdünken der Siedlungsverwaltung.
4. Jedweder Mieter und Pächter ist strengstens verpflichtet sich im Falle eines Brandausbruches umgehend an die Betätigungen zur
Löschung zu schaffen.
5. Entfachung von offenem Feuer ist strikt verboten, so nicht zumindest eine der Maßnahmen eingehalten werde:
I. Mieter oder Pächter sind zugegen und haben einen Eimer Wasser zur Löschung des Feuers bereit stehend.
II. Die Feuerquelle brennt in einem brandsicheren Ort in welchem das Feuer auch ohne Anwesenheit sicher niederbrennen kann, als
solches wäre ein gemauerter Kamin oder eine Kohlenpfanne anzusehen.
6. Mieter und Pächter haben für die Wohnlichhaltung der Räume Sorge zu tragen, hinzu zähle man die Lüftung der Räume für einen hellen
Zyklus je Tag und Beseitigung von Unrat und Schmutz.
7. Anwesen mit mehreren Mietern, hier möge man als Vorlage Anwesen 21 und 22 nennen, sind dazu verpflichtet die Türen der Anwesen
zu den dunklen Zyklen zu verschliessen um Gesinde davon abzuhalten in den Treppengängen zu hausen.
8. Pächter von Häusern, hier möge man als Vorlage Anwesen 23, 24 und 25 nennen, sind dazu verpflichtet die Umgebung von 2 Schritt um
ihr Haus säuberlich zu halten und von brennbaren Dingen, vornehmlist Gehölze und dergleichen, frei zu halten.
9. Pächtern und Mietern ist es strikt untersagt von der Siedlungsverwaltung übergebene Schlüssel zu duplizieren, so der Mieter oder
Pächter ein Duplikat benötige möge er sich zur Registratur dieses Duplikats an die Siedlungsverwaltung wenden und dort erfragen wo er
sein Duplikat erhalten könne.
10. Die Übergabe von Kammer oder Haus an andere Personen, ungeachtet ob zur Erlangung von Dukaten oder nicht, ist strikt untersagt.
Möge ein Mieter oder Pächter seine Kammer oder Haus abgeben und habe eine Person welche sich anseinerstatt für diese
Räumlichkeiten bemühen möge, so dürfe er dies der Siedlungsverwaltung gegenüber anmerken. Aus diesem Vorschlag ergehen
keineswegs Rechte für die vorgeschlagene Person oder Pflichten für die Siedlungsverwaltung an jene zu vermieten oder zu verpachten.


Gez. Verwaltung des Lehens Seeberg,
In Persona Harold Wallentreu,
Siedlungsverwalter zu Seeberg

*fein geschwungene Unterschrift*
*Siegel der Stadt Seeberg*



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