Änderungen in den Regularien bezüglich des II. Lehensbanner, Milizrechten, Kriegsrecht und Provinzialrechten im De Iuribus Siebenwind
Zuvor:
Zitat:
Art. 4 Städte
I. Als Stadt habe jede Siedlung zu gelten, welchem vom König oder der Baronie Siebenwind das Stadtrecht verliehen bekommen hat.
II. Eine Stadt darf unter Aufsicht der Baronie Siebenwind ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln. Hierzu sei es ihr gestattet, sich einen Magistrat zu schaffen welcher unter Achtung der Gesetze und zum Wohle der Krone die Verwaltung übernimmt.
III. Eine Stadt hat die ihr von der Baronie Siebenwind auferlegten Aufgaben getreu dem Gesetz auszuführen. Es liege im Ermessen der Baronie Siebenwind, welche Aufgaben und in welchem Regularium die Stadt zu erfüllen hat.
IV. Wenn es notwendig erscheint, kann das Stadtrecht vorübergehend oder dauernd von der Baronie Siebenwind aufgehoben werden. Damit ist jedwede Stadt direkt dem Lehensherrn und seinem Vertreter dem Kanzler untergeordnet.
Von nun an gültig:
Zitat:
Art. 4 Provinzen, Städte und Siedlungen
I. Als Provinz habe jedes Gebiet zu gelten, welchem vom König oder der Baronie Siebenwind das Provinzrecht verliehen bekommen hat.
II. Wenn es notwendig erscheint, kann das Provinzrecht vorübergehend oder dauerhaft von der Baronie Siebenwind aufgehoben werden. Damit ist jedwede Provinz direkt dem Lehensherrn undoder in dessen Abwesenheit seinem Vertreter, dem Kanzler, untergeordnet.
III. Als Stadt habe jede Siedlung zu gelten, welchem vom König oder der Baronie Siebenwind das Stadtrecht verliehen bekommen hat. Sie erhält den goldenen Stadtschlüssel und darf ausgebaut und von einer starken Mauer umgeben sein.
IV. Als Siedlung habe jede Ortschaft zu gelten, welche aus einer Ansammlung mehrerer wohnhafter Gebäude besteht. Sie kann mit einem Schutzwall umgeben sein.
Art. 4.1 Provinzrechte und Pflichte
I. Jede Provinz hat einen aus dem Volk gewählten Vogt zu stellen (siehe Art. 5), um die Provinzrechte zu wahren
II. Provinzen ist gestattet, sich einen Magistrat zu schaffen welcher unter Achtung der Gesetze und zum Wohle der Krone die Verwaltung übernimmt und darf seine eigenen Angelegenheiten unter Aufsicht der Baronie Siebenwind selbst regeln
III. Provinzen verwalten die ihnen anvertrautenGebiete im Auftrag der Baronie Siebenwind. Dazu kann die Provinz Erlässe und Verordnungen, gemäß dem de Iuribus Siebenwind, für das verwaltete Gebiet festlegen (z.B. Zutrittsverbote, Reit-, Waffen- und Rüstrecht usw.)
IV. Provinzen ist gestattet, eine Miliz zur Wahrung von Recht und Ordnung und zum Schutz der eigenen Provinz, gemäß dem de Iuribus Siebenwind, auszuheben und zu organisieren (siehe Art. 10 II. Lehensbanner und Milizrecht). Dies ist vom jeweiligen Vogt festzulegen. So die Provinz keine Miliz angibt, greift der Schutz der Baronie Siebenwind durch das II. Lehensbanner. Diesem ist alsdann ein Verwaltungsgebäude zu stellen, von welchem aus der vollumfängliche Schutz gewährleistet werden kann
V. Konflikte zwischen zwei oder mehreren Provinzen sind selbständig im Rahmen des de Iuribus Siebenwind zu regeln. So dies nicht möglich ist, ist an die Baronie Siebenwind heran zu treten, um eine Lösung zu finden. Der bis dahin gegebene Landfriedenerlass, von Graf Hagen Robaar zu Saalhorn soll weiterhin gewahrt bleiben
Neu eingepflegt und von nun an gültig:
Zitat:
Art. 10 II. Lehensbanner, Milizrecht und Kriegsrecht
Art. 10.1 II Lehensbanner Siebenwinds
I. Das II. Lehensbanner Siebenwinds wird vom von der Baronie Siebenwind ernannten Marschall angeleitet und ist für die Wahrung von Recht und Ordnung auf der Insel Siebenwind und der Baronie zuständig.
II. Der Marschall hat im Kriegsfall das Oberkommando in der Heerführung.
III. Das II. Lehensbanner Siebenwinds ahndet Straftaten auf den Ländereien der Baronie Siebenwind und ist für die Verwahrung von Verbrechern (bei Kapitalverbrechen) und deren Zuführung zum Gericht zuständig.
IV. Das II. Lehensbanner Siebenwinds hat die Provinz- und damit einhergehende Milizrechte zu wahren und zu achten, jedoch in allen Provinzen Reit-, Waffen- und Rüstrecht.
V. Der Marschall hat auf Weisung der Baronie Siebenwind und des Inselrats einen Kriegsrat einzuberufen und anzuleiten.
Art. 10.2 Milizrecht
I. Als Miliz gilt eine jede bewaffnete und von der Baronie Siebenwind anerkannte Gruppierung zur Wahrung von Recht, Glaube und Ordnung auf der Insel Siebenwind und ihren Provinzen. Milizen sind nicht alleinig an Provinzen gebunden, sondern können ebenso durch Insitutitionen vertreten sein.
II. Milizen haben einen Hauptmann zu stellen, welcher Zutritt zum Kriegsrat hat und Berichte über wichtige Vorkommnisse an den Marschall des II. Lehensbanner Siebenwinds weiterleitet.
III. Milizen müssen Kapitalverbrecher dem II. Lehensbanner Siebenwinds, respektive dem Gericht der Baronie Siebenwind ohne Aufforderung zuführen. Provinzgebundene Milizen können im Rahmen des Provinzrechts Straftaten ahnden.
IV. Provinzgebundene Milizen haben innerhalb ihrer Provinz durch den amtierenden Vogt gegebene Weisungsbefugnis, jedoch das II. Lehensbanner Siebenwinds zu achten.
V. Die Baronie Siebenwind kann provinzunabhängigen Milizen Gebiete oder Orte zur Wahrung von Recht, Glaube und Ordnung durch einen Erlass zugestehen. Sie haben die im Erlass gegebene Weisungsbefugnis, jedoch das II. Lehensbanner Siebenwinds zu achten.
Art. 10.3 Kriegsrecht
I. Die Baronie Siebenwind kann das Kriegsrecht ausrufen und wieder aufheben. Maßgeblich hierfür sind inselweite Bedrohungen. Die Haltung des Inselrates sollte vorher eingeholt werden.
II. Jede Miliz ist sodann dem Marschall und dem II. Lehensbanner Siebenwinds unterstellt. Die Hauptmänner der Milizen bekleiden einen Offiziersrang und weisen ihre Miliztruppen nach Absprache mit dem Marschall und dem Kriegsrat an.
III. Nach Aufhebung des Kriegsrechts kehrt jede Miliz wieder zum jeweiligen Aufgabengebiet zurück.
Für Einigkeit, Recht und Stärke
Und im Namen der Baronie Siebenwind
Kanzler